Storno bei nicht offensichtlichem Preisfehler

7. Juni 2022 Thema abonnieren
 Von 
Moritzla
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)
Storno bei nicht offensichtlichem Preisfehler

Hallo, ich habe bei einem großen Elektronikhandel einen Fernseher am 02.06.2022 bestellt. Der Fernseher hatte einen Preis von 2850€ und war zu dem Zeitpunkt bei anderen Händlern zu Preisen von ca. 3000€ verfügbar. Am 03.06.2022 bekam ich dann eine Rechnung und Versandbestätigung. Heute Abend am 07.06.2022 bekam ich dann eine Email, dass es sich bei dem Preis um einen Preisfehler gehandelt habe und deswegen nicht geliefert wird. Die geleisteten Zahlungen würden mir erstattet werden.

Kann ich auf den Vertrag dennoch bestehen bzw. Schadensersatz verlangen? In den AGB des Händlers findet sich "2.6 Ein Kaufvertrag kommt dann zustande, wenn wir entweder das bestellte Produkt oder eine separate E-Mail über die Annahme Ihres Angebots an Sie versenden. Über Produkte, die nicht in der Versandbestätigung aufgeführt sind, kommt kein Kaufvertrag zustande." Das würde ich so interpretieren, dass durch die Versandbestätigung ein Vertrag geschlossen wurde.

Dazu kommt noch, dass bei dem Fernseher bis zum 05.06.2022 eine Cashback Aktion des Herstellers über knapp 450€ lief. Das heißt, wenn ich heute bei einem anderen Händler bestellen würde, müsste ich knapp 150€ mehr zahlen und den Cashback gibt es auch nicht mehr.

Habe ich hier eine Chance, dass der Fernseher noch geliefert wird oder mir die Differenz erstattet wird?

Vielen Dank!

Moritz L. aus Erfurt

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16 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120010 Beiträge, 39816x hilfreich)

Zitat (von Moritzla):
dass es sich bei dem Preis um einen Preisfehler gehandelt habe

Die Begründung dazu laute wie konkret?



Zitat (von Moritzla):
Die geleisteten Zahlungen würden mir erstattet werden.

Wann und wie konkret wurde denn schon gezahlt?



Zitat (von Moritzla):
Kann ich auf den Vertrag dennoch bestehen

Ja, kann man, denn bestehen kann man ja auf fast alles.
Probleme gibt es meist erst beim „bekommen" bzw. „durchsetzen", denn da spielen eine Vielzahl von Faktoren (kann er, will er, darf er, ist er vertraglich verpflichtet) mit.



Zitat (von Moritzla):
bzw. Schadensersatz verlangen?

Schadensersatz setzt einen Schaden voraus und der ist hier momentan nicht zu erkennen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Moritzla
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Die Begründung dazu laute wie konkret?


Naja damit meine ich dass es sich nicht um einen direkt offensichtlichen Preisfehler handelt, sondern nur ein günstiges Angebot. D.h. es war nicht schon von vornherein ersichtlich, dass hier ein Preisfehler vorliegt (anders als wenn der Fernseher z.B für 10€ angeboten worden wäre.

Zitat (von Harry van Sell):
Wann und wie konkret wurde denn schon gezahlt?


Ich habe direkt per PayPal gezahlt.
Zitat (von Harry van Sell):
Schadensersatz setzt einen Schaden voraus und der ist hier momentan nicht zu erkennen.


Ich ging ja davon aus, dass geliefert wird auch wegen der Rechnung und Versandbestätigung und habe mich darauf verlassen, dass ich den Cashback der noch bis zum Sonntag gültig war so auch bekommen würde. Wenn ich jetzt bei einem anderen Händler kaufe, so fallen wenigstens 450€ Cashback weg, weil die Aktion jetzt abgelaufen ist.

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120010 Beiträge, 39816x hilfreich)

Zitat (von Moritzla):
Naja damit meine ich

Ich meinte die Begründung des Unternehmens...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16509 Beiträge, 9299x hilfreich)

Wenn(!) es sich tatsächlich um einen Preisfehler handeln sollte, dann kommt es nicht darauf an, ob der Preisfehler offensichtlich war oder nicht.
(Die Frage der Offensichtlichkeit spielt nur beim Vertrauensschaden eine Rolle, nicht aber beim Erfüllungsschaden. d.h. auch bei einem nicht-offensichtlichen Preisfehler kann man keine Erfüllung verlangen.)

