Hallo,
der Kunde kauft einen Gegenstand, der unter anderem damit beworben wird, "Funktion X" zu haben. Wie sich bald darauf herausstellt, hat der Gegenstand diese Funktion nicht.
Der Kunde zeigt das unverzüglich an.
Es gibt von diesem Hersteller kein anderes Produkt mit der beworbenen Funktion, so dass ein Tausch nicht in Frage kommt.
Ein Gerät eines andren Herstellers sowie ein Rücktritt kommen ebenfalls nicht in Frage.
Kunde spekuliert, dass die beworbene Funktion durch ein Softwareupdate doch noch kommt.
1,5 Jahre später kommt ein neues Produkt des Herstellers, das diese Funktion hat. Dieses Produkt kostet aber etwa 20% mehr, als der Neupreis des andren.
Welche Rechte hat der Kunde jetzt noch?
Verjährung angezeigter Gewährleistungsanspruch?
17. Oktober 2014
Thema abonnieren
Frage vom 17. Oktober 2014 | 13:47
Von
Status: Schüler (243 Beiträge, 37x hilfreich)
Verjährung angezeigter Gewährleistungsanspruch?
Probleme nach Kauf?
Probleme nach Kauf?
Ein erfahrener Anwalt im Kaufrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Kaufrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
#1
Antwort vom 18. Oktober 2014 | 00:56
Von
Status: Unbeschreiblich (119438 Beiträge, 39725x hilfreich)
quote:<hr size=1 noshade>Der Kunde zeigt das unverzüglich an. <hr size=1 noshade>
Das er wie genau beweisen könnte?
quote:<hr size=1 noshade>Welche Rechte hat der Kunde jetzt noch? <hr size=1 noshade>
Sofern weder Hersteller noch Verkäufer anderweitige Zusagen getroffen haben, die Rechte der gesetzlichen Sachmängelhaftung.
-----------------
"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."
#2
Antwort vom 18. Oktober 2014 | 09:52
Von
Status: Schüler (243 Beiträge, 37x hilfreich)
> Das er wie genau beweisen könnte?
Der Händler hat per Mail geantwortet. Unter anderem, dass abzuwarten bleibt, ob der Hersteller mit einem Update die Funktion noch nachliefert.
> die Rechte der gesetzlichen Sachmängelhaftung.
Da Nachbesserung ja nicht geht und das neue Ersatzprodukt mit der Funktion 20% mehr kostet (die nicht auf diese Funktion zurückzuführen sind), bleibt nur die Rückabwicklung, oder?
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Jetzt zum Thema "Kaufrecht" einen Anwalt fragen
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
#3
Antwort vom 18. Oktober 2014 | 16:33
Von
Status: Unbeschreiblich (119438 Beiträge, 39725x hilfreich)
quote:<hr size=1 noshade>Da Nachbesserung ja nicht geht <hr size=1 noshade>
Wiso nicht? Der Verkäufer könnte im Rahmen der Nachbesserung das Nachfolgemdell mit der Funktion liefern.
Des weiteren wäre alternativ auch Minderung möglich.
-----------------
"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."
Und jetzt?
Schon
266.640
Beratungen
Anwalt online fragen
Ab
30
€
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
Ähnliche Themen
-
1 Antworten
-
1 Antworten
-
1 Antworten
-
1 Antworten
-
5 Antworten