Hallo,
ich habe gewerblich auf E-bay einen Handel und wir haben bereits in AGBs deutlich ausgedrückt, dass wir keine Gewährleistung
gegenüber Unternehmer leisten. Auch dem Verkäufer gaben wir schriftlich nochmals Bescheid, dass keinerlei Garantie/Gewährleistungsansprüche später gelten gemacht werden.
Nun kauft Firma XY außerhalb E-Bays und kommt zu uns ins Lager und schaut sich die Ware an. Ware läuft und die Fachleute von der Firma XY machen viele Test durch. Nun nimmt U das Gerät mit und lässt es über eine längeren Zeitraum bei sich stehen. Nun fordert U von uns Gewährleistungsansprüche, da das Gerät nicht einwandfrei funktioniert.
Wir haben zwar in der Rechnung nicht nochmals den Gewährleistungsausschuss genannt, da dies bereits in den AGBs gelten gemacht worden ist. Und als Firma U bei uns waren, haben wir deshalb auch nochmals einen Preisnachlass gegeben.
U war damit zufrieden und sagte mündlich, dass er das Risiko in Kauf nimmt.
Ich sagte U, dass er die Rügepflicht (gleich nach Eingang der Ware) nicht vorgenommen hat und außerdem hat er das Gerät vor dem Kauf besichtigt.
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Unternehmer fordert Gewährleistung
Meines Erachten gibt es keine gesetzliche Gewährleistung
zwischen Gewerbetreibenden.
Es sei denn, es besteht eine entsprechende Vereinbarung.
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quote:
und wir haben bereits in AGBs deutlich ausgedrückt, dass wir keine Gewährleistung gegenüber Unternehmer leisten
Genaue Formulierung?
Zwar können Händler individualvertraglich die Gewährleistung ausschliesen, aber bei AGB-Klauseln wird es schon problematisch.
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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !
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Hallo Harry,
also folgende Formulierung wurde in der AGB verwendet:
(1) Bei Verkäufen an Unternehmer beträgt die Verjährungsfrist für Mängel bei neuen Waren ein Jahr ab Gefahrübergang. Bei gebrauchten Waren sind Rechte und Ansprüche wegen Mängeln grundsätzlich ausgeschlossen.
außerdem gilt noch zusätzlich die Rügepflicht als handelskaufmann:
Bei Verkäufen an einen Kaufmann im handelsrechtlichen Sinne (§ 1 HGB
) gelten die kaufmännischen Untersuchungs- und Rügepflichten im Sinne des § 377 HGB
. Bei Unterlassen der gesetzlichen Anzeigepflichten gilt die Ware als genehmigt.
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Diese Klausel ist nichtig, da der Haftungsausschluss zu umfassend für AGB ist.
Diese Klausel bedeutet einen Haftungsausschluss bei der Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei groben Verschulden (§ 309 Nr.7 BGB
).
BGH, Az.: IIX ZR 3/06,
Ich rate dazu die gesamten AGB von einem versierten Anwalt prüfen zu lassen.
Kommt auf die Dauer billiger ...
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