Unvollständige Lieferung-Übernahme der Montagekost

6. März 2009 Thema abonnieren
 Von 
Toni Bachelore
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Unvollständige Lieferung-Übernahme der Montagekost

Hallo Zusammen,

ich habe vor 2 Wochen eine Küche geliefert bekommen. Beim Auspacken durch einen Monteur (nicht bei Küchenlieferant beschäftigt), wurde festgestellt, dass die falschen Füße für die Küche mitgeliefert wurden. Dementsprechend war keine ordnungsgemäße Montage der Küche möglich. Ich fuhr also zum Liefererant und fragte nach den richtigen Füßen. Es wurde 2 Std gesucht, aber nichts gefunden.
Der Monteur wartete diese Zeit in meiner Wohnung. Natürlich möchte er diese Zeit auch bezahlt haben.
Nun meine Frage: Kann ich den Lieferant zu Zahlung des Monteur auffordern. Schließlich werden diese Kosten nochmals anfallen, wenn die richtigen Füße geliefert sind.


Besten Dank und viele Grüße

Toni B.

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1 Antwort
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#1
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1423x hilfreich)

> Nun meine Frage: Kann ich den Lieferant zu Zahlung des Monteur auffordern. Schließlich werden diese Kosten nochmals anfallen, wenn die richtigen Füße geliefert sind.
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Die Rechte des Käufers bestimmen sich nach §§ 437 , 439 BGB

§ 437
Rechte des Käufers bei Mängeln

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2. nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
***
§ 439
Nacherfüllung

(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

(3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.

(4) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.
******
Hier wurden "falsche Füße" geliefert, nach ständiger BGH-Rechtsprechung geht Nacherfüllung immer vor. Jedoch beschränkt sich die Pflicht zur Nacherfüllung auf das Liefern der "richtigen Füße". Der Händler schuldet genau diese und nicht mehr.

"Nach Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie hat der Verbraucher im Falle einer Vertragswidrigkeit des Verbrauchsgutes Anspruch auf die unentgeltliche Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des Verbrauchsgutes; dementsprechend sieht Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie einen Anspruch auf unentgeltliche Nachbesserung oder unentgeltliche Ersatzlieferung vor. Ziel dieser Regelungen ist es, den Verbraucher durch die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung so zu stellen, als hätte der Verkäufer das Verbrauchsgut ursprünglich in vertragsgemäßem Zustand geliefert (EuGH, Urteil vom 17. April 2008 - Rs. - C 404/ 06 , NJW 2008, 1433 , Rdnr. 41 - Quelle AG/ Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände e. V.; ebenso das dem zugrunde liegende Vorabentscheidungsersuchen des Senats vom 16. August 2006 - VIII ZR 200/ 05 , NJW 2006, 3200 , Tz. 22). Daraus folgt aber nur, dass der Verkäufer nach Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie alle Kosten zu tragen hat, die für die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands durch Ersatzlieferung notwendig sind, nicht aber, dass der Verkäufer mehr zu leisten hätte, als zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustands erforderlich ist, und sich etwa die Verpflichtung des Verkäufers mangelhafter Parkettstäbe über die Ersatzlieferung mangelfreier Parkettstäbe hinaus auch auf deren Verlegung erstreckte, zu welcher der Verkäufer nach dem Kaufvertrag gerade nicht verpflichtet ist und die deshalb auch nicht zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustands gehört." (Zitat)

BGH, Urteil vom 15. 7. 2008 - VIII ZR 211/ 07 ; LG Osnabrück (Lexetius.com/2008,1948)

http://lexetius.com/2008,1948

-- Editiert am 06.03.2009 17:22

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