Verjährung angezeigter Gewährleistungsanspruch?

17. Oktober 2014 Thema abonnieren
 Von 
MC.Iglo
Status:
Schüler
(243 Beiträge, 37x hilfreich)
Verjährung angezeigter Gewährleistungsanspruch?

Hallo,

der Kunde kauft einen Gegenstand, der unter anderem damit beworben wird, "Funktion X" zu haben. Wie sich bald darauf herausstellt, hat der Gegenstand diese Funktion nicht.
Der Kunde zeigt das unverzüglich an.
Es gibt von diesem Hersteller kein anderes Produkt mit der beworbenen Funktion, so dass ein Tausch nicht in Frage kommt.
Ein Gerät eines andren Herstellers sowie ein Rücktritt kommen ebenfalls nicht in Frage.

Kunde spekuliert, dass die beworbene Funktion durch ein Softwareupdate doch noch kommt.

1,5 Jahre später kommt ein neues Produkt des Herstellers, das diese Funktion hat. Dieses Produkt kostet aber etwa 20% mehr, als der Neupreis des andren.

Welche Rechte hat der Kunde jetzt noch?

Probleme nach Kauf?

Probleme nach Kauf?

Ein erfahrener Anwalt im Kaufrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Kaufrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119438 Beiträge, 39725x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Der Kunde zeigt das unverzüglich an. <hr size=1 noshade>

Das er wie genau beweisen könnte?



quote:<hr size=1 noshade>Welche Rechte hat der Kunde jetzt noch? <hr size=1 noshade>

Sofern weder Hersteller noch Verkäufer anderweitige Zusagen getroffen haben, die Rechte der gesetzlichen Sachmängelhaftung.





-----------------
"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
MC.Iglo
Status:
Schüler
(243 Beiträge, 37x hilfreich)

> Das er wie genau beweisen könnte?

Der Händler hat per Mail geantwortet. Unter anderem, dass abzuwarten bleibt, ob der Hersteller mit einem Update die Funktion noch nachliefert.

> die Rechte der gesetzlichen Sachmängelhaftung.

Da Nachbesserung ja nicht geht und das neue Ersatzprodukt mit der Funktion 20% mehr kostet (die nicht auf diese Funktion zurückzuführen sind), bleibt nur die Rückabwicklung, oder?

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119438 Beiträge, 39725x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Da Nachbesserung ja nicht geht <hr size=1 noshade>

Wiso nicht? Der Verkäufer könnte im Rahmen der Nachbesserung das Nachfolgemdell mit der Funktion liefern.

Des weiteren wäre alternativ auch Minderung möglich.





-----------------
"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.640 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.850 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen