Stromvertrag versehentlich ab Datum vor Schlüsselübergabe abgeschlossen – Änderung abgelehnt !!!

18. Juli 2024 Thema abonnieren
 Von 
Pelikan_Vincent
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Stromvertrag versehentlich ab Datum vor Schlüsselübergabe abgeschlossen – Änderung abgelehnt !!!

Hallo zusammen,

mein Post gehört eher in ein Forum zum Vertragsrecht. Wenn es hier im Kaufrecht deplatziert ist, bitte in das generelle Forum verschieben.

Ich habe online nach dem 27.07.2024 einen Stromvertrag bei dem Anbieter NaturWerke abgeschlossen. Die Vertragslaufzeit beträgt 12 Monate, erst danach ist der Vertrag monatlich kündbar.

Vor 8 Tagen bekam ich die Vertragsbestätigung per E-Mail. In dem Anschreiben stand Beginn der Belieferung am 29.05.2024. Da ich im Stress war und auch die Auflistung der Abschläge im Kundenportal unlogisch dargestellt ist, dachte ich, sie können sich da im Anschreiben nur vertan haben. So habe ich erst heute nachgehakt, weil heute der erste Abschlag zu zahlen wäre. Diesen hätte ich per Echtzeitüberweisung überwiesen, wenn alles seine Richtigkeit hätte.

Heute wäre ein Abschlag von 55 Euro zu zahlen, der nächste fällt am 01.08. an. Die Abschläge liegen jeweils in gleicher Höhe. Ob da einfach die Kosten ab dem 29.05. eingerechnet sind? Nur so kann es eigentlich sein. Das ist undurchsichtig...

Sie sagen und schreiben, dass ich den Strom so zu dem Datum in der Vergangenheit bestellt hätte. Ob ich mich da vertippt habe oder nicht, kann ich nicht nachweisen.

Großes Manko im Überblick:

– NaturWerke setzt als Vertragsbeginn den 29.05.2024 fest
Schlüsselübergabe für die Wohnung war aber erst am 27.06.2024
Beginn des Mietvertrags ist der 01.07.2024
Am 29.05. wusste ich nicht einmal, dass es die Wohnung überhaupt gibt
– Zu dem Zeitpunkt war ich auch noch in einer anderen Stadt gemeldet

Auch weiß ich nicht, bis wann die Wohnung vom Vormieter bewohnt war bzw. wann dieser Endabnahme hatte.

Ich habe NaturWerke angerufen und den Fehler geschildert. Daraufhin habe ich ihnen das Übergabeprotokoll vom 27.06.2024 gemailt, an dem mir die Schlüssel der Wohnung übergeben wurden.

Das interessiert NaturWerke alles nicht. Die schreiben, dass eine Korrektur des Lieferbeginns nicht mehr möglich sei. Das kann doch nicht wahr sein, dass man Stromkosten für eine Wohnung zahlen muss, wenn man noch nicht einmal Zugang zu der Wohnung hatte und sich noch nicht einmal um diese beworben hatte... Selbst, wenn es "nur" die Grundgebühren sein sollten...
Ist das rechtens, dass NaturWerke eine Korrektur des Lieferbeginns ablehnt oder dass der Netzbetreiber diese ablehnen kann ??? Kann ich irgendetwas dagegen unternehmen ???

Bin dankbar für Auskunft / Tipps / die Mitteilung von Erfahrungen.

Viele Grüße!

-- Editiert von User am 18. Juli 2024 17:48

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23 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
reckoner
Status:
Wissender
(14260 Beiträge, 4436x hilfreich)

Hallo,

für einen Stromzähler kann es nur einen Lieferanten geben. Daher gibt es zwei Möglichkeiten:

1. die Ummeldung auf den neuen Versorger erfolgte tatsächlich (rückwirkend) zum 29.5.
Das bedeutet imho dann, dass du das zahlen musst. Du kannst aber eine Forderung an den Vormieter bzw. an den Vermieter stellen, denn der ist ungerechtfertigt bereichert. War der vorherige Tarif günstiger, dann kann das zu deinen Lasten gehen.

