Scheinprivater verweigert Nacherfüllung: Reparatur ist aber das Ziel

5. Juni 2024 Thema abonnieren
 Von 
Regallast
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)
Scheinprivater verweigert Nacherfüllung: Reparatur ist aber das Ziel

Ein bei eBay von einem privaten Händler gekauftes elektronisches Gerät weist von Anfang an erhebliche Funktionsmängel auf.

Der Käufer wendet sich an den Verkäufer, der das Gerät als "voll funktionsfähig" verkauft hat und bittet um Nacherfüllung, konkret Reparatur.

Der Verkäufer verweigert dies und beruft sich auf den Privatverkauf. Der Verkäufer erfüllt jedoch viele Voraussetzungen eines gewerblichen Händlers (auf Dauer -- über 20 Jahre -- angelegte Tätigkeit, Verkauf von ca. einem Gegenstand täglich; hat im laufenden Jahr bereits weitere gleichartige Geräte verkauft und verkauft regelmäßig Audio- und Computertechnik, Videotechnik, Motorradzubehör).

Der Käufer hat mit dem Gerät ein Schnäppchen gemacht und will dieses funktionsfähig haben. Der Käufer hat prinzipiell kein Interesse daran, den Kaufpreis zurück zu bekommen oder vom Vertrag zurück zu treten.

Wie kann der Käufer sein Recht auf Nacherfüllung durchsetzen? Wie sieht eine rechtlich durchsetzbare zielführende Forderung in diesem Kontext aus? Der Streitwert steht vor der Reparatur nicht fest und das Gesetz sieht nicht vor, dass der Käufer dies selbst in die Hand nimmt.

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21 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124147 Beiträge, 40329x hilfreich)

Zitat (von Regallast):
Wie kann der Käufer sein Recht auf Nacherfüllung durchsetzen?

In dem er vor Gericht darauf klagt.



Zitat (von Regallast):
Der Verkäufer verweigert dies und beruft sich auf den Privatverkauf.

Da auch Privatverkäufer der gesetzlichen Mängelhaftung unterfallen, wird ihm das nichts nützen.



Zitat (von Regallast):
Der Streitwert steht vor der Reparatur nicht fest und das Gesetz sieht nicht vor, dass der Käufer dies selbst in die Hand nimmt.

Und?
Warten auf die Gute Fee?

Wenn der Käufer dies nicht selbst in die Hand nimmt, wird nichts passieren.


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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7898 Beiträge, 1623x hilfreich)

Wenn der TE hier mit der Anspielung auf Scheinprivat dem Fall eine gewisse öffentliche Relevanz geben möchte, wird ihm das nicht helfen.

Es ist und bleibt ein Zivilrechtliches Problem. Man wird wohl selber einen Anwalt hinzuziehen müssen und evtl. klagen müssen.

-- Editiert von User am 5. Juni 2024 11:17

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#3
 Von 
Regallast
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke Euch!

Zitat (von cirius32832):
Wenn der TE hier mit der Anspielung auf Scheinprivat dem Fall eine gewisse öffentliche Relevanz geben möchte, wird ihm das nicht helfen.

Es ist und bleibt ein Zivilrechtliches Problem. Man wird wohl selber einen Anwalt hinzuziehen müssen und evtl. klagen müssen.


Ja. Genau darum geht es: eine zivilrechtliche Klage. Der Käufer ist allein an einem funktionsfähigken Gerät interessiert. Ich wollte die Frage, ob es sich um einen Scheinhändler handelt einfach hier ausklammern, das wollte ich an der Stelle bloß als gegeben voraussetzen.

Zitat:
Wenn der Käufer dies nicht selbst in die Hand nimmt, wird nichts passieren.


Das Gesetz sieht doch aber keine Möglichkeit vor, dass der Käufer selbst aktive wird, was die Reperatur betrifft. Läuft er dann nicht Gefahr, auf den Kosten sitzen zu bleiben wenn ein Gericht darauf verweist, dass für ein solches Handeln keine Rechtsgrundlage besteht?

