Smarpthone Reparatur - Nachbesserung nicht korrekt erfolgt - Gerät ggf. "getauscht"?

24. Januar 2024 Thema abonnieren
 Von 
corz.de
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)
Smarpthone Reparatur - Nachbesserung nicht korrekt erfolgt - Gerät ggf. "getauscht"?

Hallo,

vorweg, habe den Beitrag nun hier geöffnet, weil ich glaube, dass ggf. mein Beitrag nicht gelesen werden könnten aufgrund der unterschiedlichsten "Ansichtsmöglichkeiten" im Forum @ Admin, bitte meinen Beitrag löschen in dem anderen Thread, habe meinen Post selbst alarmiert.

Nun zu dem Fall.

1. Smartphone wurde von M bei der Firma F zur Reparatur eines Displays abgegeben.
2. Firma F führt die Reparatur durch und M erhält das Smartphone zurück, nach kurzer Zeit bemerkt M, dass bei dem Smartphone der Fingerabdrucksensor nicht wirklich funktioniert und das Rückseitendisplay ebenfalls ohne Funktion ist, beides war noch vor der Reparatur funktionsfähig. M informiert die Firma F entsprechend.
M gibt die Info, dass er das Gerät demnächst vorbeibringt zur Nachbesserung.

3. M bringt das Smartphone zur Firma F, damit diese die Nachbesserung durchführen.

4. M bekommt das Smartphone zurück, Fingerabdrucksensor und Rückseitendisplay funktionieren.

5. nach ebenfalls wieder kurzer Zeit gibt das Samrtphone komplett den Geist auf. Display bleibt dauerhaft schwarz, nichts funktioniert mehr.

6. M gibt erneut das Smartphone bei F ab.

7. nun beginnt ein „langer" Marathon in Sachen Wartezeit. M wird immer und immer wieder vertröstet, dass sein Gerät nicht repariert worden ist. M ist sehr geduldig und versucht auf normalem Wege alles zu klären".
Er bekommt unterschiedlichste Aussagen, wieso das Gerät noch nicht repariert sei, mal gibt es Probleme mit der Lieferung der Displays, dann muss der Kleber noch aushärten usw…

Das Ende vom Lied ist, dass M über 2 Monate auf sein Gerät wartet. Allerdings ging dieses erst dann „schnell", nachdem dieser gedroht hat, dass er für die lange Wartezeit entsprechend Ansprüche geltend machen möchte und für eine erfolglose Reparatur notfalls ein anderes Unternehmen auf Kosten der Firma F beuaftragt.

8. M bekommt sein Gerät wieder und dieses funktioniert zunächst „ohne" Probleme. Nach kurzer Zeit führt das Smartphone allerdings auf „Höhe" des Fingerabdrucksensor „Berührungen" durch, dieses aber nur, wenn das Smartphone im Gebrauch ist und auch in nicht reproduzierbaren Situationen.
9. M fällt auf, dass das Gerät eine andere IMEI hat als die, die bei Einreichung vorhanden war. Es muss also ohne das Wissen von M ein Chip oder dergleichen getauscht worden sein.

10. auf dem Smartphone befinden sich Videos, die vor Reparaturabgabe entstanden sind. Der Rahmen vom Smartphone soll angeblich anders sein also zuvor, da die Displayeinheit angeblich nur so bestellbar war...


a) kann M eine erneute Reparatur verlangen? Es ist noch kein Jahr um, nachdem M das Gerät zurückbekommen hat und im Gebrauch hat.
b) welche Auswirkung hat die geäderte IMEI ohne Wissen von M auf die ganze Situation?
c) kann er direkt, weil es ja bereits 2 Fehlversuche gab, Schadensersatz fordern?
d) wenn er Schadensersatz fordern kann, in welcher Höhe wäre das? Muss er dann das Gerät z. B. an F überreichen?
e) welche Möglichkeiten gibt es generell in dieser Situation?

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17365 Beiträge, 5945x hilfreich)

Zitat (von corz.de):
M fällt auf, dass das Gerät eine andere IMEI hat als die, die bei Einreichung vorhanden war
Mindestens die Platine mit dem GDM Modul wurde getauscht. Das lohnt sich aber nicht also denke ich, dass man ein anderes Gerät bekommen hat. Da dadurch aber anscheinend kein Schaden entstanden ist hat man, bezüglich des getauschten Gerätes, das Ende der Fahnenstange erreicht.

Zitat (von corz.de):
Nach kurzer Zeit führt das Smartphone allerdings auf „Höhe" des Fingerabdrucksensor „Berührungen" durch,
Was muss man darunter verstehen? Die heutigen Display reagieren kapazitiv. Dazu ist es, je nach Empfindlichkeit, nicht nötig, dass man das Display tatsächlich berührt. Ein geringer Abstand zum Display hat bei vielen Geräten das gleiche Ergebnis. Bei einigen wenigen Geräten reicht sogar ein "deutlicher" (<0,5mm) Abstand um eine Reaktion zu erzielen.

