Schnelle Info gefragt - Lieferung oder Anfechtung?

20. Juni 2011 Thema abonnieren
 Von 
christian8890
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)
Schnelle Info gefragt - Lieferung oder Anfechtung?

Hi Leute,

folgender Sachverhalt:

Verkauf (von privat) von 2 Xenon Birnen mit Kabeln zum Einbau auf Ebay via Auktion.

Benannt wurde der Gegenstand der Auktion im Text als "Conversion Kit" und in der Produktbezeichnung als "Xenon Birnen" (so habe ich es damals auch auf Ebay erstanden)

Käufer erwirbt sie für 1,00 Euro und fragt anschließend aber noch vor Zahlung ob Vorschaltgeräte dabei sind.
Ich verneine, biete auf Grund dieses Missverständnisses aber die Aufhebung des KV und die Übernahme sämtlicher entstandener Kosten (Ebay Gebühr) an.

Die Aufhebung verneint er und besteht auf Erfüllung inkl. diesen Vorschaltgeräten. Andernfalls will er einen Deckungskauf tätigen und mir die Rechnung schicken.

Der Irrtum war also noch vor Kaufabwicklung - sprich Zahlung und Übergabe - aufgedeckt und dennoch verlangt er es.
Mittlerweile hat er bezahlt und ich stehe vor der Entscheidung ob ich liefere oder nach 119 BGB anfechte.

Meiner Ansicht nach ist ein Deckungskauf keine seiner aktuellen Optionen. Selbst eine Nacherfüllung - sollte ich liefern - steht in keinem Verhältnis. Wenn ich solche Geräte kaufe muss ich mit dem mehr als 50-fachen des Kaufpreises rechnen.

Wie seht Ihr das denn und wie würdet Ihr jetzt reagieren?

Schöne Grüße und schönen Abend noch!

Ich konnte noch herausfinden, dass er gewerblicher Händler von solchem Auto- und Computerzubehör ist.

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4060x hilfreich)

Hallo,

was willst du denn da jetzt noch nach §119 BGB anfechten? Diese Option hast du dir doch selber schon genommen. Du hättest unmittelbar nach bekanntwerden des Irrtums anfechten müssen, jetzt ist das aber schon zu lang her!

Man müsste jetzt evtl erstmal genau wissen, wie/bzw was du in deinem Angebot verkauft hast, eine Artikelnummer wäre nicht schlecht.

quote:<hr size=1 noshade>Wenn ich solche Geräte kaufe muss ich mit dem mehr als 50-fachen des Kaufpreises rechnen <hr size=1 noshade>
Das stellt doch kein Problem dar, selbst wenn du das 5000fache hinlegen müsstest, du müsstest Schadensersatz leissten.

Daher wäre wie gesagt die Artikelnummer von EBAY mal ganz hilfreich, so das man sehen kann wie du was verkauft hattest. Evtl besteht ja auch keine Schadensersatzpflicht deinerseits.

quote:<hr size=1 noshade>Ich konnte noch herausfinden, dass er gewerblicher Händler von solchem Auto- und Computerzubehör ist. <hr size=1 noshade>
Was sich ür dich sogar eher noch negativer auswirken könnte, denn dann weiss dein Käufer wohl was er da für ein Schnäppchen gemacht hat, acuh wenn er die Sachen nur weiterverkaufen will.

quote:<hr size=1 noshade>Benannt wurde der Gegenstand der Auktion im Text als "Conversion Kit" und in der Produktbezeichnung als "Xenon Birnen" (so habe ich es damals auch auf Ebay erstanden) <hr size=1 noshade>
Wie du das damals gekauft hast, interessiert absolut nicht. Nur weil du dich sozusagen hast "reinlegen" lassen, hat das keien Auswirkungen auf deinen Verkauf. Aber evtl kannst du bei deinem Verkäufer noch etwas geltend machen...


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1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
christian8890
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)

Vielen dank für die schnelle Antwort!

Hier ist die Artikelnummer: 330575259651

Der Irrtum wurde gestern Abend bekannt und nachweislich schriftlich diskutiert. Ist es da tatsächlich schon zu spät für eine Anfechtung?

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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4060x hilfreich)

Gestern Abend hattest du mit deinem Käufer wie du sagtest wohl mehrfach Kontakt gehabt, zu dem Zeitpunkt wäre es noch unmittelbar gewesen, Heute aber nicht mehr, unmittelbar heisst direkt nach bekanntwerden, ein tag danach ist schon nicht mehr direkt danach.

