Umtausch nach falscher Beratung

3. Januar 2015 Thema abonnieren
 Von 
HaseImPfeffer2811
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Umtausch nach falscher Beratung

Hallo,

ich habe am 23.09.14 mit meiner Freundin zusammen, im Auftrag ihrer Mutter, ein Tablet in einem großen Elektrofachgeschäft gekauft. Nun kam es ihr unbedingt drauf an, dass das Gerät LTE-fähig ist, da sie es vorwiegend zum pendeln im Zug nutzen möchte. Also haben wir, nachdem wir auf der Verpackung nichts gefunden hatten, den Verkäufer gefragt- Der schien sich auch nicht sicher zu sein, hat das Gerät eingescannt, etwas am PC nachgeschaut und uns dann versichert, dass das Gerät LTE-fähig ist.
Nun sollte ich erwähnen, dass das Tablet ein Weihnachtsgeschenk war. Also packte meine Freundin das Tablet am 24.12. aus, wollte ihre Microsim einlegen und...da ist gar kein Slot vorhanden. Also haben wir nachgeschaut und festgestellt, dass uns doch das Wifi-Gerät und nicht das LTE-Gerät verkauft wurde.
Also sind wir daraufhin in das Geschäft und wollten das Gerät gerne umtauschen. Ich hatte mich auch im Vorfeld kurz im Internet schlau gemacht und gelesen, dass ein Umtausch nach falscher Beratung einen Kaufvertrag ungültig macht, da der Vertrag durch die falsche Beratung nicht eingehalten wird.
Jetzt hat sich der Händler allerdings quergestellt und meinte, dass die Verpackung bereits geöffnet sei und das Gerät 3 Monate alt sei und er es nun als Gebrauchtgerät verkaufen müsse. Außerdem könne er (Geschäftsführer) das Verkaufsgespräch nicht zur Grundlage machen, da er es nicht geführt hätte. Also bestand er drauf, dass er uns aus Kulanz nur 249€ statt der ursprünglich 299€ erstatten könne und dies auch nur in Form von Gutscheinen.
Er meinte, wenn wir innerhalb von 14 tagen nach Kauf des Geräts gekommen wären, hätten wir den vollen Preis bekommen.
Er hat uns also indirekt unterstellt, dass das Gerät seit 3 Monaten in Gebrauch sei und es uns nun nicht mehr gefalle und wir den Beratungsfehler nur vorschöben.
Also, dass ein Umtausch bei falscher Beratung möglich ist, habe ich nun schon gelesen. Ich frage mich jetzt ob dies auch in dem oben beschriebenen Fall so ist, da der Kauf bereits 3 Monate zurücklag, weil es eben ein Weihnachtsgeschenk war und der Beratungsfehler erst aufgefallen ist, als wir die Simkarte einführen wollten. Das es aber keinen Simkarten-Slot gibt, kann ich doch erst feststellen, wenn ich das Gerät in der Hand halte.
Und ich frage mich, wie ich einen Beratungsfehler nachweisen kann, denn meist bin ich, bspw. im Elektrohandel, alleine unterwegs und habe ja dann keinen Zeugen und dadurch stände ja dann Aussage gegen Aussage.

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3146x hilfreich)

Hmm, ich sehe jetzt hier keine grundsätzliche Nichtigkeit des Kaufvertrages. Der kam ja erst an der Kasse zu Stande und da hattet Ihr ja genau dieses Tablet in der Hand. Da gab es also ohne Zweifel eine übereinstimmende Willenserklärung.

Was hier in Frage käme wäre ein Eigenschaftsirrtum. Die Anfechtung muss hier unverzüglich (in der Regel binnen 14 Tagen) nach Kenntnis erfolgen. Das wäre jetzt gerade noch gegeben und könnte sich evtl. über die Betriebszeit des Gerätes auch schlüssig darlegen lassen (wenn die auslesbar ist). Allerdings haftet Ihr dann wieder für den Vertrauensschaden, was konkret die Preisminderung wäre, die der Händler bei einem (leicht) gebrauchten Gerät vornehmen müsste - die 50€ sind da jetzt nicht unbedingt überzogen.

Die einzige Möglichkeit da herumzukommen wäre, wenn Ihr die Falschberatung nachweisen könntet, denn dann hätte der Verkäufer (also das Elektrofachgeschäft) ja von dem Irrtum Kenntnis haben müssen, was die Schadensersatzpflicht ausschließt. Da sehe ich aber große Probleme, das zu beweisen.

Wenn der Nachweis tatsächlich gelingt, könnte man sich auch noch überlegen, über die Sachmangelhaftung zu gehen, wobei ich das für weniger erfolgversprechend als die Anfechtung halte, da es sich um einen offensichtlichen Mangel (auf der Verpackung stand ja nichts von einer Mobilfunkfunktion, was Euch auch aufgefallen ist) handelt.

Als grundsätzliche Einschätzung: Ohne Anwalt wird nichts gehen und auch dann sehe ich die Chancen eher als gering an, etwas zu erreichen. Vermutlich sind die 50€ noch die für Euch günstigste Lösung. Die Falschberatung war zwar nicht in Ordnung, es ist aber doch einer ordentlicher Anteil von "selbst schuld", wenn man ein Gerät kauft, bei dem eine dringend benötigte Funktion nicht in den Spezifikationen auf der Verpackung aufgeführt wird - insbesondere bei der LTE-Fähigkeit, die in aller Regel beworben und damit auch auf der Verpackung aufgeführt wird. Der Kauf war jetzt auch nicht so knapp vor Weihnachten, als dass man nicht noch Zeit gehabt hätte, sich ein wenig zu informieren - hätte man auch gleich im Laden mit dem eigenen Smartphone machen können.

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"Juristischer Laie - Angaben erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen, aber ohne Gewähr."

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119627 Beiträge, 39758x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Das es aber keinen Simkarten-Slot gibt, kann ich doch erst feststellen, wenn ich das Gerät in der Hand halte. <hr size=1 noshade>

Nö, das geht auch schon vorher. Durch abrufen des Datenblttes auf der Homepage des Herstellers.

Mit etwas Glück kann man auch so versuchen den Gegenbeweis führen, eventuell bewirbt der Händler das Gersät ja mit falschen Daten suf seiner eigenen Homepage?



quote:<hr size=1 noshade>Und ich frage mich, wie ich einen Beratungsfehler nachweisen kann, denn meist bin ich, bspw. im Elektrohandel, alleine unterwegs und habe ja dann keinen Zeugen und dadurch stände ja dann Aussage gegen Aussage. <hr size=1 noshade>

Unter den Bedingungen eigentlich nur durch Deine Aussage. Ob diese dann "zur Überzeugung des Gerichtes" ausfällt, kann keiner vorhersagen.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

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