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#2
 Von 
corz.de
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Darf die Werkstatt entsprechend einfach so das Gerät tauschen ohne mich dahingehend zu informieren?
Ich habe doch sicherlich ein Wahlrecht, ob ich etwas möchte oder nicht? Sprich, ich sonst einen Schadensersatz hätte bekommen wollen und mir dann ein anderes Smartphone hätte holen können?

- wenn ich mein Auto in die Reparatur gebe und ich bekomme am Ende nicht mein eigenes Fahrzeug wieder, dann ist das doch auch nicht okay? -

Ansonsten,

dass Displays schon aus geringerer Entfernung funktionieren und man teilweise auch einen Handschuhmodus usw. hat, dieses ist bekannt.

Es geht darum, dass dieses passiert, wenn nicht einmal die Finger in der Nähe des Displays sind, demzufolge kann man das darauf nicht zurückführen.

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124206 Beiträge, 40338x hilfreich)

Zitat (von corz.de):
Darf die Werkstatt entsprechend einfach so das Gerät tauschen ohne mich dahingehend zu informieren?

Da hat es sich als überaus zweckmäßig erwiesen, wenn man die uns unbekannten vertraglichen Vereinbarungen / betreffenden Klauseln / Absprachen / Satzungen etc. liest, denn da pflegen hilfreiche / aufklärende Details drin zu stehen.

Bei Unklarheiten gerne wieder hier melden, den vollständigen Wortlaut der relevanten Stellen posten, denn erst mit Kenntnis dieser Fakten können wir zielführend zu Bedeutung und Auslegung diskutieren.

Sofern nicht explizit was anderen vereinbart wurde, dürfen auch ganze Module getauscht werden, schlicht weil es heutzutage bei solchen Geräten anders gar nicht mehr möglich ist.



Zitat (von corz.de):
Ich habe doch sicherlich ein Wahlrecht, ob ich etwas möchte oder nicht?

Wenn man es vereinbart hat ...



Zitat (von corz.de):
Sprich, ich sonst einen Schadensersatz hätte bekommen wolle

Für welchen Schaden denn? Der wurde ja repariert?



Zitat (von corz.de):
- wenn ich mein Auto in die Reparatur gebe und ich bekomme am Ende nicht mein eigenes Fahrzeug wieder

Das ist die Sache mit den Äpfeln und den Birnen. Es bringt nichts, diese zu vergleichen, auch wenn es beides Obst ist.



Zitat (von corz.de):
Nach kurzer Zeit

Bedeutet in Wochen / Monaten?


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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
corz.de
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Es werden die AGB durchforstet und entsprechende Rückmeldung gibt es ggf. zeitnah.
Zu nach kurzer Zeit - bei 2. war es nach 1-2 Tagen der Fall.

Bei 8. war es nach ca. 2-3 Wochen der Fall, jedoch innerhalb der 1 jährigen Gewährleistung, sicherlich wird hier auf die Beweislastumkehr angespielt?

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124206 Beiträge, 40338x hilfreich)

Zitat (von corz.de):
jedoch innerhalb der 1 jährigen Gewährleistung, sicherlich wird hier auf die Beweislastumkehr angespielt?

Der Fall spielt nicht in Deutschland?


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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
corz.de
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Doch natürlich in Deutschland.

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#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124206 Beiträge, 40338x hilfreich)

Zitat (von corz.de):
Doch natürlich in Deutschland.

Gewährleistung wurde vor gut 20 Jahren abgeschafft und durch die „gesetzliche Mängelhaftung" (genauer „Rechte des Käufers bei Mängeln gemäß BGB") ersetzt.
Die Verjährungsfrist beträgt nicht ein Jahr sondern in der Regel 2 Jahre.
Und eine Beweislastumkehr gibt es nur beim Verbrauchsgüterkauf, der hier ja nicht vorliegt.



Zitat (von corz.de):
Bei 8. war es nach ca. 2-3 Wochen der Fall

Bei 2-3 Wochen könnte es für den Auftraggeber problematisch werden, den Beweis der Mangelhaftigkeit zu führen, wenn der Auftragnehmer sich quer stellt und auf die Erfüllung der Beweislast besteht.



Zitat (von corz.de):
Es werden die AGB durchforstet

Dann bleibt die Hoffnung, dass sich daraus günstigere Positionen ableiten lassen...


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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#8
 Von 
corz.de
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Folgendes ist zu finden,

auf dem Auftragsschein:

Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung bei Defekt der Touch ID bzw. Face ID, Fingerprint von Geräten.

