Umtausch , geld abzug ?

2. Juli 2010 Thema abonnieren
 Von 
susanne42
Status:
Schüler
(164 Beiträge, 54x hilfreich)
Umtausch , geld abzug ?

Hi zusammen ,
haben gestern was für unser Auto gekauft und können es doch nicht verwenden nun brachten wir es heute zurück und mussten 20 € für den Umtausch bezahlen angeblich Lagerkosten.
Hätten wir nicht bezahlt hätte der Händler nicht die Ware zurück genommen , meine frage ist das Rechtens ?

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

quote:
Hätten wir nicht bezahlt hätte der Händler nicht die Ware zurück genommen , meine frage ist das Rechtens ?


Zumindest nicht kulant.

quote:
2. Rücktritt vom Vertrag

Unter vielen Kunden ist die Vorstellung weit verbreitet, man könne ohne jeden Grund innerhalb eines gewissen Zeitraums (z.B.: 3 Tage) von jedem Vertrag zurücktreten.

Aber einmal geschlossene Verträge - sei es schriftlich oder mündlich - sind grundsätzlich einzuhalten (lateinisch: "Pacta sunt servanda").

Der Händler ist also im Recht, wenn er sich weigert, die fehlerfreie Ware zurück zu nehmen und das Geld zurück zu geben.

Ausnahmen von diesem gesetzlichen Grundsatz gibt es vor allem bei Haustür- und Abzahlungsgeschäften oder im Versandhandel. In diesen besonderen Fällen soll der private Kunde vor Überrumplung und vor übereilten Schuldverpflichtungen geschützt werden. Er hat deshalb ein Rücktrittsrecht von zwei Wochen. Auf dieses Widerrufsrecht muss er vom Verkäufer sogar hingewiesen werden, sonst verlängert sich die Widerrufsfrist auf ein Jahr.

Die Vertragspartner können ein Rücktrittsrecht des Käufer aber ausdrücklich vereinbaren (Überlegungsfrist).


3. Umtausch

Da einmal geschlossene Verträge erfüllt werden müssen, besteht grundsätzlich auch kein Rechtsanspruch auf Umtausch einer mangelfrei gelieferten Ware gegen eine andere.

Hat es sich der Kunde aus irgendeinem Grunde anders überlegt, gefällt ihm beispielsweise zu Hause die Farbe des gekauften Mantels nicht mehr oder sieht er den gleichen Artikel bei einem Konkurrenzunternehmen billiger, so sind dies keine Umtauschgründe. Nimmt der Verkäufer den Mantel trotzdem zurück, so tut er dies freiwillig aus Kulanz.

Wenn ein Kunde sicherstellen will, dass er auch fehlerfreie Ware zurückgeben oder umtauschen kann, muss er dies mit dem Verkäufer beim Abschluss des Vertrages ausdrücklich vereinbaren. Für den Verkäufer empfiehlt es sich, Umtauschrechte schriftlich einzuräumen und unmissverständlich darauf hinzuweisen, welche Artikel in jedem Fall vom Umtausch ausgeschlossen sein sollen, z. B. Kosmetikartikel, Perücken oder Unterwäsche.

Bei Ausverkaufs- oder Sonderverkaufsware schliessen viele Geschäfte einen Umtausch ausdrücklich aus. Bei mangelhafter Ware gilt dieser Umtauschausschluss allerdings nicht. Diese muss - wie unter 4. ausgeführt - zurückgenommen werden. Lediglich wenn vor dem Kauf ausdrücklich auf die Fehlerhaftigkeit der Ware (Schönheitsfehler, 2. Wahl, u. a.) hingewiesen wurde, ist in diesen Fällen eine Reklamation ausgeschlossen.




http://www.frankfurt-main.ihk.de/recht/themen/vertragsrecht/umtausch/

Kurzum: Wenn der Händler nicht zu denen gehört, die ein freiwilliges Rücktritts- oder Umtauschrecht anbieten (man kennt das von Käufhäusern und Handelsketten), hat man nur die Wahl, entweder den Artikel zu behalten oder ihn gegen eine Art Schadensersatz (hier Lagerkosten) zurückzugeben.

Nur bei Fernabsatzverträgen hat man meistens ein generelles Widerrufsrecht.

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