Zitat:
Das würde ich so interpretieren, dass durch die Versandbestätigung ein Vertrag geschlossen wurde.

Genau - ändert aber nichts daran, dass kein Erfüllungsanspruch besteht, wenn(!) tatsächlich ein Preisfehler vorliegt.
Ohne Versandbestätigung hätte der Verkäufer einfach nichts machen müssen, weil noch kein Vertrag vorlag.
Durch die Versandaufforderung muss sich jetzt der Verkäufer die Mühe machen, den bestehenden Vertrag anzufechten. Das hat der Verkäufer aber getan. ("Heute Abend am 07.06.2022 bekam ich dann eine Email, dass es sich bei dem Preis um einen Preisfehler gehandelt habe und deswegen nicht geliefert wird. Die geleisteten Zahlungen würden mir erstattet werden." - Das reicht als Anfechtungserkärung aus.)

Zitat:
Habe ich hier eine Chance, dass der Fernseher noch geliefert wird oder mir die Differenz erstattet wird?

Wenn(!) tatsächlich ein Preisfehler vorliegt, dann nein.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#5
 Von 
Moritzla
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Ich meinte die Begründung des Unternehmens...


Leider ist es bei dem von Ihnen bestellten Artikel zu einem Preisfehler gekommen, sodass wir Ihre Bestellung nicht liefern und annehmen können.

Mehr steht da nicht.

Zitat (von drkabo):
(Die Frage der Offensichtlichkeit spielt nur beim Vertrauensschaden eine Rolle, nicht aber beim Erfüllungsschaden. d.h. auch bei einem nicht-offensichtlichen Preisfehler kann man keine Erfüllung verlangen.)


Dann kann ich also meinen entgangenen Cashback gegenüber dem Händler geltend machen?

-- Editiert von Moritzla am 08.06.2022 08:55

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#6
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2329 Beiträge, 363x hilfreich)

Der Verkäufer sollte aber eine gute Begründung haben, warum der Preisfehler an den drei Stellen vorher (Paypal-Einzug, Rechnung, Versandbestätigung) nicht aufgefallen ist. Da tue ich mir schwer mit der Pflicht einen solchen Irrtum "unverzüglich" erklären zu müssen.


Ich frage mich sowieso wie es sein kann, dass sich Händler auf der einen Seite immer auf "Kunde macht Angebot und wir nehmen an oder lehnen ab" positionieren plötzlich darauf berufen können "ja, Preis war falsch, aber wir haben das Angebot des Kunden trotzdem angenommen und jetzt wollenwir den Vertrag nicht erfüllen".

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#7
 Von 
Moritzla
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Kalanndok):
Der Verkäufer sollte aber eine gute Begründung haben, warum der Preisfehler an den drei Stellen vorher (Paypal-Einzug, Rechnung, Versandbestätigung) nicht aufgefallen ist. Da tue ich mir schwer mit der Pflicht einen solchen Irrtum "unverzüglich" erklären zu müssen.


Ich habe ein Urteil des OLG Düsseldorf (19.05.2016 - I-16 U 72/15) gefunden, in dem es heißt, dass eine Anfechtung auch begründet sein muss, d.h. die bloße Erklärung eines Preisfehlers reicht nicht. Es müsse auch begründet werden, warum es sich hier um einen Preisfehler handelt. In dem Urteil scheitert es danach allerdings nach Treu und Glauben, weil es sich ganz offensichtlich um einen Preisfehler handelt, das dürfte in diesem Fall hier aber nicht so sein.

Die Versandbestätigung und Rechnung wird so erklärt:

"Aus prozessbedingten Gründen haben Sie bereits eine Versandbenachrichtigung erhalten, bitte ignorieren Sie diese. Es findet kein Versand statt."