In den AGB:

§ 3 Leistungserbringung bei Reparaturen

(1) Soweit Reparaturleistungen Vertragsgegenstand sind, schulden wir die sich aus der Leistungsbeschreibung ergebenden Reparaturarbeiten. Diese erbringen wir nach bestem Wissen und Gewissen persönlich oder durch Dritte.

(2) Sie sind zur Mitwirkung verpflichtet, insbesondere haben Sie den am Gerät bestehenden Defekt so umfassend als möglich zu beschreiben und das defekte Gerät zur Verfügung zu stellen.

(3) Sie tragen die Kosten für die Übersendung des defekten Gerätes an uns.

§ 4 Zurückbehaltungsrecht, Eigentumsvorbehalt

(1) Ein Zurückbehaltungsrecht können Sie nur ausüben, soweit es sich um Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis handelt.

(2) Die Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises unser Eigentum.

§ 5 Haftung

(1) Wir haften jeweils uneingeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, in allen Fällen des Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme der Garantie für die Beschaffenheit des Kaufgegenstandes, bei Schäden nach dem Produkthaftungsgesetz und in allen anderen gesetzlich geregelten Fällen.

(2) Sofern wesentliche Vertragspflichten betroffen sind, ist unsere Haftung bei leichter Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt. Wesentliche Vertragspflichten sind wesentliche Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährden würde sowie Pflichten, die der Vertrag uns nach seinem Inhalt zur Erreichung des Vertragszwecks auferlegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst möglich machen und auf deren Einhaltung Sie regelmäßig vertrauen dürfen.

(3) Bei der Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen ausgeschlossen.

(4) Die Datenkommunikation über das Internet kann nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht fehlerfrei und/oder jederzeit verfügbar gewährleistet werden. Wir haften insoweit weder für die ständige noch ununterbrochene Verfügbarkeit der Webseite und der dort angebotenen Dienstleistung.

----

Der Fingerprint geht ja bzw. die Touch-ID, es geht hier ja eher um diese "Ghost" Tipperei.
Kann M hier entsprechend eine Reparatur kostenlos anfordern bzw. es versuchen oder welche Möglichkeiten gibt es hier sonst noch?

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
corz.de
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Nachtrag -

wenn das Gerät, welches M ggf. ohne dessen Wissen im Austausch bekommen hat, wesentlich älter ist als sein Gerät war, ist hier doch auch ein Schaden entstanden, natürlich gilt es das zu beweisen...

M tut sich schwer damit, dass man einfach so ein Gerät austauschen kann ohne den Kunden zu informieren... Dann kann in Zukunft ja jede Werkstatt "jüngere" Geräte beibehalten und als "defekt" melden und ein altes Gerät dem Kunden unterjubeln... Irgendwie klingt das schon sehr komisch...

Auf dem Gerät von M befinden sich wie gesagt Videos aus den Räumen der Werkstatt und diese liegen 1,5 JAHRE vor Abgabe des Gerätes...

-- Editiert von User am 24. Januar 2024 15:48

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17365 Beiträge, 5945x hilfreich)

Zitat (von corz.de):
Auf dem Gerät von M befinden sich wie gesagt Videos aus den Räumen der Werkstatt und diese liegen 1,5 JAHRE vor Abgabe des Gerätes...
Hervorhebung durch mich.

Das hast du bisher noch gar nicht geschrieben!

Zitat (von corz.de):
10. auf dem Smartphone befinden sich Videos, die vor Reparaturabgabe entstanden sind.
Das habe ich so verstanden, dass deine eigenen Videos auf dem Gerät sind die du vor der Abgabe gemacht hast. Quasi als Nachweis, dass es doch dein Gerät sein solle.

Wenn das erhaltene Gerät erheblich älter ist als es das eigene war, dann sehe ich durchaus einen Mangel den man nicht würde hinnehmen müssen.

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
corz.de
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Die Videos sind zeitlich gesehen nicht älter als das eigentliche Gerät.
Sprich, M hatte das Gerät z. B. 2021 erworben, neu.

Videos sind von 2022, Gerät war in Reparatur 2023.

Es handelt sich aber nicht um Videos, die von M gemacht worden sind. Video entstand durch Mitarbeiter der Werkstatt in deren Werkstatträumen.

Was man M hier denn tun?

Problem wird zu beweisen, dass das Gerät älter ist als das, was M selbst hatte.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124206 Beiträge, 40338x hilfreich)

Zitat (von corz.de):
Die Videos sind

irrelevant ...



Zitat (von corz.de):
Problem wird zu beweisen, dass das Gerät älter ist als das, was M selbst hatte.

Die rechtsichere Variante wäre das Selbständige Beweisverfahren. Die Kosten dafür liegen mindesten im unteren 4stelligen Bereich.
Und mit etwas Pech beträgt der Schaden dann 0 EUR ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
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