2. die Ummeldung erfolgte in Wirklichkeit erst später.
Dann läuft der Vertrag auch erst ab diesem Zeitpunkt.

Ich würde mich an den Netzbetreiber wenden, der kann dir den genauen Termin der Ummeldung nennen.

Stefan

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#2
 Von 
Pelikan_Vincent
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Hallo,

für einen Stromzähler kann es nur einen Lieferanten geben. Daher gibt es zwei Möglichkeiten:

1. die Ummeldung auf den neuen Versorger erfolgte tatsächlich (rückwirkend) zum 29.5.
Das bedeutet imho dann, dass du das zahlen musst. Du kannst aber eine Forderung an den Vormieter bzw. an den Vermieter stellen, denn der ist ungerechtfertigt bereichert. War der vorherige Tarif günstiger, dann kann das zu deinen Lasten gehen.

2. die Ummeldung erfolgte in Wirklichkeit erst später.
Dann läuft der Vertrag auch erst ab diesem Zeitpunkt.

Ich würde mich an den Netzbetreiber wenden, der kann dir den genauen Termin der Ummeldung nennen.

Stefan


Hallo Stefan,

Laut NaturWerke erfolgt die Versorgung ja rückwirkend zum 29.05. Wenn die Wohnung von diesem Tag an bis zur Schlüsselübergabe an mich unbewohnt war und ich für diesen Zeitraum zahlen muss, bekommt dann also der Vermieter das Geld für diesen zurück? Und wenn der Vormieter in dem Zeitraum die Wohnung noch nicht abgegeben hatte, bekommt in dem Fall also er das Geld für diesen zurück?
Sollte bei diesem Ablauf der Vormieter der Glückliche sein, wird der Vermieter (die Wohnungsgesellschaft LEG NRW) wohl kaum dessen Kontaktdaten herausrücken. Die Wohnungsgesellschaft scheint sich allgemein nachdem sie vermietet hat nicht viel Mühe im Kundenservice zu geben. Wahrscheinlich wohnte auch vor mir eine Familie in der Wohnung mit einem entsprechend höheren Stromverbrauch. Und ich bin eine Einzelperson.

Ich habe bei NaturWerke online am 02. Juli den Vertrag abgeschlossen bzw. die Belieferung angefragt. Im Bestellformular im Kundenportal steht tatsächlich auch der 29.05. Ich wusste zu dem Zeitpunkt glaube ich auch nicht wirklich, dass man die Belieferung für die Vergangenheit beantragen kann.
Ich empfinde es als zutiefst unrecht, eine Korrektur vor dem konkreten Hintergrund abzulehnen...

Viele Grüße!

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#3
 Von 
reckoner
Status:
Wissender
(14260 Beiträge, 4436x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Wenn die Wohnung von diesem Tag an bis zur Schlüsselübergabe an mich unbewohnt war und ich für diesen Zeitraum zahlen muss, bekommt dann also der Vermieter das Geld für diesen zurück? Und wenn der Vormieter in dem Zeitraum die Wohnung noch nicht abgegeben hatte, bekommt in dem Fall also er das Geld für diesen zurück?
Genau.

Zitat:
Sollte bei diesem Ablauf der Vormieter der Glückliche sein, wird der Vermieter (die Wohnungsgesellschaft LEG NRW) wohl kaum dessen Kontaktdaten herausrücken.
Es sollte nicht so schwer sein, den Vormieter zu ermitteln. Einfach mal andere Mieter fragen.
Zur Not geht auch eine EMA-Anfrage (Einwohnermeldeamt), berechtigtes Interesse wäre meiner Ansicht nach gegeben.

Zitat:
Wahrscheinlich wohnte auch vor mir eine Familie in der Wohnung mit einem entsprechend höheren Stromverbrauch. Und ich bin eine Einzelperson.
Hauptsache du hast den Zählerstand beim Einzug dokumentiert.