Zitat (von Kalanndok):
Der Verkäufer sollte aber eine gute Begründung haben, warum der Preisfehler an den drei Stellen vorher (Paypal-Einzug, Rechnung, Versandbestätigung) nicht aufgefallen ist. Da tue ich mir schwer mit der Pflicht einen solchen Irrtum "unverzüglich" erklären zu müssen.


"Unverzüglich" wären in diesem Fall 5 Tage, allerdings mit dem Pfingstwochenende dazwischen.

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#8
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16966 Beiträge, 5888x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Schadensersatz setzt einen Schaden voraus und der ist hier momentan nicht zu erkennen.
Dann lies den ersten Beitrag hier noch einmal!. Der Schaden beläuft sich hier auf knapp 450€
Diesen kann man auch von dem großen Elektronikfachhandel einfordern wenn man den Fernseher nun zu dem neuen Preis kauft.

-- Editiert von -Laie- am 08.06.2022 09:16

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#9
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16509 Beiträge, 9299x hilfreich)

Zitat:
Dann kann ich also meinen entgangenen Cashback gegenüber dem Händler geltend machen?

Nein.

Wenn Sie schon einen Fernsehtisch gekauft hätten, der genau zu dem bestellten Fernseher passt - und jetzt nutzlos rumsteht, weil der Fernseher nicht geliefert wird, dann könnten Sie die Kosten für den unnötig gekauften Fernsehtisch geltend machen.
Das ist nämlich der Vertrauensschaden. (Sie haben Kosten für den Fernsehtisch gehabt, die sie nur deshalb hatten, weil Sie darauf vertraut haben, dass der Fernseher geliefert wird.)

Wäre der Preisfehler offensichtlich gewesen, würde auch der Vertrauensschaden wegfallen.

Zitat:
Leider ist es bei dem von Ihnen bestellten Artikel zu einem Preisfehler gekommen, sodass wir Ihre Bestellung nicht liefern und annehmen können.

Da ist ja etwas mager.
Etwas mehr an Begründung kann man schon erwarten.
Es kommt nämlich darauf an, wie der Preisfehler zustande gekommen ist.
Bei "Praktikant hat falschen Preis in den Onlineshop eingegeben" oder "die IT hat versagt" wäre der Verkäufer im recht.
Bei "Mein Einkaufspreis war höher als geplant" wäre das ein wirtschaftlicher Kalkulationsfehler, der nicht zur Anfechtung berechtigen würde.

Zitat:
"Unverzüglich" wären in diesem Fall 5 Tage, allerdings mit dem Pfingstwochenende dazwischen.

Das ist auf jeden Fall rechtzeitig.

Man könnte ja zurückschreiben, dass man den Preisfehler nicht glaubwürdig findet und auf Lieferung besteht.
Mal abwarten was dann kommt.

Grundsätzlich ist es aber so, dass der Verkäufer aus der Nummer rauskommt (und der Kunde keine Chance hat), wenn der Verkäufer sich halbwegs auskennt und so argumentiert, dass es kaum angreifbar ist.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#10
 Von 
Moritzla
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Grundsätzlich ist es aber so, dass der Verkäufer aus der Nummer rauskommt (und der Kunde keine Chance hat), wenn der Verkäufer sich halbwegs auskennt und so argumentiert, dass es kaum angreifbar ist.


Mittlerweile hat sich auch der Kundenservice gemeldet und argumentiert so

Zitat:
Sowohl unser Onlineshop als auch die Fachmärkte agieren unabhängig voneinander.

Die Fachmärkte sind eigenständige Unternehmen und können somit Ihre Angebote und Preise selbst bestimmen.

Daher kann es zu einer schnellen Bestandsänderung kommen und wir konnten Ihr Angebot nicht annehmen.


Finde ich jetzt irgendwie unglaubwürdig. Erst kriege ich eine Stornierung wegen eines Preisfehlers, jetzt sollen irgendwelche Kommunikationsschwierigkeiten schuld sein und eine schnelle Bestandsänderung? Bei einem solch großen Elektronikhändler darf man doch wohl erwarten, dass die Bestände auf der Webseite mit dem Warenlagersystem verknüpft sind.

