Schuhe im Urlaub benutzt - Danach verlangt K Rücktritt und Schadensersatz

14. Juni 2008 Thema abonnieren
 Von 
Kasimirov
Status:
Beginner
(128 Beiträge, 29x hilfreich)
Schuhe im Urlaub benutzt - Danach verlangt K Rücktritt und Schadensersatz

Moinmoin,

man nehme den Fall: Ein K kauft bei einem gewerblichen VK über onlineauktion einen Schuh. K nimmt Schuh mit in den Urlaub und verwendet den Schuh "bestimmungsgemäß" den gesamten Urlaub und am Strand. Nach dem Urlaub von 3 Wochen möchte K nun den Schuh wegen einem Loch in der Lauffläche zurückgeben mit Berufung auf die gesetzliche Gewährleistung, da der Defekt ein Mangel sein soll. Die Abnutzung sollte dabei ein Loch an der Stelle sein, an der der Knochen des großen Fußzehs am Schuh reibt.

Nun meine Fragen.

Kann der K einen derart getragenen Schuh wirklich mit Berufung auf die Gewährleistung zurückgeben und kompletten Schadensersatz samt Versandaufwand verlangen?

Ist die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme tatsächlich so weit gefasst daß ein Schuh derart intensiv benutzt werden kann und dann wieder zurückgegeben werden kann?

Wie weit ist das mit dem Beweis daß der Schuh mangelhaft ist oder nicht? Was soll erbracht werden? Wer ist in der Pflicht?



Klar daß bei einem verkauften Lederschuh, der keiner ist die Gewhrleistung greift, oder daß ein Schuh der wasserdicht sein soll und nicht ist das ebenso ist. Aber ein Kunde kann doch nicht festlegen wann der Schuh ein Loch bekommen darf oder nicht. Vor allem, wenn der Grund auch eine Fehlstellung des Fußes sein kann, oder ein äußerer Einfluß. Wie gesagt, wie weit gehen denn hier die Verbraucherrechte?

Bin mal gespannt auf die Auslegungen...

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13736 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo Kasimirov,

beweispflichtig ist der VK (Frist unter 6 Monaten).
Entscheidend ist der Zustand bei Übergabe: war das Loch bereits vorhanden oder an dieser Stelle der Stoff/das Leder besonders dünn o.ä., dann muss der VK die Schuhe ersetzten.
Immer bestimmungsgemäße Benutzung vorausgesetzt (ob diese Schuhe am Strand, eventuell sogar im Salzwasser, getragen werden dürfen, kann ich nicht beurteilen).

MfG Stefan

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#2
 Von 
Potzblitz
Status:
Praktikant
(813 Beiträge, 297x hilfreich)

Naja das kann Abnutzung sein.
Wenn es ein wirklich billiger Schuh ist.
Widerrufsrecht greift sicher nicht, da der Artikel intensiv gebraucht wurde.

Gewährleistungsansprüche greifen m.E. nach auch nicht, da es normal ist, dass ein Schuh Abnutzungserscheinungen zeigt. Ich weiß nicht wie teuer das Ding war, welches Material und welche Stärke benutzt wurde und wie gut verarbeitet.

Abnutzungserscheinungen fallen gewöhnlich nicht unter Gewährleistung.

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#3
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16974 Beiträge, 5890x hilfreich)

quote:
Widerrufsrecht greift sicher nicht, da der Artikel intensiv gebraucht wurde


Der Gebrauch wirkt sich in keinster Weise auf das Widerrufsrecht aus.



Viele Grüße, Michael

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#4
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13736 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

... und auch nicht auf die Gewährleistung.

MfG Stefan

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#5
 Von 
guest123-2021
Status:
Bachelor
(3488 Beiträge, 684x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#6
 Von 
Potzblitz
Status:
Praktikant
(813 Beiträge, 297x hilfreich)

Der Gebrauch wirkt sich in keinster Weise auf das Widerrufsrecht aus.

Das sehe ich aber anders. Dafür gibt es i.d. Regel eine Wertersatzregelung in der Widerrufsbelehrung. Ein solcher Wertersatz kann bis zu 100% erreichen wenn die Schuhe nach ausgiebigem und unsachgemäßem Gebrauch nur noch Schrott sind.

Bei Schuhen genügt eine einfach Anprobe mit ein paar Schritten in der Wohnung wie man sie auch im Geschäft anprobiert.

Ob Gewährleistungsansprüche greifen ist nicht sicher, da ein Schuh ein Gebrauchsgegenstand ist und Abnutzungserscheinungen vorweist. Bei einem 5 EUR Schuh für den Badeurlaub kann man nicht unbedingt erwarten, dass er viel länger als eine Saison hält.

Ich würde es als Verkäufer sicher auf eine Klage ankommen lassen.

Rechtsgrundlage §357 Abs. 3 BGB (Rechtsfolge des Widerruf / Rückgabe)
(3) 1Der Verbraucher hat abweichend von § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. 2Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist. 3§ 346 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 findet keine Anwendung, wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt worden ist oder hiervon anderweitig Kenntnis erlangt hat.

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#7
 Von 
guest123-2021
Status:
Bachelor
(3488 Beiträge, 684x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#8
 Von 
Potzblitz
Status:
Praktikant
(813 Beiträge, 297x hilfreich)

Ich wüßte beim Besten Willen keinen Grund, warum man die Wertersatzklausel bei Ebay nicht benutzen dürfen sollte.

Ausserdem steht hier nichts von Ebay in der Frage.

:augenroll:

-- Editiert von Potzblitz am 19.06.2008 13:57:30

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#10
 Von 
Potzblitz
Status:
Praktikant
(813 Beiträge, 297x hilfreich)

Die Rechtsprechung (OLG Hamburg) vertritt da aber durchaus eine ganz andere Sicht:

In die Richtung des Landgerichtes Flensburg geht eine aktuelle Entscheidung des OLG Hamburg (OLG Hamburg, Beschluss vom 16.07.2007, Az.: 5 W 92/07 ). Als erstes Oberlandesgericht hat das OLG Hamburg angenommen, dass ein Wertersatz bei eBay sehr wohl geltend gemacht werden kann. Das OLG hat sich ausdrücklich der Entscheidung des Landgerichtes Flensburg angeschlossen.

Die Entscheidung des OLG Hamburg begründet die Möglichkeit, Wertersatz geltend zu machen, damit, dass gemäß § 312 c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB es bei Fernabsatzgeschäften ausreichend ist, wenn die Information über das Widerrufsrecht in Textform spätestens bis zur Lieferung an den Verbraucher erfolgt.

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