Zitat:
Ich wusste zu dem Zeitpunkt glaube ich auch nicht wirklich, dass man die Belieferung für die Vergangenheit beantragen kann.
Soweit ich weiß kann man das auch gar nicht. Aber so genau kenne ich die Abläufe dann doch nicht.

Stefan

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#4
 Von 
Schalkefan
Status:
Lehrling
(1375 Beiträge, 229x hilfreich)

Ich musste bisher bei jeder Stromanmeldung noch den Zählerstand angeben. Ich würde dann einfach den vom tatsächlichen Einzugsdatum angeben. Dann müsste in der nächsten Jahresabrechnung dieser als Anfangsbestand gelten. Was die dann für einen Lieferbeginn angeben, sollte doch dann egal sein

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#5
 Von 
reckoner
Status:
Wissender
(14260 Beiträge, 4436x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Was die dann für einen Lieferbeginn angeben, sollte doch dann egal sein
Nur wenn man die Grundgebühr für einen Monat verschenken möchte.

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124147 Beiträge, 40329x hilfreich)

Zitat (von Pelikan_Vincent):
Das interessiert NaturWerke alles nicht. Die schreiben, dass eine Korrektur des Lieferbeginns nicht mehr möglich sei.

Richtig, denn wie will man die bereits verbrauchte Leistung zurückgeben?



Zitat (von Pelikan_Vincent):
Das kann doch nicht wahr sein, dass man Stromkosten für eine Wohnung zahlen muss, wenn man noch nicht einmal Zugang zu der Wohnung hatte und sich noch nicht einmal um diese beworben hatte... Selbst, wenn es "nur" die Grundgebühren sein sollten...

Und warum konkret sollte man bei verbindlich vereinbarten Verträgen leistungsfrei sein?

Man kann als mündiger Bürger einen Stromliefervertrag für jede beliebige Wohnung abschließen.
Der Anbieter hat dem Kunden diverse Möglichkeiten gegeben den Fehler zu bemerken - die Ignoranz des Kunden bezüglich der Nutzung dieser Prüfmöglichkeiten fällt hier dem Kunden zur Last, nicht dem Anbieter.



Wie reckoner schon schrieb, als erstes wäre mal der tatsächliche - und nicht der behauptete - Lieferbeginn festzustellen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#7
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(11133 Beiträge, 4287x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
für einen Stromzähler kann es nur einen Lieferanten geben. Daher gibt es zwei Möglichkeiten:

Sofern die Wohnung noch bewohnt war, gibt es nur 1 Möglichkeit, nämlich deine 2.

Zitat (von Harry van Sell):
Man kann als mündiger Bürger einen Stromliefervertrag für jede beliebige Wohnung abschließen.

Nein, das kann man nicht.
Ich könnte, ohne Deine Mitwirkung, keinen Stromliefervertrag für Deine Unterkunft, die einen von Dir abgeschlossenen Stromliefervertrag hat, abschließen.


-- Editiert von User am 26. Juli 2024 15:18

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#8
 Von 
reckoner
Status:
Wissender
(14260 Beiträge, 4436x hilfreich)

Hallo spatenklopper,

ich weiß nicht wovon du sprichst.
Natürlich kann man einen Vertrag auch für einen fremden Zähler abschließen, was hindert einen daran? Einzig darf der Zähler wohl nicht an eine Mindestvertragslaufzeit gebunden sein - aber sonst?

Natürlich macht man das eigentlich nur wenn man auch dort wohnt (etwa als neuer Mieter), aber das weiß der Versorger doch gar nicht, und überprüft es auch nicht.

Stefan

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#9
 Von 
ReBo123
Status:
Beginner
(67 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Zitat:
Ich wusste zu dem Zeitpunkt glaube ich auch nicht wirklich, dass man die Belieferung für die Vergangenheit beantragen kann.

Soweit ich weiß kann man das auch gar nicht. Aber so genau kenne ich die Abläufe dann doch nicht.