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#11
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Zitat:
Ein Kaufvertrag kommt dann zustande, wenn wir entweder das bestellte Produkt oder eine separate E-Mail über die Annahme Ihres Angebots an Sie versenden.


ok, d.h. der Händler fechtet nicht den Kaufvertrag an, sondern behauptet schlichtweg, dass keinen Vertrag gab.

Wurde denn Ihr Angebot angenommen?

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Moritzla
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von vundaal76):
ok, d.h. der Händler fechtet nicht den Kaufvertrag an, sondern behauptet schlichtweg, dass keinen Vertrag gab.

Wurde denn Ihr Angebot angenommen?


Es gab eine Rechnung und Versandbestätigung, das sollte für einen Vertragsschluss reichen.

Hier nochmal die relevanten Punkte dazu aus den AGB:
Zitat:
2.4 Dem/der Kund:in wird unverzüglich nach Abgabe des Angebots eine automatisch generierte E-Mail zugesandt, die den Eingang seiner/ihrer Bestellung auf unserem Server bestätigt (Bestellbestätigung). Diese E-Mail stellt noch keine Annahme des Vertragsangebots dar, sondern informiert lediglich über den Eingang der Bestellung.

2.5 Wir sind berechtigt, das Angebot innerhalb von 5 Tagen anzunehmen. Nach fruchtlosem Fristablauf gilt das Angebot als abgelehnt. Es ist nicht erforderlich, dass wir die Annahme des Angebots ausdrücklich erklären.

2.6 Ein Kaufvertrag kommt dann zustande, wenn wir entweder das bestellte Produkt oder eine separate E-Mail über die Annahme Ihres Angebots an Sie versenden. Über Produkte, die nicht in der Versandbestätigung aufgeführt sind, kommt kein Kaufvertrag zustande.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120010 Beiträge, 39816x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Dann lies den ersten Beitrag hier noch einmal!.

Da ändert nichts an der Rechtslage.



Zitat (von -Laie-):
Der Schaden beläuft sich hier auf knapp 450€

Nö.



Zitat (von -Laie-):
Diesen kann man auch von dem großen Elektronikfachhandel einfordern wenn man den Fernseher nun zu dem neuen Preis kauft.

Klar. Fordern kann man, denn fordern kann man ja fast alles.
Probleme gibt es meist erst beim „bekommen" bzw. „durchsetzen", insbesondere wenn die Gegenseite nicht kooperativ ist und sich sträubt die Forderung zu erfüllen.

Falls dann – so wie hier – keine Rechtsgrundlage für das fordern erkennbar ist, tendieren die Erfolgsaussichten gegen 0.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120010 Beiträge, 39816x hilfreich)

Zitat (von Moritzla):
Es gab eine Rechnung und Versandbestätigung, das sollte für einen Vertragsschluss reichen.

Im B2C Bereich kommt spätestens mit der Aufforderung zur Vorkassezahlung ein Vertrag zustande.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16509 Beiträge, 9299x hilfreich)

Da ist der Verkäufer aber hochgradig unprofessionell.
Er hat sich um Kopf und Kragen geredet - denn jetzt ist es kein Preisfehler (Irrtum) mehr, sondern betriebswirtschaftliche Fehlplanung.
Die berechtigt eigentlich nicht zur Anfechtung. Wäre der Verkäufer geschickt gewesen, hätte er einen Grund vorgeschoben, gegen den man nicht anargumentieren kann.
Die Chancen des Käufers sind jetzt drastisch gestiegen.

Nun muss sich der Käufer überlegen, ob und wie er das rechtlich durchzieht.
Einerseits sind die Chancen gut, andererseits wird die Cashback-Aktion vorbei sein, bis der Fall rechtlich ausgefochten ist. Und ohne die Cashback-Aktion lohnt sich die Aktion nicht mehr so sehr.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120010 Beiträge, 39816x hilfreich)

Zitat (von Moritzla):
jetzt sollen irgendwelche Kommunikationsschwierigkeiten schuld sein und eine schnelle Bestandsänderung?

Das ist wohl eine unternehmerische Inkompetenz, die nicht zur Anfechtung berechtigt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

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