Selben Artikel zweimal verkauft

25. September 2009 Thema abonnieren
 Von 
TobiDoe
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Selben Artikel zweimal verkauft

Hallo,

nehmen wir an, ein Verkäufer hat bei Ebay einen Artikel eingestellt, diesen aber vor Ablauf der Auktion außerhalb von Ebay einem anderem Käufer verkauft (per Email Angebot gemacht welches der Käufer angenommen hat).
Damit der Artikel bei Ebay nicht verkauft wird, hat der Verkäufer einen Freund einen hohen Betrag bieten lassen, welcher aber unerwartet doch überboten wurde, hier also auch ein Verkauf zustande kam.

Wie sollte sich der Verkäufer nun verhalten?

Der Verkaufspreis sei ~3500 Euro, der wirkliche Wert schlecht schätzbar, da es sich um einen Gebrauchtartikel handelt, den es eher selten auf dem Markt gibt.

Was kommen auf den Verkäufer für rechtliche Konsequenzen zu, wenn beide Käufer auf Einhaltung bestehen?
Wie würde da der Verkäufer am Besten wieder rauskommen?


Vielen Dank schonmal für die Beantwortung der Frage und liebe Grüße,
Anja

Probleme nach Kauf?

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5 Antworten
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#1
 Von 
guest-12327.06.2010 20:05:23
Status:
Senior-Partner
(6301 Beiträge, 2465x hilfreich)

Na dann besorg mal so nen Artikel und liefere. Denn der Käufer kann sich nun an dir Schadlos halten. Wenn der Artikel nur teurer, weil so selten beschafft werden kann musst du ihn liefern.

Man lässt den Freund überbieten und beendet dann die Auktion.

K.

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"Ich hab keine Ahnung, davon aber mehr als genug."

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#2
 Von 
Snoop Pooper Scoop
Status:
Student
(2858 Beiträge, 1121x hilfreich)

quote:
dann besorg mal so nen Artikel und liefere


Das könnte wegen

quote:
da es sich um einen Gebrauchtartikel handelt, den es eher selten auf dem Markt gibt


möglicherweise knifflig sein.

Man könnte ausrechnen, was der ungefähre Wert der Ware ist, sie an den (höher bietenden) eBay-Käufer ausliefern und dem anderen Käufer Schadensersatz leisten.

Beispiel:

Wert der Ware objektiv 2500 EUR. Verkaufspreis bei eBay 3500 EUR, per Email 2000 EUR.
Dann liefert man an den eBay-Käufer, kassiert 3500 EUR, zahlt dem Email-Käufer Schadensersatz in Höhe der Differenz Wert minus Kaufpreis (=2500-2000 = 500 EUR), dann hätte man effektiv immer noch 3000 EUR für eine 2500-EUR-Ware.

Problematisch wird das natürlich, wenn der K einen höheren Wert der Ware behauptet und dich verklagt, dann wird es in jedem Fall ein Minusgeschäft.

Von daher könntest du versuchen, dich mit beiden Käufern gütlich zu einigen, vielleicht geht einer ja darauf ein, sich gegen einen geringen Schadensersatz zurückzuziehen.

Dabei solltest du idealerweise die Wahrheit auf den Tisch legen.
Keinesfalls empfehle ich, irgendwelche Räuberpistolen von "kaputt", "gestohlen" oder ähnliches zu erzählen. Käufer sind heutzutage für so etwas sensibilisiert und denken sofort, daß sie getäuscht werden sollen, dann hast du nachher zwei unnachgiebige Käufer, die dich auf Teufel komm raus verklagen wollen.

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#3
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1423x hilfreich)

Der Fragesteller hat letzte Nacht eine Antwort von einem Anwalt erhalten:

http://www.frag-einen-anwalt.de/Gleichen-Artikel-zweimal-verkauft-__f74591.html

Das finde ich besonders interessant:

"Möglicherweise können Sie sich aber gegenüber dem Käufer außerhalb der ebay-Plattform auf Sittenwidrigkeit und damit Nichtigkeit des Kaufvertrages berufen, da er Sie bewusst zum Vertragsbruch (gegenüber ebay und dem ebay-Käufer) verleitet hat." (Zitat)


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""

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12327.06.2010 20:05:23
Status:
Senior-Partner
(6301 Beiträge, 2465x hilfreich)

quote:
Möglicherweise können Sie sich aber gegenüber dem Käufer außerhalb der ebay-Plattform auf Sittenwidrigkeit und damit Nichtigkeit des Kaufvertrages berufen, da er Sie bewusst zum Vertragsbruch (gegenüber ebay und dem ebay-Käufer) verleitet hat." (Zitat)


Scheitert bereits daran das ja der "Vertragsbruch" erst durch "überbieten des Freundes" passiert ist. Der Nebenbeiverkauf war ja sicher mit "nehm ich dann bei Ebay raus" vereinbart.
Wobei ich auch in günstigsten Bedigungen davon ausgehe das das nie was wird.

K.

Wenn ein Anwalt immer wüsste was er sagen würde gäbs in einem Verfahren nicht gleich drei Juristen und dann noch mehrere Instanzen.



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"Ich hab keine Ahnung, davon aber mehr als genug."

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#5
 Von 
Snoop Pooper Scoop
Status:
Student
(2858 Beiträge, 1121x hilfreich)

quote:
"Möglicherweise können Sie sich aber gegenüber dem Käufer außerhalb der ebay-Plattform auf Sittenwidrigkeit und damit Nichtigkeit des Kaufvertrages berufen, da er Sie bewusst zum Vertragsbruch (gegenüber ebay und dem ebay-Käufer) verleitet hat."


Gute Anwälte zeichnen sich ja teilweise auch dadurch aus, ungewöhnliche Ideen zu haben.

Ich bezweifle aber, daß das fliegen wird. Der VK hat einen Vertragsbruch begangen und kann sich vermutlich schon aus Treu und Glauben heraus nicht darauf berufen, der Vertrag mit dem externen K sei deswegen nicht mehr gültig, weil dieser an seinem Vertragsbruch partizipiert hat.

Das wäre IMO rechtsmißbräuchlich.

Denn der Vertrag ist ja nicht schon wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig. Es kann eine Sittenwidrigkeit nicht schon deswegen angenommen werden, weil ein gemeinsam verabredeter, aber letztlich vom VK begangener Vertragsbruch Voraussetzung für das Zustandekommen gewesen sei.

Im übrigen liegt keineswegs zwingend ein Vertragsbruch überhaupt vor. Der VK hat einfach zwei Kaufverträge mit zwei Käufern abgeschlossen. Daß er die Ware nur einmal besitzt, stellt keineswegs schon einen "Vertragsbruch" dar. Er könnte ja ohne weiteres durch Beschaffung einer zweiten Sache den Vertrag erfüllen.

Mal abgesehen davon, daß der VK im Streitfall vermutlich gar nicht beweisen könnte, daß der externe K gewußt hat, daß der VK die Auktion in einer Weise beenden würde (oder nur so beenden konnte), daß er dadurch einen weiteren K um die Vertragserfüllung bringt.
Ein bewußtes Handeln wäre aber IMO Voraussetzung, überhaupt mit einer "Verleitung zum Vertragsbruch" argumentieren zu können.

Ergo: nette Idee, aber völlig abwegig.

Erst recht wäre es wohl nicht schlau, sich auch noch in einen völlig unvorhersehbaren Prozeß gegen den externen K zu stürzen allein auf Grundlage eines höchst zweifelhaften rechtlichen Arguments.

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