Aber zu der Sache mit den Vorschaltgeräten, da kann man durchaus geteilter Meinung sein, am Beschreibungstext hast du dir ja nicht gerade wirklich Mühr gegeben, der ist relativ aussagelos. Auf dem Bild sind keine Vorschaltgeräte zu erkennen, auch wenns nicht gerade das beste Bild ist. Hättest du deien Satz, den du hier gleich als erstes geschrieben hattest doch mal nur in die Beschreibung geschrieben: Verkauf (von privat) von 2 Xenon Birnen mit Kabeln zum Einbau auf Ebay via Auktion.

Wenn man mal nach vergleichbaren Produkten sucht, dann findet man diese eigentlich eher mit Vorschaltgeräten und kaum ohne.

Die Gemüter werden sich wohl an dem Audruck "conversation kit" streiten. Ein Kit wäre für mich ein Ensemble und wenn nicht anderweitig angegeben auch vollständig.

Für mich würde da wie gesagt jetzt auch die Vorschaltgeräte mit dazugehören, da ein Kit verkauft wurde, man kanns aber auch durchaus anders sehen.

Nur musst du dir jetzt überlegen, willst du es auf eienn Rechtsstreit ankommen lassen, oder lieber nicht. Eienn rechtsstreit kannst du gewinnen, aber auch verlieren und dann trägst du sämtliche Kosten.

Warte mal noch auf andere Meinungen und entscheide dann, ist da jetzt wirklich nicht einfach zu entsheiden...

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1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Lifeguard
Status:
Student
(2910 Beiträge, 1318x hilfreich)

Ich sehe das problem beim "Conversion Kit" dahingehend, dass man dies in 2 richtungen auslegen kann.

Ich konvertiere von Hallogen nach Xenon, wobei hierfür jedoch sichergestellt sein muss, daß auch eine Waschanlage und eine automatische Höhenanpassung dabei ist; außer ich setze das immer nur zu Show zwecken ein und nehme einen Rückbau vor sobald ich mich wieder im Bereich der stvo befinde.

Oder aber das Conversion Kit bezieht sich auf die Kelvin.
10kK ist wohl eher selten, üblich sind wohl 4,2kK, 5kK oder 6kK.
Bei einer solchen Umbau sind jedoch die Schaltgeräte bereits im Fahrzeug vorhanden.

Ich würde hier also eher auf Einigungsmangel zielen und weniger auf einen Irrtum.

Wenn es hart auf hart kommt, dann immer darauf zielen, das auf dem Bild der Lieferumfang zu sehen ist, und das sich die Conversion auf die Lichtfarbe bezogen hat.

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1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Snoop Pooper Scoop
Status:
Student
(2858 Beiträge, 1121x hilfreich)

quote:
Heute aber nicht mehr, unmittelbar heisst direkt nach bekanntwerden, ein tag danach ist schon nicht mehr direkt danach


Das ist falsch. Das BGB spricht von "unverzüglich", d.h. ohne schuldhaftes Zögern. In der Praxis werden daraus 14 Tage, weil man z.B. noch vorab einen Anwalt zu Rate ziehen darf etc.



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1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
anlemadaco
Status:
Beginner
(106 Beiträge, 39x hilfreich)

ich frage mich gerade, ob der Käufer nicht den fehler gemacht hat, VOR Auktionsende zu fragen... jetzt hinterher zu reklamieren finde ich etwas schwammig

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1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>ich frage mich gerade, ob der Käufer nicht den fehler gemacht hat, VOR Auktionsende zu fragen... <hr size=1 noshade>



Fakt ist, er hat unmittelbar nach Auktionsende gefragt.

Laut AB und Foto sind "Xenon Birnen" verkauft worden. K hat das auch so verstanden, sonst hätte er nicht nachgefragt.

Sogar, wenn man das anders sieht, wäre das ein Sachmangel, §§ 434 ff. BGB , das schliesst dann die Anfechtung aus.

Selbst dann wären Gewährleistungsrechte des K aber wahrscheinlich nach § 442 BGB ausgeschlossen, er hat ja ganz offensichtlich damit gerechnet, nur die Birnen zu erhalten.

Da der K auf Krawall gebürtstet ist, würde ich den noch fragen, ob er bei Versand die Ware überhaupt annimmt. Sonst würde ich ihm sein Geld zurücküberweisen und der Dinge harren, die da kommen. Oder auch nicht, eher wahrscheinlich.

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