TV-Rückgabe bei Finanzierung?

3. Juni 2012 Thema abonnieren
 Von 
Jasmin Phoenix
Status:
Schüler
(167 Beiträge, 72x hilfreich)
TV-Rückgabe bei Finanzierung?

Hallo Liebe User,
ich hoffe Ihr könnt bei folgendem Szenario eine Einschätzung geben.

In einem Elektromarkt wurde ein Fernseher erworben und über Finanzierung bezahlt. Es wurde bis dato vertragsgemäß keine Anzahlung und keine Rate geleistet. Der Kauf liegt noch keine 14 Tage zurück.

Der Fernseher wurde zu Hause ausgepackt, angeschlossen und ausprobiert. Keine Gebrauchsspuren.

1.) Kann der Kunde den Fernseher (inkl. OVP und innerhalb 14Tage) an den Elektromarkt zurückgeben und die Finanzierung komplett auflösen, oder muss er sich mit einem Gutschein zufrieden geben?

2.) Kann der Elektromarkt in irgendeiner Art Konventionen gegen den Kunden einfordern (Strafzahlung)?

3.) Der Fuß des Fernsehers musste angeschraubt werden. Zählt dies als Gebrauchsspur?

Da es sich um eine Finanzierung handelt müsste eine Rückgabe inkl. Erstattung doch problemlos möglich sein, oder?! 14 Tage uneingeschränktes Rücktrittsrecht?!

Vielen Dank &
Beste Grüße
Jasmin

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120206 Beiträge, 39848x hilfreich)

Das hört sich nach einem verbundenen Vertrag an (§ 358 BGB ). Ein Teil dieses verbundenen Vertrages wäre ein Verbraucherdarlehen (siehe § 491 BGB ). Einen solchen Darlehensvertrag kann man innerhalb 14 Tagen widerrufen (ordnungsgemäße Belehrung vorausgesetzt).
Eine Angabe von Gründen ist nicht notwendig.
Der Widerruf sollte schriftlich mit gerichtsfestem Zugangsnachweis erfolgen.

Der Widerruf des einen Vertrages bedingt auch automatisch den Widerruf des anderen.

Gutscheine statt Rückabwicklung braucht man nicht zu akzeptieren.


Ob der Verkäufer Sanktionen gegen den Käufer ergreift, kann man nicht vorhersagen.
Sanktionen die unmittelbar aufgrund der ausübung des Widerrufsrechtes ergriffen werden, dürften juristisch nicht haltbar sein.

Grundsätzlich hat er jedoch das Recht künftig keine Verträge jedweder Art mit dem Verbraucher abschliesen zu wollen (Vertragsfreiheit).
Er könnte sogar dem Verbraucher das künftige betreten seiner Geschäftsräume untersagen (Hausrecht).
Für beide Maßnahmen benötigt man keine Begründung.
Erstere kommt mittlerweile übrignes häufiger vor, wenn auch eher im Versandhandel.





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

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#2
 Von 
Jasmin Phoenix
Status:
Schüler
(167 Beiträge, 72x hilfreich)

Danke, ich werde den weiteren Verlauf posten.

Beste Grüße
Jasmin

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#3
 Von 
Lifeguard
Status:
Student
(2910 Beiträge, 1318x hilfreich)

Wobei ein Ladengeschäft auch die Rücknahme über Finanzierte Geräte ablehnen darf, da die Rücknahme eine freiwillige Leistung des Verkäufers darstellt, hat er hier auch Vertragsfreiheit. Er muss das nur vorher so kommunizieren.

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#4
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Wobei ein Ladengeschäft auch die Rücknahme über Finanzierte Geräte ablehnen darf, da die Rücknahme eine freiwillige Leistung des Verkäufers darstellt, hat er hier auch Vertragsfreiheit. <hr size=1 noshade>



Nein, §§ 358 II, 495 BGB sind zwingendes Recht, die Vertragsfreiheit ist eingeschränkt, die Rücknahme kann, bzw. darf nicht abgelehnt werden.

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#6
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Möglicherweise handelt es sich um ein Teilzahlungsgeschäft, § 507 BGB . Bei Teilzahlungsgeschäften besteht kein Widerrufsrecht; <hr size=1 noshade>


In § 506 BGB ist geregelt:

(1) Die Vorschriften der §§ 358 bis 359a und 491a bis 502 sind mit Ausnahme des § 492 Abs. 4 und vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 auf Verträge entsprechend anzuwenden, durch die ein Unternehmer einem Verbraucher einen entgeltlichen Zahlungsaufschub oder eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe gewährt.

Das verweist auch auf § 495 BGB , dort ist der Widerruf geregelt.

Siehe auch § 506 II BGB zur Frage der Entgeltlichkeit.

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