Hallo, ich habe vor mehreren Wochen eine Uhr bei einem Haendler bestellt und eine Anzahlung geleistet.
Gestern hat mich der Haendler benachrichtigt, dass sich der Verkaufspreis gaendert hat und die Uhr nun 400 Euro mehr kostet als urspruenglich vereinbart. Ich habe eine Rechnung ueber den urspruenglich vereinbarten Preis und eine Bestaetigung die Anzahlung geleistet zu haben.
Als Grund hat der Haendler angegeben, dass der Zwischenhaendler auf seiner Seite die Preise erhoeht hat und er die Preissteigerung nun an mich weitergeben muss.
Er bot mir zwar an, die Anzahlung zu erstatten, sollte ich nicht mit dem neuen Kaufpreis einverstanden sein - meine Frage ist aber, ob ich mich auf den urspruenglich niedrigeren Preis berufen kann zum Zeitpunkt der Anzahlung?
Danke fuer eure Hilfe
Martin
Verkaeufer aendert Kaufpreis nach Anzahlung
Probleme nach Kauf?
Probleme nach Kauf?
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von fcb am 03.02.2015 04:42
Als Grund hat der Haendler angegeben, dass der Zwischenhaendler auf seiner Seite die Preise erhoeht hat und er die Preissteigerung nun an mich weitergeben muss.
Nicht muss - will.
Im Gegensatz dazu hat er einen Kaufvertrag den er erfüllen muss. Pacta sunt servanda - Verträge sind einzuhalten
Bitte auf die genaue Wortwahl achten!
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von fcb am 03.02.2015 04:42
Er bot mir zwar an, die Anzahlung zu erstatten, sollte ich nicht mit dem neuen Kaufpreis einverstanden sein - meine Frage ist aber, ob ich mich auf den urspruenglich niedrigeren Preis berufen kann zum Zeitpunkt der Anzahlung?
Die Antwort auf deine Frage ist ja. siehe oben
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"Skype: radfahrer999 123recht.net"
gibt es hierzu einen bestimmten Paragraphen oder eine Rechtssprechung auf die ich mich berufen kann?
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von fcb am 03.02.2015 08:25
gibt es hierzu einen bestimmten Paragraphen oder eine Rechtssprechung auf die ich mich berufen kann?
$ 433 BGB
http://de.wikipedia.org/wiki/Pacta_sunt_servanda
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"Skype: radfahrer999 123recht.net"
Man müsste nur schauen, ob er sich eine Preiserhöhung vorbehalten hat. Das müsste aber individualvertraglich geschehen sein, in AGB ist sowas meines Erachtens nicht möglich. Das ist bei dem Warenwert eher unwahrscheinlich.
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"Juristischer Laie - Angaben erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen, aber ohne Gewähr."
Und wenn dem so wäre, müßte der K natürlich nicht den erhöhten Preis zahlen, sondern könnte dann vom Vertrag zurücktreten. Eine abweichende Regelung, nach der sich der K verpflichtet, jegliche Preiserhöhung in jedem Fall zu zahlen, dürfte generell unwirksam sein (ich sehe da u.a. Sittenwidrigkeit).
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Eine abweichende Regelung, nach der sich der K verpflichtet, jegliche Preiserhöhung in jedem Fall zu zahlen, dürfte generell unwirksam sein (ich sehe da u.a. Sittenwidrigkeit).
In der Form höchstwahrscheinlich generell und in AGB mit Sicherheit, individualvertraglich könnte man aber durchaus Festlegungen treffen, die in diese Richtung gehn. Aber wie gesagt, ich bezweifle stark, dass es hier irgendwelche derartigen individualvertraglichen Regelungen gibt, das ist beim einem normalen Kauf beim Händler schlichtweg unüblich.
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"Juristischer Laie - Angaben erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen, aber ohne Gewähr."
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individualvertraglich könnte man aber durchaus Festlegungen treffen, die in diese Richtung gehn
Die müßten allerdings schon lebensnahe Einschränkungen oder Umstände ("Preiserhöhungen des Lieferanten") enthalten. Eine Regelung der Form "ich zahle jede vom VK angegebene Preiserhöhung" wäre zumindest über den Tatbestand "Wucher" unwirksam, wenn der VK dann, dumm gesagt, plötzlich 1 Million EUR für das Kofferradio fordert.
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Da sind wir vollkommen einer Meinung.
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"Juristischer Laie - Angaben erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen, aber ohne Gewähr."
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