In der Regel geht das tatsächlich nicht, mit einer Ausnahme, die hier vorliegt: Bei einem Neueinzug kann man den Zähler bis zu 6 Wochen rückwirkend ummelden. So hat man nach dem Einzug etwas zeitlichen Puffer, sich einen Stromanbieter auszusuchen, ohne für die Zwischenzeit den oft teureren Grundversorgungstarif bezahlen zu müssen.

Signatur:

Ich bin juristischer Laie, meine Beiträge verstehen sich als Denkanstöße.

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#10
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(34053 Beiträge, 5882x hilfreich)

Zitat (von Pelikan_Vincent):
Ich habe online nach dem 27.07.2024 einen Stromvertrag bei dem Anbieter NaturWerke abgeschlossen.
?Oder ?
Zitat (von Pelikan_Vincent):
Ich habe bei NaturWerke online am 02. Juli den Vertrag abgeschlossen bzw. die Belieferung angefragt.


Falls die Wohnung im Juni leer stand, dürfte idR wenig bis kein Strom verbraucht worden sein.
Dann gibt es auch kein tiefes Unrecht und den geforderten Abschlag/Vorausz. von 55,- könntest zu zahlen. Über die Jahresabrechnung ergäbe sich für den kWh-Verbrauch ein Guthaben/Nachzahlung.
Die Grundgebühr zahlt man für 1 Jahr, nicht für Personen oder kWh.
Zitat (von Pelikan_Vincent):
bekommt dann also der Vermieter das Geld für diesen zurück?
NÖ. Die LEG hat vermutlich keinen Stromliefervertrag für diese Wohnung bei Naturwerke.
Zitat (von Pelikan_Vincent):
Ist das rechtens, dass NaturWerke eine Korrektur des Lieferbeginns ablehnt oder dass der Netzbetreiber diese ablehnen kann ???
Ja. Könnte rechtens sein.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#11
 Von 
ReBo123
Status:
Beginner
(67 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Die Grundgebühr zahlt man für 1 Jahr, nicht für Personen oder kWh.

Die Grundgebühr wird in aller Regel pro Monat fällig. Selbst wenn also der Vormieter tatsächlich schon ausgezogen war und auch kein Stromverbrauch durch Renovierungsarbeiten durch den Vermieter angefallen ist, zahlt der TE dann Grundgebühr für einen Monat, in der er die Wohnung nicht genutzt hat.

Signatur:

Ich bin juristischer Laie, meine Beiträge verstehen sich als Denkanstöße.

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#12
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(34053 Beiträge, 5882x hilfreich)

Danke.

Dann wird der Grundpreis auf Monate/Tage umgerechnet, wenn kein ganzes Jahr geliefert wird ?
Hier also ab 29.5. ?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
ReBo123
Status:
Beginner
(67 Beiträge, 3x hilfreich)

Das hängt vom Anbieter und seiner Abrechnung ab. Bei den Tarifen, die ich kenne, ergibt sich der monatliche Abschlag aus monatlichem Grundpreis und einem Zwölftel des geschätzten Jahresverbrauchs. Wer nur ein halbes Jahr bei seinem Anbieter Strom bezieht, zahlt auch nur für sechs Monate den Grundpreis. Der hier in Rede stehende Anbieter hat in allen ausgewiesenen Tarifen monatliche Grundpreise.

Signatur:

Ich bin juristischer Laie, meine Beiträge verstehen sich als Denkanstöße.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
reckoner
Status:
Wissender
(14260 Beiträge, 4436x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
NÖ. Die LEG hat vermutlich keinen Stromliefervertrag für diese Wohnung bei Naturwerke.
Bei Stromlieferverträgen ist alles ein bisschen anders. Und zwar schließt man da grundsätzlich bereits konkludent einen Vertrag, sobald man eine Wohnung übernimmt (oder besser: den Zähler).
Und wenn jemand auszieht ohne das es einen direkten Nachmieter gibt, dann tritt eben der Eigentümer an diese Stelle (mehr oder weniger automatisch).

Aus gutem Grund hat der Gesetzgeber das so geregelt.

