Verkäufer fordert Rückabwicklung/Rücksendung

16. März 2022 Thema abonnieren
 Von 
Betrogener1
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Verkäufer fordert Rückabwicklung/Rücksendung

Hallo,

nach langer Zeit des Friedens bin ich wieder da :-D Folgendes Szenario für Euch:

Käufer erwirbt beim privatem Verkäufer einen Laptop, der
- in der Beschreibung ohne Mängel dargestellt wird

Nach Lieferung stellt sich heraus, dass Gegenstand beschädigt ist:
- Plastikrahmen eines Laptops ist gebrochen und geklebt worden
- ein Riß in der Unterseite
- ein Scharnier wurde manipuliert


Bisheriger Verlauf:

1) Verkäufer bietet 30€ Erstattung (Kaufpreis: 130€)

2) Käufer lehnt ab und fordert 60€

3) Verkäufer lehnt ab und fordert Rücksendung/Rückabwicklung und überweist dem Käufer vollen Betrag zurück

4) Käufer lehnt ab (da er das Gerät behalten will und mit dem SChaden leben kann)
- überweist 100 (behält also 30€)
- und unterbreitet dem Verkäufer dessen ersten Vorschlag anzunehmen [siehe Punkt 1)]

4a) Verkäufer behaart auf Rückabwicklung.


Eigtl. möchte Käufer wenig Streß, hat aber bereits den Anwalt kontaktiert und waret auf finale Entscheidung des Verkäufers. Frist bis 16 Uhr heute.
Der Anwalt hat zuvor ausgesagt, dass der Verkäufer nicht erfolgreich sein kann, aufgrund der belastenden Sachlage.

Was ist nun zu tun?

a) Sollte Käufer seinem Anwalt direkt grünes Licht um 16 Uhr geben?
b) Sollte Käufer noch die 30€ zurücküberweisen und dann den Anwalt kontaktieren?
c) Sollte Käufer abwarten bis Verkäufer seinen eigenen Anwalt einschaltet , um die fehlenden 30€ sowie den Laptop einzufordern und gelassen das Schauspiel genießen?

d) Was passiert, wenn Verkäufer ZUERST seinen eigenen Anwalt einschaltet?

-- Editiert von Betrogener1 am 16.03.2022 15:24

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Mybe2
Status:
Schüler
(266 Beiträge, 44x hilfreich)

Zitat (von Betrogener1):
(behält also 30€)
Hierfür sehe ich keine Grundlage. Indem du das Angebot von 30€ abgelehnt + 60€ gefordert hast, ist das Angebot von 30€ vom Tisch, und kann somit nicht willkürlich einbehalten werden.
Zitat (von Betrogener1):
Eigtl. möchte Käufer wenig Streß,
Widerspruch zu
Zitat (von Betrogener1):
hat aber bereits den Anwalt kontaktiert


Fragen die ein "sollen" beinhalten zielen oftmals auf Lebensberatungsvorschläge ab, wofür das Forum hier gewiss nicht der idealste ist und schwerlich zu beantworten sind.

Zitat (von Betrogener1):
a) Sollte Käufer seinem Anwalt direkt grünes Licht um 16 Uhr geben?
Grünes Licht wofür?
Zitat (von Betrogener1):
b) Sollte Käufer noch die 30€ zurücküberweisen
Darüber sollte man nachdenken.
Zitat (von Betrogener1):
und dann den Anwalt kontaktieren?
Wofür?
Zitat (von Betrogener1):
c) Sollte Käufer abwarten bis Verkäufer seinen eigenen Anwalt einschaltet , um die fehlenden 30€ sowie den Laptop einzufordern und gelassen das Schauspiel genießen?
Woher können wir wissen, was du sollst oder nicht sollst.
Zitat (von Betrogener1):
d) Was passiert, wenn Verkäufer ZUERST seinen eigenen Anwalt einschaltet?
1. Du hast bereits als erster einen Anwalt eingeschaltet. 2. Da kann von nichts bis alles passieren: Die Glaskugel ist defekt.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(116174 Beiträge, 39217x hilfreich)

Zitat (von Betrogener1):
a) Sollte Käufer seinem Anwalt direkt grünes Licht um 16 Uhr geben?

Ich wüsste nicht, was dagegen süräche.
Ich teile sowas dem Anwalt im übrigen schon lange vor 16 Uhr mit, wann er welches "Ampel-Licht" hat.



Zitat (von Betrogener1):
b) Sollte Käufer noch die 30€ zurücküberweisen und dann den Anwalt kontaktieren?

Zitat (von Betrogener1):
c) Sollte Käufer abwarten bis Verkäufer seinen eigenen Anwalt einschaltet , um die fehlenden 30€ sowie den Laptop einzufordern und gelassen das Schauspiel genießen?

Das sollte er den Anwalt fragen, denn nur der kennt alle Details der Akte.



Zitat (von Betrogener1):
d) Was passiert, wenn Verkäufer ZUERST seinen eigenen Anwalt einschaltet?

Dann hat er zuerst einen Anwalt eingeschaltet und darf "erster" rufen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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