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124147 Beiträge, 40329x hilfreich)

Zitat (von Regallast):
Läuft er dann nicht Gefahr, auf den Kosten sitzen zu bleiben wenn ein Gericht darauf verweist, dass für ein solches Handeln keine Rechtsgrundlage besteht?

Einzelfallentscheidung, ist halt die Frage, ob die Reparatur warten kann oder ob sie nicht warten konnte.


Gehe ich recht in der Annahme, das es ein gebrauchtes Gerät war?


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#5
 Von 
Regallast
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Gehe ich recht in der Annahme, das es ein gebrauchtes Gerät war?


Das Gerät war gebraucht, ja. Die Reparatur erscheint mir nicht dringend. Welche Rolle spiel diese Frage denn?

Wie stellt sich der Sachverhalt dar, wenn der Verkäufer sehr viel weniger Artikel pro Jahr verkauft hat, etwa bloß 80 pro Jahr? Ist das dann immer noch scheinprivates Handeln?

-- Editiert von User am 5. Juni 2024 21:44

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124147 Beiträge, 40329x hilfreich)

Zitat (von Regallast):
Das Gerät war gebraucht, ja.

Schade, bei Neuware hätte man überlegen können, einfach auf Vertragserfüllung zu klagen.



Zitat (von Regallast):
Die Reparatur erscheint mir nicht dringend.

Dann würde man nicht umhinkommen, die Reparatur einklagen zu müssen.
Andersherum wäre das Risiko zu hoch.



Zitat (von Regallast):
Wie stellt sich der Sachverhalt dar, wenn der Verkäufer sehr viel weniger Artikel pro Jahr verkauft hat, etwa bloß 80 pro Jahr? Ist das dann immer noch scheinprivates Handeln?

Die Anzahl der Artikel ist nur ein (kleines) Puzzleteilchen von vielen. Eine Beurteilung "scheinprivat" kann im Extremfalle bereits bei nur einem Artikel erfolgen.


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#7
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17364 Beiträge, 5945x hilfreich)

Zitat (von Regallast):
.....von einem privaten Händler.....
Das gibt es nicht. Entweder agiert man als Händler oder als Privatperson.
Der bisherigen Beschreibung nach handelt der Verkäufer gewerblich. Es spielt dabei keine Rolle ob er 10 oder 10.000 Geräte pro Jahr verkauft.
Sollte der Verkäufer nicht einlenken, dann hilft nur der Klageweg.

Man sollte hier auch eine Meldung an das Finanzamt und an das Gewerbeamt in Betracht ziehen.
Solche angeblich privaten Verkäufer schaden den ehrlichen Händlern ganz beträchtlich.

-- Editiert von User am 6. Juni 2024 11:31

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Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

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#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124147 Beiträge, 40329x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Man sollte hier auch eine Meldung an das Finanzamt und an das Gewerbeamt in Betracht ziehen.
Solche angeblich privaten Verkäufer schaden den ehrlichen Händlern ganz beträchtlich.

Auch einschlägige Abmahner freuen sich sicherlich über Hinweise ...


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#9
 Von 
Regallast
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Man sollte hier auch eine Meldung an das Finanzamt und an das Gewerbeamt in Betracht ziehen.
Solche angeblich privaten Verkäufer schaden den ehrlichen Händlern ganz beträchtlich.


Ich sehe das ganz genauso. Das privatrechtliche Problem des Käufers ist die eine Sache, aber es gibt auch die weitere Dimension eines sicheren Wirtschaftsumfeldes für alle Marktteilnehmer. Und dieses wird hier beschädigt.

Die Finanzaufsicht ist informiert, Gewerbeamt ist ein guter Hinweis, da ich bisher nicht wusste, welcher Stelle das genau gemeldet werden kann.

Zitat (von Harry van Sell):
die Reparatur einklagen zu müssen.

Mit fehlt an der Stelle leider einfach die Art und Weise genau das in der Klageschrift einzufordern.