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124147 Beiträge, 40329x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Und zwar schließt man da grundsätzlich bereits konkludent einen Vertrag, sobald man eine Wohnung übernimmt (oder besser: den Zähler).

Nö.



Zitat (von reckoner):
Aus gutem Grund hat der Gesetzgeber das so geregelt.

Mit welchen Paragrafen konkret soll das passiert sein?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
reckoner
Status:
Wissender
(14260 Beiträge, 4436x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Nö.
Siehe etwa Landgericht Berlin, Urteil vom 25.09.2017, Az: 27 O 89/17 .

Zitat:
Mit welchen Paragrafen konkret soll das passiert sein?
Wenn du nicht konkret fragst kann man darauf nicht antworten.
Aber schau mal ins EnWG, da steht einiges dazu (etwa zur Grundversorgung).

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124147 Beiträge, 40329x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Siehe etwa Landgericht Berlin, Urteil vom 25.09.2017, Az: 27 O 89/17 .

Ich empfehle mal das Urteil zu lesen ...

Von
Zitat (von reckoner):
Und zwar schließt man da grundsätzlich bereits konkludent einen Vertrag, sobald man eine Wohnung übernimmt (oder besser: den Zähler).

steht da nichts ...



Zitat (von reckoner):
Wenn du nicht konkret fragst kann man darauf nicht antworten.

LOL
Die Frage nach dem konkreten Paragrafen ist nicht konkret genug ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
reckoner
Status:
Wissender
(14260 Beiträge, 4436x hilfreich)

Hallo,

ich hatte das gefunden, und das besagt exakt das von mir gesagte: https://synergie-inkasso.de/aktuelles/stromvertrag-durch-konkludentes-handeln/

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124147 Beiträge, 40329x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
ich hatte das gefunden, und das besagt exakt das von mir gesagte:

Aha ...

Zitat (von reckoner):
sobald man eine Wohnung übernimmt (oder besser: den Zähler).

Zitat:
Dies wird von demjenigen konkludent angenommen, der aus dem Leitungsnetz des Versorgungsunternehmens Elektrizität, Gas, Wasser oder Fernwärme entnimmt

Deine Deutschkenntnisse solltest Du mal dringend überarbeiten ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(11133 Beiträge, 4287x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
ich weiß nicht wovon du sprichst.
Natürlich kann man einen Vertrag auch für einen fremden Zähler abschließen, was hindert einen daran?


Die Tatsachen, dass man keine laufenden Verträge Dritter kündigen oder übernehmen kann, wenn die Zustimmung des Dritten dafür nicht gegeben, bzw. man nicht dazu bevollmächtigt ist.
Ebenso die Tatsache, dass es für einen Zähler nur einen Vertrag geben kann.
Ich kann also nicht für DEINEN von DIR angemeldeten Stromzähler einen Liefervertrag abschließen, da DEIN Vertrag diesem im Wege steht und ich nicht dazu bevollmächtigt bin DEINEN Vertrag zu kündigen.

Deine "Möglichkeit 1" funktioniert also nur, wenn es für die Wohnung keinen gültigen Stromliefervertrag zum Zeitpunkt der rückwirkenden Anmeldung gab, sprich sie stand zu diesem Zeitpunkt leer.
Und damit haben sich dann auch Ersatzansprüche gegen Vormieter / Vermieter erledigt.

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
reckoner
Status:
Wissender
(14260 Beiträge, 4436x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Die Tatsachen, dass man keine laufenden Verträge Dritter kündigen oder übernehmen kann, wenn die Zustimmung des Dritten dafür nicht gegeben, bzw. man nicht dazu bevollmächtigt ist.
Mir ist klar worauf du hinaus willst.
Aber in der Praxis läuft das meiner Erfahrung nach doch etwas anders, da wird gar nicht geprüft ob das alles korrekt ist. Vielmehr wird davon ausgegangen, dass niemand einen Vertrag schließt ohne dazu berechtigt zu sein (wer ist so blöd und zahlt für jemand anders?).
Die Folge ist, dass der bisherige Vertragspartner einfach eine Endabrechnung bekommt.

