Uhr defekt - Reparatur oder Neu

8. April 2020 Thema abonnieren
 Von 
fb543225-8
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Uhr defekt - Reparatur oder Neu

Hallo,

ich habe in einem Onlineshop eine Uhr direkt beim Hersteller gekauft (ca. 130 Euro). Nach ca. 4 Wochen ging sie plötzlich nach und 2 Tage später ist der große Zeiger abgefallen. Ich habe das reklamiert und die Uhr wurde eingesendet. Der Hersteller sagte, er würde versuchen sie zu reparieren. Nach ca. 2 Wochen kam sie vermeindlich repariert wieder. Nach ca. 4 Wochen ging sie wieder nach und dann ist der Zeiger erneut abgefallen.

Der Hersteller sagt nun, ich soll sie erneut einsenden, denn es würde ihm eine weitere Reparatur zustehen. Muss ich das tatsächlich so annehmen? Ich sehe nicht, dass die Uhr dann dauerhaft funktioniert.

VG
Olaf

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119490 Beiträge, 39732x hilfreich)

Zitat (von fb543225-8):
denn es würde ihm eine weitere Reparatur zustehen.

Falsch.

Der Verkäufer hat das Recht zur Nachbesserung, 2x gilt als üblich.

Der Kunde hat allerdings das Wahlrecht wie die Nachbesserung erfolgen soll, also Reparatur oder Neulieferung.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
fb543225-8
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

das sehe ich auch so, aber was mache ich bei der Antwort:

allerdings ist es so, dass die Uhr zu reparieren ist. Und zwar für einen vergleichsweise geringen Kostenaufwand. Auch wenn ich kein Freund davon bin mit Paragraphen um mich zu werfen hätte ein Blick auf Punkt 4 verraten, dass wir deiner Forderung nach Neulieferung widersprechen können. Die Neubeschaffung wäre in jedem Fall unverhältnismäßig gegenüber den entstehenden mit Reparaturkosten.

"Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. 3Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt."

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119490 Beiträge, 39732x hilfreich)

Zitat (von fb543225-8):
Punkt 4

Damit meint er seine AGB?



Zitat (von fb543225-8):
Die Neubeschaffung wäre in jedem Fall unverhältnismäßig gegenüber den entstehenden mit Reparaturkosten.

Was genau ist das für eine Uhr?
Wie viel hat die gekostet?



Zitat (von fb543225-8):
Die Neubeschaffung wäre in jedem Fall unverhältnismäßig gegenüber den entstehenden mit Reparaturkosten.

Diese Behauptung müsster er dann unter Umständen mal substantiieren. Allerdings neigen die wenigsten dazu, ihre Kalkulationen offen zu legen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
fb543225-8
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Die Uhr beläuft sich auf gerade mal 130 €

Ich vermute auch, dass die ihre eigenen AGB meinen.

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#5
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1592 Beiträge, 404x hilfreich)

Mit "Punkt" wird er sicherlich "Absatz" des § 439 meinen.

Amüsant zu lesen, mit welcher Lässigkeit er seine Kenntnisse darstellt und Zweifeln von vornherein vorzugreifen versucht^^

"Ich wende meine Kampfkünste ja gar nicht so gerne an, aber wenn es sein muss, dann muss halt es sein." :D

Er kann die Uhr ja gerne reparieren und selbst weiterverkaufen oder für den nächsten Austausch beim nächsten Kunden einsetzen. Die Ersatzuhr kostet ihn auch nicht so viel wie einen Kunden. So sieht seine Rechnung sicher schon etwas anders aus; auch wenn er davon sicher nichts hören wollen wird.

-- Editiert von Droitteur am 08.04.2020 21:50

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119490 Beiträge, 39732x hilfreich)

Zitat (von fb543225-8):
Die Uhr beläuft sich auf gerade mal 130 €

Das ist der Verkaufspreis. Da geht erst mal die Steuer ab, dann die Gewinnspanne. Am Ende liegt er dann bei 30 - 50 EUR im Einkauf /der Herstellung...

Die reparierte Uhr kann er als "B-Ware" verkaufen, das senkt die Kosten zusätzlich.


In seiner Rechung ist vermutlich "neue Uhr kostet 130 EUR, alte Uhr ist 0 EUR wert" - das wird kein Gericht mitmachen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#7
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1592 Beiträge, 404x hilfreich)

"In seiner Rechung ist vermutlich 'neue Uhr kostet 130 EUR, alte Uhr ist 0 EUR wert'"

Das denke ich auch xD Und die Reparatur kostet bestimmt auch nichts :D

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#8
 Von 
fb543225-8
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

der "Grund" wird angegeben u. a. mit

Zitat:
Es widerspricht sowohl meinem persönlichen als auch dem von xxx vertrenden Nachhaltigkeits-Gedanken eine reparable Uhr zu entsorgen. Ich hoffe, dass du dafür Verständnis aufbringen kannst


Und dazu ein 10% Gutschein für mein nächstes Shoppingerlebnis - bei 130 Euro lache ich darüber, aber darauf lasse ich mich trotzdem nicht ein.

