Hallo,
leider habe bei google nichts gefunden, so dass ich nun hier frage.
Habe was bei einem Fachhändler gekauft, vor ca. einem dreiviertel Jahr. Diese Sache ist nun kaputt und wollte es gemäß Gewährleistungsanspruch reklamieren.
Habe leider den Kassenbon nicht mehr, aber ein Zeuge der dabei war.
Nun stellt sich aber der Händler quer und verweigert die Annahme.
Gibt es denn Urteile, die besagen, dass wenn ein Zeuge vorhanden ist, dass ich dann für eine Reklamation keinen Kassenbon benötige, da dieser den notwendigen Beweiß erbringen kann?
Danke
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Urteile -> Reklamation ohne Kassenbon
17. September 2010
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Frage vom 17. September 2010 | 16:04
Von
Status: Frischling (30 Beiträge, 0x hilfreich)
Urteile -> Reklamation ohne Kassenbon
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#1
Antwort vom 17. September 2010 | 17:37
Von
Status: Praktikant (929 Beiträge, 278x hilfreich)
quote:
Gibt es denn Urteile, die besagen, dass wenn ein Zeuge vorhanden ist, dass ich dann für eine Reklamation keinen Kassenbon benötige, da dieser den notwendigen Beweiß erbringen kann?
Sicher, aber vermutlich keine höchstrichterlichen, weil das eigentlich eine völlig triviale Rechtsfrage ist. Man muß einen Anspruch (hier: Gewährleistung) nur beweisen können und Zeugen sind grundsätzlich völlig ausreichende Beweismittel. Somit ist da keine "wichtige Rechtsfrage" zu entscheiden, die für den BGH oder ein OLG mal interessant werden könnte.
Im Einzelfall kann natürlich durch mehrere Instanzen darum gestritten werden, ob nun der konkrete Zeuge ausreichend ist. Daß er aber vom Prinzip her ausreichend ist, wird niemand so ernsthaft anzweifeln, daß er über ein AG-Urteil hinaus den Rechtsstreit forttreiben wird. Und AG-Urteile finden ihren Weg in Urteilssammlungen extrem selten.
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#2
Antwort vom 17. September 2010 | 17:57
Von
Status: Frischling (11 Beiträge, 3x hilfreich)
--- editiert vom Admin
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#3
Antwort vom 17. September 2010 | 22:24
Von
Status: Bachelor (3143 Beiträge, 3472x hilfreich)
Zeugenbeweis ist ausreichend!
Sollten Sie seinerzeit nicht BAR bezahlt haben, sondern mit KARTE, können Sie den Nachweis auch per Kontoauszug führen.
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#4
Antwort vom 18. September 2010 | 18:14
Von
Status: Frischling (39 Beiträge, 39x hilfreich)
--- editiert vom Admin
#5
Antwort vom 19. September 2010 | 02:45
Von
Status: Praktikant (929 Beiträge, 278x hilfreich)
Richtig, da der TE schon außerhalb der Beweislastumkehr der ersten 6 Monate ist.
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#6
Antwort vom 19. September 2010 | 10:10
Von
Status: Bachelor (3143 Beiträge, 3472x hilfreich)
Die Frage war, ob eine Reklamation ohne Kassenbon möglich ist. Die Feinheiten der Sachmängelhaftung (6 + 18 Monate Beweislastumkehr) war nicht die Frage!
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#7
Antwort vom 19. September 2010 | 10:29
Von
Status: Frischling (39 Beiträge, 39x hilfreich)
--- editiert vom Admin
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