Kann man Fordern: "Reparatur", diese anschließend durchführen lassen und das dann in Rechnung stellen?

Wäre so ein Urteil nicht eine Art Blankoscheck? Ich dachte, es muss immer ein Streitwert festgesetzt werden. Ohne erfolge Reparatur steht der aber nicht fest. An der Stelle komme ich gedanklich leider nicht weiter.

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#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124147 Beiträge, 40329x hilfreich)

Zitat (von Regallast):
Mit fehlt an der Stelle leider einfach die Art und Weise genau das in der Klageschrift einzufordern.

Keine Sorge, der Anwalt wird wissen wie und was er formulieren muss und welche Anträge wann zu stellen sind.



Zitat (von Regallast):
Kann man Fordern: "Reparatur", diese anschließend durchführen lassen und das dann in Rechnung stellen?

Nein, das wäre nicht zielführend.



Zitat (von Regallast):
Ich dachte, es muss immer ein Streitwert festgesetzt werden.

Korrekt.



Zitat (von Regallast):
Ohne erfolge Reparatur steht der aber nicht fest.

Auch korrekt.
Aber es gibt ja so was wie Schätzungen.


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#11
 Von 
Regallast
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
der Anwalt wird wissen wie und was er formulieren muss und welche Anträge wann zu stellen sind


Es scheint gar nicht so einfach, einen Anwalt zu finden, der zu erstattungsfähigen Kosten einen solchen Fall annimmt. Der Streitwert ist recht gering, der Zeitaufwand groß. Gerade wenn scheinprivates Handeln nachgewiesen werden soll. (Der Stundenlohn stimmt dann einfach nicht.) Das ist mein bisheriges Feedback gepaart mit Absagen.

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#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124147 Beiträge, 40329x hilfreich)

Zitat (von Regallast):
Der Streitwert ist recht gering, der Zeitaufwand groß.

Eine denkbar schlechte Kombination.
Da hilft tatsächlich nur suchen bis man einen findet.

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#13
 Von 
Regallast
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Nein, das wäre nicht zielführend.


So wich es jetzt sehe ist neben der Frage "Scheinprivat?" auch §444 BGB relevant, sodass er in jedem Fall haften muss wenn er nicht nachweisen kann, dass der Defekt noch nicht vorlag zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs.

Dann kann man das Gericht einfach beides prüfen lassen.

Da unklar ist, ob er gewerblich handelt oder nicht und sich selbst als Privatperson versteht: was ist der relevante Ort? Wo muss geklagt werden: Wohnort des Käufers oder des Verkäufers?

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124147 Beiträge, 40329x hilfreich)

Zitat (von Regallast):
sodass er in jedem Fall haften muss wenn er nicht nachweisen kann, dass der Defekt noch nicht vorlag zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs.

Ja, nur muss erst mal der Käufer beim Privatkauf möglichst gerichtsfest beweisen, das es sich um einen Mangel handelt, welcher der gesetzlichen Mängelhaftung unterfällt.



Zitat (von Regallast):
Da unklar ist, ob er gewerblich handelt oder nicht und sich selbst als Privatperson versteht: was ist der relevante Ort? Wo muss geklagt werden: Wohnort des Käufers oder des Verkäufers?

Ich würde am Wohnort des Käufers klagen.

Sollte sich das Gericht als nicht zuständig erachten, wird es das entsprechend mitteilen.


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#15
 Von 
Regallast
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
möglichst gerichtsfest beweisen, das es sich um einen Mangel handelt, welcher der gesetzlichen Mängelhaftung unterfällt


Heißt, dass §477 anzuwenden ist. Konkret, dass diese Vermutung mit der Art der Ware oder des mangelhaften Zustands vereinbar ist.