Zustimmen möchte ich aber, dass der Wechsel bestritten werden könnte. In dem Fall müsste imho der Vorsorger alles rückabwickeln. Nur muss sich dann auch der Vorgänger daran beteiligen, allein der TS kann das nicht bewirken (bzw. nur indirekt, eben über den Vorgänger den er verklagen müsste).

Ich sehe in dem konkreten Fall aber gar keine besonderen Probleme, denn von irgendwem wird der TS die Kosten einfordern können. Blöd wird es erst, wenn eine Partei insolvent ist, oder nicht auffindbar (Stichwort Mietnomaden).

Zitat:
Deine "Möglichkeit 1" funktioniert also nur, wenn es für die Wohnung keinen gültigen Stromliefervertrag zum Zeitpunkt der rückwirkenden Anmeldung gab, sprich sie stand zu diesem Zeitpunkt leer.
Was meinst du damit? Eine Wohnung ohne Vertrag gibt es nur, wenn kein Zähler verbaut oder eine Sperre installiert ist (die Existenz des Zählers generiert die Grundgebühr, und eine Stromentnahme die Leistungsgebühr - alles konkludent, nur wer der Vertragspartner ist ist manchmal fraglich).
Und für eine leerstehende Wohnung ist auch regelmäßig ein Vertrag gegeben, dann eben mit dem Eigentümer. Im Normalfall* möchte niemand etwas anderes, denn das ist teuer (Zähler abklemmen, Zähler anklemmen).

*nicht normal sind länger leer stehende Immobilien, Abbruchhäuser u.s.w. - davon rede ich hier nicht

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(11133 Beiträge, 4287x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Was meinst du damit? Eine Wohnung ohne Vertrag gibt es nur, wenn kein Zähler verbaut oder eine Sperre installiert ist (die Existenz des Zählers generiert die Grundgebühr, und eine Stromentnahme die Leistungsgebühr - alles konkludent, nur wer der Vertragspartner ist ist manchmal fraglich).
Und für eine leerstehende Wohnung ist auch regelmäßig ein Vertrag gegeben, dann eben mit dem Eigentümer. Im Normalfall* möchte niemand etwas anderes, denn das ist teuer (Zähler abklemmen, Zähler anklemmen).


Richtig, der Normalfall ist, dass die Zählergebühr bei kurzzeitigem Lehrstand vom Vermieter getragen wird und davon gehe ich hier ebenfalls auch aus.
Der Vermieter wird die Grundgebühr / Zählermiete für den Monat Juni wohl beim Grundversorger getragen haben, sollte er eine Erstattung der Grundgebühr für Juni vom Grundversorger erhalten, stünde diese dem TE zu.

Und wenn wir nun mal genau rechnen, stellt sich die Frage, ob es den ganzen Aufwand überhaupt lohnt das weiter zu verfolgen, wir sprechen hier von irgendwas zwischen 8€ und 14€.

Der geforderte Abschlag von 55€ egalisiert sich mit der nächsten Jahresabrechnung, wobei es sich so liest, dass für Juni gar kein Abschlag gefordert wird, wenn der Erste erst Mitte Juli fällig war und der folgende Abschlag in gleicher Höhe zum 01.08 fällig wird.

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(34053 Beiträge, 5882x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Ich sehe in dem konkreten Fall aber gar keine besonderen Probleme, denn von irgendwem wird der TS die Kosten einfordern können.
Du hast schon bemerkt, dass der TE seit 18.7. gar nicht mehr hier ist? Evtl. hat er seinen Fehler längst eingesehen?
Da schon am 18.7. laut gedacht wurde: Ob ich mich da vertippt habe oder nicht, kann ich nicht nachweisen.

Nachdem man nun herausgefunden hat, dass es wohl (nur) um den monatl. Grundpreis bei *Naturwerke* in Höhe von ca 16,- geht, sollte der Betroffene evtl. überlegen, welcher Aufwand noch gerechtfertigt wäre.
Alles andere ist ****

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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