Unterschiedliche Vertragsangaben

4. März 2007 Thema abonnieren
 Von 
Caro.Lopez
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)
Unterschiedliche Vertragsangaben

Hallo,
ich stehe derzeit vor einer ärgerlichen Situation. Ich habe bei eBay einen Sofot-Kauf bei einem gewerblichen Käufer getätigt. Kaufpreis ist 840 EUR. Zu den Versandkosten war folgendes vermerkt
1. Versandkostenangabe im Angebotskopf: Versand kostenlos
2. Versandkostenangebe im Zusatz: Versand kostenlos
3. Versanskostenangabe im Kaufabwicklung: Kostenlos

Leidglich im Angebotstext steht ...eBay ich Versand der Käufer...

Ich habe mir daraufhin die Versandkosten im Angebotskopf und im Zusatz angeschaut. Dort stand Versand kostenlos drin.

Der Vertrag ist jetzt ja zustandegekommen, ich habe den Betrag bereits überwiesen und dem Verkäufer. Als Antwort-Mail vom Verkäufer kam die Frage, ob ich wüsste das ich als Käufer für den Transport verantwortlich sei. Ich sagte ihm darauf hin, daß für mich aus dem Angebot ganz klar hervorgeht, daß der Versand kostenlos ist und er mir die Ware zukommen lassen soll.

Ich würde generell sagen, daß ich in dieser Situation kompromissbereit bin. Allerdings wird der Versand auf Grund der Größe der Ware schätzungsweise nicht unter 200 EUR kosten. Und damit ist das Angebot für mich natürlich preislich nicht mehr interessant.

Wie ist diese Situation rechtlich einzustufen? Was ist rechtlich höher einzustufen? Die Angebotsbeschreibung oder die Aussage Versandkostenfrei im Angebotskopf und Zusatz?

Bitte um schnelle Antwort, da hierbei natürlich jeder Tag zählt
Danke für euere Hilfe

Gruß Caro

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1708x hilfreich)

Zunächst einmal sind die Angaben ja gar nicht widersprüchlich.

'Versandkosten Null' und 'Käufer zahlt Versandkosten' übersetzt sich für mich zu 'Käufer zahlt Versandkosten Null'.

Das ist logisch so elementar, daß man schon reichlich einen an der Mütze haben muß, wenn man das nicht verstehen will. ;)

Wie der VK daraus einen Anspruch auf Übernahme von auch nur einem Cent Versandkosten durchsetzen will, möchte ich mal sehen.

Und selbst wenn die Angaben widersprüchlich wären, zählt beim Kauf beim gewerblichen VK immer noch das Prinzip, daß im Zweifel die verbraucherfreundlichste Auslegung zu wählen ist - auch das wäre 'Versandkosten Null'.

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#2
 Von 
guest123-841
Status:
Beginner
(129 Beiträge, 49x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Caro.Lopez
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Zur Info das Angebot

http://cgi.ebay.de/ws/eBayISAPI.dll?ViewItem&ih=004&sspagename=STRK%3AMEWN%3AIT&viewitem=&item=140090574190&rd=1&rd=1

Artikelnummer: 140090574190 (eBay)

Also um das mal zusammenzufassen! Ihr würdet mir empfehlen mich direkt an eBay zu wenden um mir mein Recht zu erzwingen.

Hat der Verkäufer eigentlich das selbe Recht vom Vertrag zurückzutreten wie ich als Käufer das habe?

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#4
 Von 
keinname123
Status:
Lehrling
(1828 Beiträge, 211x hilfreich)

Der Verkäufer könnte eventuell den Kaufvertrag wegen Irrtum anfechten (vermute ich mal).

Ebay ist keine Anwaltskanzlei und kein Gericht, sondern nur der Vermittler. Die werden gegen den Verkäufer nichts unternehmen.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest123-841
Status:
Beginner
(129 Beiträge, 49x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort


#7
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1708x hilfreich)

Meines Wissens wird auf die verbraucherfeindlichste Auslegung abgestellt [...]

Das wäre aber im Endeffekt dann wirklich verbraucherfeindlich, wenn auf diesem Wege widersprüchliche Klauseln letztlich zu Lasten des K gehen würden - bei Ihrer Interpretation müßte dann der K trotz 'versandkostenfrei' Versandkosten zahlen - halte ich für illusorisch. (Auch wenn es mich nicht wirklich wundert, daß Sie schon wieder auf eine völlig abgefahrene Schlußfolgerung kommen. :augenroll: )

Die verbraucherfeindlichste Auslegung wäre nur dann zu wählen, wenn durch die daraus folgende Nichtigkeit der gesamten Klausel summa summarum wieder die verbraucherfreundlichste Auslegung herauskommen würde (nämlich dann, wenn der Verbraucher ganz ohne die Klausel am besten da stünde).

Schlimmstenfalls bliebe übrigens noch der Einigungsmangel als Argument zugunsten des K...

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