Der Käufer muss aufzeigen, dass das Problem selbst bei einem Gebrauchtgut nicht wahrscheinlich durch den Transport entstanden sein kann. Bzw. dass selbst bei einem Gebrauchtgerät der und der Beschaffenheit sinnvollerweise davon ausgegangenen werden kann, dass ein solcher Defekt nicht plötzlich auftritt oder durch den Transport verursacht wird, korrekt?

Wenn es sich nun mutmaßlich um einen Chipfehler handelt, so trifft das meiner Meinung nach zu:
Es ist nicht plausibel anzunehmen, dass ein Defekt an einem Chip ohne Stromfluss während des Transports auftritt. Der Käufer berichtet nicht von Bedienfehlern oder merkwürdigen Vorkommnissen beim Einschalten, die auf ein auslösendes Ereignis nach Empfang hinweisen könnten. Die Ausfallrate oder Defektrate eines Chips steigt zwar mit dem Alter ist aber insgesamt gering. Es ist nicht plausibel anzunehmen, dass der Defekt plötzlich erstmalig bei der Probenutzung des Käufers auftrat. Der Defekt ist mutmaßlich ein Prozessordefekt und damit systemisch tief liegender Natur. §477 BGB ist anzuwenden.

Ist mein Grundverständnis dieses Aspekts soweit zutreffend? Trägt die Argumentation oder muss es ein Gutachten sein? Wäre dies nicht mit Kanonen auf Spatzen schießen bei dem geringen Streitwert?

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#16
 Von 
Regallast
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Regallast):
§477 BGB ist anzuwenden.

Bzw. der ist ja eigentlich nie anzuwenden solange Privat. Geht also an der Stelle einfach nur um Beweisarbeit.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124147 Beiträge, 40329x hilfreich)

Zitat (von Regallast):
Es ist nicht plausibel anzunehmen, dass ein Defekt an einem Chip ohne Stromfluss während des Transports auftritt

Doch, nennt sich z.B. elektrostatische Entladung.



Zitat (von Regallast):
Der Käufer berichtet nicht von Bedienfehlern oder merkwürdigen Vorkommnissen beim Einschalten

Richtig, das würde wohl kaum ein Vernunftbegabter Käufer machen, insofern ist das auch unerheblich.
Er wird also auch hier das ganze beweisen müssen.



Zitat (von Regallast):
Trägt die Argumentation

Nur wenn der Verkäufer keine Ahnung hat bzw. dessen Anwalt einen Anfall von Narkolepsie hat.



Zitat (von Regallast):
muss es ein Gutachten sein?

Nein. Zumal Privatgutachten vor Gericht in aller Regel nicht relevant sind.
Entweder man macht im Verfahren ein Sachverständigengutachten welches durch das Gericht beauftragt wurde oder man führt das selbständige Beweisverfahren durch.


Signatur:

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#18
 Von 
Regallast
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Doch, nennt sich z.B. elektrostatische Entladung.


Dies würde meiner Einschätzung nach zum Totalausfall des Teils führen, nicht zum Teildefekt. Aber gut, das zeigt, dass Laienkundgaben in technischen Detailfragen von geringem Wert sind. Weil wirklich wissen tu ich's nicht, klar.

Nach meinem Eindruck zählt somit Zeitigkeit und Art und Weise der erfolgten außergerichtlichen Kommunikation zum Thema "Defekt" und die jeweiligen Darstellungen der Parteien zur Nutzung des Gerätes und dem Auftreten /Nicht-Auftreten des Defekts viel mehr.

Denn harte empirische Beweise in dem Kontext scheinen mir rar gesät. Mir fallen grob ein:
Zeugen
Selbstaussagen
Technische Überlegungen
möglichst frühzeitiges Foto/ Video

Bei guter Darstellung, können beide Seiten plausibel für ihren Standpunkt argumentieren. Es läuft auf Aussage gegen Aussage hinaus?

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124147 Beiträge, 40329x hilfreich)

Zitat (von Regallast):
Dies würde meiner Einschätzung nach zum Totalausfall des Teils führen, nicht zum Teildefekt.

Beides ist möglich.

