Hallo,
ich habe folgendes Problem:
Ich hab mir online ein Handy (HTC Desire Z)gekauft. Der Klappmechanismus des Hndys ging dabei zu leichtläufig. Ich hatte zuvor das selbe Modell unf weiß daher, wie stramm es normal ist. Ich habe das Handy also innerhalb der 2 Wochen Frist mit der Bitte um ein Austauschgerät zurückgeschickt.
Nach 2 Wochen bekam ich dann erneut ein Paket mit einem "Austauschmodell" dieses wies aber exakt den selben Mängel auf. Noch dazu war das Handy nicht mehr original verpackt. Das Handy hatte keine Schutzfolie auf dem Display, das Ladegerät war nicht in einer Plastiktüte so wie beim ersten Mal, und der Akku war GELADEN(Ich hatte das Handy angesteckt, bevor ich den problematischen Klappmechanismus bemerkte).
Ich rief also beim Händer an, um ihm mitzuteilen, dass wohl versehentlich kein Austausch stattgefunden hat und ich das selbe Modell wieder zurückgeschickt bekommen habe.
Dieser verwies auf den IMEI Code, der jedem Handy eindeutig zuzuweisen sei. Dieser stimmte tatsächlich mit dem Code auf der Rechnung des Austauschhandys überein, mit dem des vorher eingeschickten nicht. Offiziell wurde das Gerät also ausgetauscht, auch wenn ich daran nachwievor nicht glaube.
Ich teilte dem Händler daraufhin mit, dass ich dann eben vom Kauffvertrag zurücktreten werde, da ein Austausch scheinbar unmöglich und es für mich ein gravierender Mängel sei.
Der Händler schaltete daraufhin auf stur und behauptete ich können nicht mehr vom Kaufvertrag zurücktreten, da die 2 Wochen schon abgelaufen seien. Ich wies ihn darauf hin, dass ich innerhalb der 2 Wochen reagiert hatte und ein Ersatzmodel gefordert hatte und ich natürlich nicht vom Kauf zurücktreten kann, während ich auf mein Austauschgerät warte. Dies ließ ihn unbeeindruckt.
Wie soll ich hier weiter vorgehen, bzw. wie ist die rechtliche Lage? Habe ich Anspruch auf einen Rücktritt vom Kaufvertrag?
Vielen Dank
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Umtausch und anschliessender Rücktritt
8. November 2011
Thema abonnieren
Frage vom 8. November 2011 | 17:35
Von
Status: Frischling (6 Beiträge, 0x hilfreich)
Umtausch und anschliessender Rücktritt
Probleme nach Kauf?
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#1
Antwort vom 9. November 2011 | 11:41
Von
Status: Senior-Partner (6927 Beiträge, 2505x hilfreich)
quote:<hr size=1 noshade>Habe ich Anspruch auf einen Rücktritt vom Kaufvertrag? <hr size=1 noshade>
Nein.
Du musst da differenzieren:
Du hättest 2 Wochen lang das gesetzliche Widerrufsecht nach § 312d BGB gehabt. Ware zurück, Geld zurück.
Das hast du aber nicht ausgeübt:
"Ich habe das Handy also innerhalb der 2 Wochen Frist mit der Bitte um ein Austauschgerät zurückgeschickt ."
Das ist etwas völlig anderes, nämlich die Geltendmachung deines Gewährleistungsrechts aus § 439 BGB .
Da musst du dir nach § 440 BGB zwei Nachbesserungsversuche gefallen lassen. Erst dann kannst du zurücktreten, ausser der VK kommt dir entgegen. Du musst dem VK also noch einen Versuch zugestehen.
Ob "Klappmechanismus zu leichtläufig" ein Mangel ist, könnte man problematisieren, aber der VK scheint es anerkannt zu haben.
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#2
Antwort vom 9. November 2011 | 12:42
Von
Status: Frischling (6 Beiträge, 0x hilfreich)
Ich muss also das Handy erneut zurückschicken, darauf warten, dass sie mir weider ein defektes Gerät zuschicken und dann letzendlich vom Kaufvertrag zurückschicken.
Der Händler hatte bereits versucht sich wegen des Klappmechanismuses rauszureden und hat behauptet, es liege wahrscheinlich produktionsbedingt an der Charge die sie zum Verkauf bekomen haben. Daher haben sie nur Leichtläufige, was auch der Grund gewesen sei, dass das Austauschgerät ebenfalls leichtläufig gewesen sei.
Kann ich ja damit argumentieren, dass er den Mangel anerkannt hat, da er ja das erste Mal den Austausch vorgenommen hat?
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#3
Antwort vom 9. November 2011 | 13:11
Von
Status: Senior-Partner (6927 Beiträge, 2505x hilfreich)
quote:<hr size=1 noshade>Ich muss also das Handy erneut zurückschicken, darauf warten, dass sie mir weider ein defektes Gerät zuschicken und dann letzendlich vom Kaufvertrag zurückschicken. <hr size=1 noshade>
Vom KV zurücktreten, ja, sonst geht das schief.
Sollte es zum Rücktritt kommen, musst du dir Nutzungswertersatz gegenrechnen lassen, das könnte VK legal beanspruchen.
quote:<hr size=1 noshade>Kann ich ja damit argumentieren, dass er den Mangel anerkannt hat, da er ja das erste Mal den Austausch vorgenommen hat? <hr size=1 noshade>
Ja, es gibt entsprechende Urteile, wie üblich "grundsätzlich", "unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls".
8 U 34/08
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#4
Antwort vom 9. November 2011 | 13:17
Von
Status: Frischling (6 Beiträge, 0x hilfreich)
quote:
Sollte es zum Rücktritt kommen, musst du dir Nutzungswertersatz gegenrechnen lassen, das könnte VK legal beanspruchen.
Damit kann ich leider nichts anfangen. Kannst Du mir erklären, was genau du damit meinst?
Vielen Dank
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#5
Antwort vom 9. November 2011 | 13:32
Von
Status: Senior-Partner (6927 Beiträge, 2505x hilfreich)
quote:
Kannst Du mir erklären, was genau du damit meinst?
Siehe z.B. hier:
http://www.123recht.net/Ruecktritt-von-Kaufvertrag-von-Handy-__f233402.html
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#6
Antwort vom 9. November 2011 | 13:40
Von
Status: Frischling (6 Beiträge, 0x hilfreich)
quote:
Siehe z.B. hier:
http://www.123recht.net/Ruecktritt-von-Kaufvertrag-von-Handy-__f233402.html
Danke! Das erklärt alles.
Ich habe jetzt erneut einen Retourenschein angefordert. Mal sehen wie der Händler reagiert...
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