Staubsauger, Gewährleisung?

23. April 2007 Thema abonnieren
 Von 
desaster
Status:
Frischling
(48 Beiträge, 5x hilfreich)
Staubsauger, Gewährleisung?

Ich habe bei einem Online Versender (Weisse Villa) Ende Januar dieses Jahres einen Staubsauger gekauft.

Vorletzte Woche ist der Staubsaugerschlauch nach und nach an 3 Stellen gerissen (Das Material ist sehr dünn)

Ich habe bei dem Versender reklamiert und der meint, es handele sich hier um ein Verschleissteil.

Frage: Greift hier die gesetzliche Gewährleistung oder muss ich akzeptieren, dass ein Staubsaugerschlauch nach zwei Monaten seinen Geist aufgibt??

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19 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
KleinerJurist
Status:
Lehrling
(1398 Beiträge, 260x hilfreich)

Also, als Verbraucher musst du beweisen, dass ein Mangel vorliegt und eben kein Verschleiss.

Ich denke aber, dass dies bei einem neuen Staubsauger nach nur 2 Monaten keinesfalls Verschleiss darstellt.

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#2
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16967 Beiträge, 5888x hilfreich)

Selbst wenn der Schlauch ein Verschleissteil wäre, so kann doch erwartet werden, daß dieser länger als 2 Monate hält. Das wäre so, als ob man bei einem Kfz alle 1000km die Bremsbeläge wechseln müßte.
Ich kann mir nicht vorstellen, daß der VK hier mit seinem Verweis auf ein Verschleissteil durchkommt.


Viele Grüße, Michael

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#3
 Von 
Stefan 5
Status:
Bachelor
(3905 Beiträge, 1298x hilfreich)

Ein Staubsaugerschlauch muss viel länger halten.

Wenn der Schlauch bei normaler Beanspruchung schon nach drei Monaten reißt liegt klar ein Sachmangel vor, wofür der Händler eintrittspflichtig ist.

Der Händler versucht sich hier nur herauszureden.

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#4
 Von 
murgab123
Status:
Student
(2959 Beiträge, 654x hilfreich)

Das sehe ich auch so. Nac h nur 3 Monaten dürfte der Schlauch keinen Verschleiß auweisen.

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#5
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16967 Beiträge, 5888x hilfreich)

'Off Topic'

@Stefan5

Ist das deine Meinung? Warum lieferst du hier keine Begründung warum ein Schlauch länger halten muß?
Du kannst dir ja vorstellen warum ich das Frage.
Ich bin ja auch deiner Meinung, auch ohne Begründung :-)


Viele Grüße, Michael

'Off Topic Ende'

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#6
 Von 
deurotisch
Status:
Beginner
(98 Beiträge, 10x hilfreich)

2 Monate ist doch eine gute Zeit.
Unser Sauger des selben Versenders ging bei der ersten Nutzung kaputt.

---> GEIZ IST UNGEIL

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#7
 Von 
guest123-2021
Status:
Bachelor
(3488 Beiträge, 684x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#8
 Von 
desaster
Status:
Frischling
(48 Beiträge, 5x hilfreich)

Die Mail-Korrespondenz mit dem Laden ist mühsam..einen Ersatzschlauch soll ich kaufen aber mit Gewährleistung will der Laden nix zu tun haben.

Jetzt wollten Sie ein Foto des defekten Schlauches haben; bin gespannt auf die nächsten Winkelzüge.

Ich habe denen eine Frist bis zum 2.5.07 gesetzt, mir entweder einen Ersatzschlauch zuzusenden oder eine entsprechende Willenserklärung abzugeben, dass sie gewillt sind, mir unverzüglich einen zuzusenden.

Welches wäre nach dem 2.5. der effektivste Schritt, um meine Gewährleisungsansprüche durchzusetzen???

Was meint Ihr?

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#9
 Von 
guest123-2021
Status:
Bachelor
(3488 Beiträge, 684x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#10
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16967 Beiträge, 5888x hilfreich)

Ergänzung:
Den Schlauch FREI zurückschicken, ansonsten kann der Empfänger die Annahme (berechtigterweise) verweigern und du bleibst auf den Kosten sitzen. Weiterer Ärger ist vorprogrammiert. Die Ausgelegten Kosten für den Rückversand muß der VK natürlich erstatten.


Viele Grüße, Michael

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
guest123-2021
Status:
Bachelor
(3488 Beiträge, 684x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16967 Beiträge, 5888x hilfreich)

Ganz einfach, der K darf die Kosten der Rücksendung nicht unnötigerweise in die Höhe treiben. Der Rücktransport muß natürlich vom VK gezahlt werden. Der unfreie Versand wird aber als unnötige Versandkosten angesehen die vom Versender zurückgefordert werden können. Niemand ist verpflichtet ein unfreies Paket anzunehmen. Der Versender hat somit, im Falle der Annahmeverweigerung, sogar alle Kosten zu übernehmen. Wo steht denn bitteschön begründet, daß man ein unfreies Paket annehmen muß? Das Spielchen hatte ich vor ca. 6 Monaten mit einem Käufer. Die Verweigerung der Annahme bei unfreiem Rückversand war nur ein kleiner Teil dessen was er bemängelte.
Sieg auf ganzer Linie meinerseits!!!




Viele Grüße, Michael

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#13
 Von 
guest123-2021
Status:
Bachelor
(3488 Beiträge, 684x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#14
 Von 
justus123
Status:
Schüler
(263 Beiträge, 73x hilfreich)

@powerseller:
'...gilt das als verweigerung des widerrufsrehtes...'

hier geht es aber doch nicht um einen widerruf?!

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#15
 Von 
guest123-2021
Status:
Bachelor
(3488 Beiträge, 684x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#16
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Entsprechend der Sachverhaltsschilderung besteht ein Gewährleistungsanspruch, der primär auf Nacherfüllung durch den Verkäufer gerichtet ist. Diese kann in Form der Nachlieferung (neue Sache) oder der Nachbesserung (Reparatur) geschehen. Diesbezüglich hat der Käufer ein Wahlrecht. Eine Fristsetzung durch den Käufer zur Nacherfüllung ist möglich.

Mit freundlichen Grüßen,

- Rönner -

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#17
 Von 
guest123-2021
Status:
Bachelor
(3488 Beiträge, 684x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
desaster
Status:
Frischling
(48 Beiträge, 5x hilfreich)

Hallo,

danke für die vielen Diskussionen.

Dem Verkäufer habe ich letzte Woche die Bilder des defekten Schlauches zugemailt...und nichts mehr von dem Verein gehört.

Wie soll ich jetzt vorgehen...zum nächsten Anwalt??..oder welche Schritte schlagt Ihr vor?

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
guest123-2021
Status:
Bachelor
(3488 Beiträge, 684x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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