Erschwerend kommt hinzu das durch diverse EU-EMV Dingens-Verordnungen die Bauteile störfester wurden, so das Ausfälle nicht mehr die Regel sind - aber die möglichen Ausnahmen einem die "Beweissuppe" ordentlich versalzen können.



Zitat (von Regallast):
Denn harte empirische Beweise in dem Kontext scheinen mir rar gesät.

In der Tat scheitern da sogar Sachverständige des Öfteren dran.



Zitat (von Regallast):
Bei guter Darstellung, können beide Seiten plausibel für ihren Standpunkt argumentieren.

Absolut korrekt.



Zitat (von Regallast):
Es läuft auf Aussage gegen Aussage hinaus?

Nein, dieses "Aussage gegen Aussage" ist nur eine Legende.
Das Gericht entscheidet sich für die Variante, welche ihm am überzeugendsten erscheint.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
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1x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Mumpel
Status:
Schüler
(420 Beiträge, 90x hilfreich)

Zitat (von Regallast):
weitere Dimension eines sicheren Wirtschaftsumfeldes für alle Marktteilnehmer. Und dieses wird hier beschädigt.


Nun denn, dann stellt sich natürlich die Frage WARUM Sie denn da gekauft haben, bzw. "kaufen mussten".
Iss dann dan wohl so, wenn Sie "Abzocken" (Schnäppchen) iss das für SIE Ok . Aber wehe, ihr Gegenüber verhält sich rechtlich-moralisch nicht "vernünftig". Der TE hätte also OHNE Kauf den VK beim Portalbetreiber, bzw. bei den
Behörden hätte melden müssen. Wurde nicht gemacht. Hat dann ein "Geschmäckle", was dehn TE/BF angeht.
MfG

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Regallast
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Mumpel):
WARUM Sie denn da gekauft haben, bzw. "kaufen mussten".


Ich finde das etwas anmaßend, da Sie annehmen die Umstände zu kennen.

Muss man von einem Käufer, der bei einem privaten kauft, vorab erwarten können, dass dieser sich vor dem Kauf umfassen über die Möglichkeit scheinprivaten Handelns informiert hat und dann den Verkäufer entsprechend einschätzt? Ich halte das für unrealistisch zumal vielen Laien diese ganze Dimension nicht bekannt sein dürfte.

Es handelt sich übrigens um eine echte eBay Auktion, sodass Schnäppchen völlig realistisch sind und man argumentieren kann, dass dem Käufer ein Recht zusteht, einen besonders günstig erstandenen Artikel in der vereinbarten Beschaffenheit zu bekommen. Verweigert der Verkäufer, dann scheitn mir Schadensersatz angebracht.

Zitat (von Mumpel):
Der TE hätte also OHNE Kauf den VK beim Portalbetreiber, bzw. bei den
Behörden hätte melden müssen. Wurde nicht gemacht. Hat dann ein "Geschmäckle", was dehn TE/BF angeht.


Steht Ihnen frei, dass so zu sehen. Ich habe mich bemüht den Fall möglichst neutral einzuschätzen. Selbstverständlich hat der Käufer ein ( berechtigtes) Interesse, was die Perspektive einfärbt.

Es sei auch hinzugefügt, dass der Käufer dem Verkäufer in außergerichtlicher Korrespondenz mehrfach die Möglichkeit eingeräumt hat, die Sache beizulegen. Unter anderem wurde die vollständige Rückabwicklung angeboten, womit der Käufer freiwillig auf oben genannten Vorteil verzichtet hätte.

Nein, lieber Mumpel, ich teile Ihre vorwurfsvolle Auffassung nicht. Trifft das auf Sie zu? Prüfen Sie jeden eBay Verkäufer vorab in der erforderlichen Detailgenauigkeit und kümmern sich dann um Meldungen und Anzeigen?

Gibt es nicht auch eine berechtigte Erwartung, dass der der, sich als privat ausgibt, dass dann auch ist?

-- Editiert von User am 8. Juni 2024 10:44

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