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#9
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16922 Beiträge, 5884x hilfreich)

Zitat (von fb543225-8):
Auch wenn ich kein Freund davon bin mit Paragraphen um mich zu werfen hätte ein Blick auf Punkt 4 verraten, dass wir deiner Forderung nach Neulieferung widersprechen können. Die Neubeschaffung wäre in jedem Fall unverhältnismäßig gegenüber den entstehenden mit Reparaturkosten.
Besagter Punkt 4 ist bedeutungslos, da er gegen geltendes Recht verstößt. Der VK kann die vom Käufer gewählte Art der Nachbesserung nur verweigern, wenn diese mit einer unzumutbaren Härte für den VK verbunden wäre. Das ist nicht unbedingt ein Missverhältnis Neupreis zu Reparaturkosten. Im Fall hier (130€) sogar ganz sicher nicht. Die Hürden der unzumutbaren Härte sind hier deutlich höher anzusetzen.

Signatur:

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#10
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1592 Beiträge, 404x hilfreich)

Und er muss die ausgetauschte Uhr, wie auch schon mehrfach geschrieben wurde, ja nicht wegwerfen; das ist sehr löblich von ihm :D

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1521 Beiträge, 669x hilfreich)

Zitat (von fb543225-8):
Muss ich das tatsächlich so annehmen?


§ 439 Absatz 1 BGB
"Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen."

1. Der Käufer kann nur einmal wählen. Nachdem er sich für eine Variante entschieden hat, kann er nicht mehr die andere Alternative verlangen.

2. Hier ist die Käuferwahl auf "Reparatur" gefallen.

3. Hätte der Käufer von Anfang an "Umtausch" verlangt, wäre der Verkäufer bei einem "nur mit unverhältnismäßigen Kosten" möglichem Umtausch von vorneherein zur Verweigerun berechtigt gewesen.

Zitat (von -Laie-):
Besagter Punkt 4 ist bedeutungslos, da er gegen geltendes Recht verstößt. Der VK kann die vom Käufer gewählte Art der Nachbesserung nur verweigern, wenn diese mit einer unzumutbaren Härte für den VK verbunden wäre.


Diese Meinung findet im Gesetz keine Stütze.

Der Nacherfüllungsaufwand muß den Verkäufer nicht erst "unzumutbar hart" treffen, bevor er die gewählte Variante verweigern dürfte. Maßgeblich ist nach § 439 BGB, ob

"die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist."

Da diese Bestimmung der Umsetzung der Verbrauchsgüter-Richtlinie dient, ist sie richtlinienkonform auszulegen. Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 der Richtlinie lautet:

"Eine Abhilfe gilt als unverhältnismässig, wenn sie dem Verkäufer Kosten verursachen würde, die (...)
verglichen mit der alternativen Abhilfemöglichkeit unzumutbar wären."

Maßgeblich für die Unverhältnismäßigkeit der Nacherfüllungskosten soll also nicht sosehr die Hohe der Abhilfekosten bzw. die Zumutbarkeit der Belastung des Verkäufers mit den absoluten Kosten sein, sondern es soll darauf ankommen, ob die Kosten für die gewählte Abhilfemassnahme ( etwa Umtausch ) im Vergleich mit der (überhaupt bestehenden?) Möglichkeit der Alternativ-Abhilfe und ihren Kosten dem Unternehmer zugemutet werden könnte.

Wenn also eine Reparatur unmöglich ist, dann müssen die Kosten der einzigen Alternative "Ersatzbeschaffung" viel eher als (noch) zumutbar gelten, als wenn beide Varianten in Frage kämen.

Falls also ein Umtausch 30€ teurer wäre als eine Reparatur, dann könnte dies für den Verkäufer unzumutbar sein, wenn
- die Sache relativ geringwertig ist, oder
- wenn der Mangel relativ unbedeutend ist, oder
- wenn es für den Käufer keine erheblichen Unannehmlichkeiten bedeuten würde, wenn umgetauscht statt repariert, bzw. repariert statt umgetauscht würde.

Sobald die Sachen deutlich "teurer" sind als die Differenz zwischen Nacherfüllung/Reparatur, oder sobald es ein "schwerer" Mangel ist, oder falls es für den Käufer spürbare Unannehmlichkeiten mit sich brächte, Abhilfe auf die andere als auf die von ihm verlangte Art und Weise zu erhalten, ist der Abhilfe(mehr-)Aufwand für die vom Käufer gewählte Alternative noch zumutbar/verhältnismäßig.

RK

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
fb543225-8
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von RrKOrtmann):
1. Der Käufer kann nur einmal wählen. Nachdem er sich für eine Variante entschieden hat, kann er nicht mehr die andere Alternative verlangen.


Ich bin der Auffassung, das dies nicht so ist.

Und selbst wenn, der VK hat ja bereits die Möglichkeit gehabt, erfolglos. Der Mangel ist 1:1 erneut da und wer garantiert, dass dieser Mangel nicht ein 3. mal auftritt und dann ggf. die 6 Monte rum sind.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119490 Beiträge, 39732x hilfreich)

Zitat (von RrKOrtmann):
1. Der Käufer kann nur einmal wählen.

Je Vorgang, ja das sähe ich auch so.
Der erste Vorgang ist erledigt.

Der zweite Vorgang ist jetzt aktuell.
Gute Frage: hat der Käufer schon gewählt oder erst mal nur angefragt "was tun"?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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