Teure iPhones und ein Kaufvertrag..

1. Oktober 2015 Thema abonnieren
 Von 
Jungerstudent94
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)
Teure iPhones und ein Kaufvertrag..

Hallo Leute!

ich versuche mal, meine Geschichte kurz zufassen ohne irgendwelche Informationen zu vergessen.

Vor einer Woche kam das neue iPhone 6S raus. Da alle Geräte bereits ausverkauft waren, habe ich kurz vorher auf eBay nach jemanden gesucht der iPhones verkauft. Dort habe ich jemanden gefunden der 2 iPhones für 3500€ zum Verkauf gestellt hat. Lassen wir mal die Kritik an der Tatsache das ich diese iPhones gekauft habe außen vor.

Also habe ich die Person außerhalb von eBay angeschrieben und ihr für die 2 iPhones (2200€ UVP) nur 3200€ geboten. Diese Person hat mir dann zugesagt das dieses iPhone an mich zu besagtem Preis verkauft werden!

Am Freitag hat mir die Person dann geschrieben das sie die Geräte hat, und mich treffen will. Ich habe es bis zur letzten Sekunde herrausgezögert und dann das Treffen abgesagt weil ich mir nicht sicher war ob das Angebot gut ist.

Am nächsten Tag wollten wir uns wieder treffen und erneut habe ich den Verkäufer warten lassen und mich nicht mehr gemeldet.

Am dritten tag wurde der Verkäufer sauer und ich habe ihm geschrieben das ich die iPhones nun für 2800€ gefunden habe und dort gekauft habe.

Der Verkäufer hat das nicht akzeptiert und meinte das ich mit ihm einen Kaufvertrag habe und ich zahlen muss! Obwohl wir beide privat Personen sind.

Er hat dann noch geschrieben das ich eine Frist habe, danach Manungen kommen werden und danach er vor das Amtsgericht geht.

Wie komme ich aus der Situation wieder raus? Ich habe doch schon 2 iPhones gekauft..

Hilft mir bitte..

Vielen Dank!

-- Editiert von Moderator am 02.10.2015 16:16

-- Thema wurde verschoben am 02.10.2015 16:16

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
galabaer
Status:
Praktikant
(692 Beiträge, 458x hilfreich)

- was hat das mit Autos zu tun?

Zitat:
Der Verkäufer hat das nicht akzeptiert und meinte das ich mit ihm einen Kaufvertrag habe und ich zahlen muss!

und damit hat er vollkommen recht
Zitat:
Obwohl wir beide privat Personen sind.

warum sollte das was ändern?

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#2
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(11359 Beiträge, 4314x hilfreich)

Zitat (von Jungerstudent94):
Wie komme ich aus der Situation wieder raus?


Die 2 gekauften I-Phones bezahlen.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Mr.Cool
Status:
Richter
(8429 Beiträge, 3450x hilfreich)

Zitat (von Jungerstudent94):
die iPhones nun für 2800€ gefunden habe und dort gekauft habe.
Verstehe ich ohnehin nicht, wenn das andere Angebot nur 2200€ war. Das bleibt nur zahlen, denn Verträge sind einzuhalten

Signatur:

Vernunft ist wichtiger als Paragraphen

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Jungerstudent94
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)

Ups - stimmt.. Bisschen falsche Kategorie!

Und ich muss die iPhones zahlen? Dann müsste ich ja jetzt 2 iPhones kaufen, zu einem erhöhten Preis, obwohl ich ja schon woanders 2 gekauft habe..

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12324.07.2020 10:55:57
Status:
Schüler
(239 Beiträge, 186x hilfreich)

Bei einmaligen Verkauf mit Gewinnerzielungsabsicht liegt noch kein gewerbliches Handeln vor, oder?
Sonst könnte man einfach vom KV zurücktreten.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
galabaer
Status:
Praktikant
(692 Beiträge, 458x hilfreich)

Zitat:
Dann müsste ich ja jetzt 2 iPhones kaufen, zu einem erhöhten Preis, obwohl ich ja schon woanders 2 gekauft habe..

na sicher doch! Der Verkäufer hat ja wegen deiner Kaufzusage nicht versucht, die Geräte anderweitig zu verkaufen, und damit wohl einiges an Verlust gemacht...

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3149x hilfreich)

Zitat (von Fabian.):
Bei einmaligen Verkauf mit Gewinnerzielungsabsicht liegt noch kein gewerbliches Handeln vor, oder?
Sonst könnte man einfach vom KV zurücktreten.

Ach wirklich? Wieso sollte man Verträge mit einem gewerblichen Verkäufer nicht einhalten müssen? Einen Ansatz für ein Widerrufsrecht gibt es hier auch nicht.

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#8
 Von 
divorcedaddy
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 8x hilfreich)

Ich würde sagen:
egal auf wie viel Rechtsforen Sie nachfragen, Sie werden immer Ähnliche Antworten bekommen........
MFG

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
JenAn
Status:
Student
(2517 Beiträge, 2554x hilfreich)

Zitat:
Einen Ansatz für ein Widerrufsrecht gibt es hier auch nicht.


Wenn der VK gewerblich wäre, dann schon.

Der Punkt ist, daß er wirklich gewerblich handeln muß, geschäftsmäßig genügt dafür nicht (und nur das könnte man bejahen, wenn er "ausnahmsweise" mal 2 Handys ankauft, um sie mit Gewinn wieder zu verkaufen wegen der Wartelisten).

2x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest-12324.07.2020 10:55:57
Status:
Schüler
(239 Beiträge, 186x hilfreich)

Zitat (von JogyB):
Zitat (von Fabian.):Bei einmaligen Verkauf mit Gewinnerzielungsabsicht liegt noch kein gewerbliches Handeln vor, oder?
Sonst könnte man einfach vom KV zurücktreten.
Ach wirklich? Wieso sollte man Verträge mit einem gewerblichen Verkäufer nicht einhalten müssen? Einen Ansatz für ein Widerrufsrecht gibt es hier auch nicht.


Na wenn man dem VK gewerbliches Handeln nachweisen könnte und der Kaufvertrag, wie im ersten Post geschrieben, über Ebay als Fernabsatzvertrag getätigt worden wäre, bestünde natürlich (!) ein Widerrufsrecht.

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(11359 Beiträge, 4314x hilfreich)

Zitat (von Fabian.):
Na wenn man dem VK gewerbliches Handeln nachweisen könnte und der Kaufvertrag, wie im ersten Post geschrieben, über Ebay als Fernabsatzvertrag getätigt worden wäre, bestünde natürlich (!) ein Widerrufsrecht.


Hat ja auch niemand bestritten.
Nur für ein gewerbliches Handeln reicht der "gelegentliche" Verkauf von 2 Handys zu überzogenen Preisen nun mal nicht aus!

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
guest-12324.07.2020 10:55:57
Status:
Schüler
(239 Beiträge, 186x hilfreich)

Hat ja auch niemand behauptet :-)

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3149x hilfreich)

Zitat (von Fabian.):
der Kaufvertrag, wie im ersten Post geschrieben, über Ebay als Fernabsatzvertrag getätigt worden wäre, bestünde natürlich (!) ein Widerrufsrecht.

Bitte mal in §312c Abs. 1 BGB ab "es sei denn" lesen. "Wir treffen und für die Übergabe der Ware" hört sich nicht nach einen "für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystem" an.
Denkfehler...

-- Editiert von JogyB am 02.10.2015 23:41

1x Hilfreiche Antwort

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