Verkäufer holt Ware nach Widerruf nicht ab.

14. August 2019 Thema abonnieren
 Von 
janny_87
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 1x hilfreich)
Verkäufer holt Ware nach Widerruf nicht ab.

Guten Morgen,

gibt es nach einem Widerruf eine Frist wie lange ich Ware lagern muss, bis ich Sie entsorgen oder weiterverkaufen kann? Der Verkäufer reagiert nicht auf Kontaktanfragen, weder per Mail, Einschreiben oder Anrufe.

Könnte sein, dass der Verkäufer den Betrieb eingestellt hat. Alle Artikel auf ebay sind verschwunden und auch auf deren Webseite sind Einkäufe nicht mehr möglich.

Das Geld habe ich per PayPal Konfliktlösung (800€) bereits zurückbekommen...aus dem Grund, dass auch hier der Verkäufer nicht reagiert hat.

Grüße, Jan

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4877x hilfreich)

Zitat (von janny_87):
bis ich Sie entsorgen oder weiterverkaufen kann?
Die regelmäßige Verjährung beträgt 3 Jahre zum Jahresende. Das heißt (falls 2019 gekauft) endet der Anspruch mit dem 31.12.2022 und ist ab dem 01.01.2023 verjährt. Danach gibt es keinen Herausgabeanspruch seitens des Verkäufers mehr an dich und du kannst sie weiterverkaufen, entsorgen, nutzen etc. pp.

Signatur:

Wenn dir die Antwort nicht gefällt, solltest du die Frage nicht stellen... ;-)

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
janny_87
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von radfahrer999):
Zitat (von janny_87):
bis ich Sie entsorgen oder weiterverkaufen kann?
Die regelmäßige Verjährung beträgt 3 Jahre zum Jahresende. Das heißt (falls 2019 gekauft) endet der Anspruch mit dem 31.12.2022 und ist ab dem 01.01.2023 verjährt. Danach gibt es keinen Herausgabeanspruch seitens des Verkäufers mehr an dich und du kannst sie weiterverkaufen, entsorgen, nutzen etc. pp.


Super, vielen Dank! Ist mir eine große Hilfe.
Gibt es dazu einen entsprechenden Paragraphen in BGB?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4877x hilfreich)

Bitte keine ganzen Beiträge zitieren.

Zitat (von janny_87):
Gibt es dazu einen entsprechenden Paragraphen in BGB?
§§195,199 BGB

-- Editiert von radfahrer999 am 14.08.2019 14:57

Signatur:

Wenn dir die Antwort nicht gefällt, solltest du die Frage nicht stellen... ;-)

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4210x hilfreich)

Mal nachgefragt,

Verkäufer holt Ware nach Widerruf nicht ab,

Ist das so vereinbart oder Speditionsware?

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#5
 Von 
janny_87
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Mal nachgefragt,

Verkäufer holt Ware nach Widerruf nicht ab,

Ist das so vereinbart oder Speditionsware?


Ist Speditionsware. Laut Widerrufsbelehrung auf deren Webseite kümmern die sich darum, dass eine Spedition die Ware abholt.
Aber wir gesagt, reagiert der Verkäufer nicht. Zwei Einschreiben sind angekommen und wurden unterzeichnet.
Belege mit Unterschrift habe ich hier.

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#6
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13740 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

man kann den Eigentümer auch in Verzug setzen. Das entsprechende Schreiben sollte aber die Gegenseite nachweisbar erreicht haben (Gerichtsvollzieher?), und eine angemessene Frist enthalten (imho lieber mehr als die regulären 14 Tage, sicher ist sicher).
Dabei sollte man auch gleich sagen was bei Nichtabholung geschieht (kostenpflichtige Einlagerung, Verwertung, Entsorgung).

Stefan

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#7
 Von 
janny_87
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Hallo,

man kann den Eigentümer auch in Verzug setzen.


Das ist rechtskräftig, auch wenn das Schreiben nicht vom Anwalt kommt? D.h. wenn die Frist, z.b. 12 Wochen nicht eingehalten wurde und der Verkäufer danach die Ware zuruckverlangt, hat er wirklich keinerlei recht darauf?

Muss das Einschreiben persönlich vom Verkäufer/Geschäftsführer unterschrieben werden? Denn meine letzten zwei wurden von Familienmitgliedern an der Firmenadresse unterschrieben.

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120114 Beiträge, 39831x hilfreich)

Zitat (von janny_87):
Zwei Einschreiben sind angekommen und wurden unterzeichnet.

Und da drin wurde auch eine gerichtsfeste Frist nach Datum gesetzt?

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
janny_87
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 1x hilfreich)

14 Tage mit Datum, ja.
Jedoch habe ich nichts bezüglich, anfallenden Lagerkosten, Verwertung oder Entsorgung.
Da ging es mir vorrangig darum, dass ich mein Geld wieder bekomme.
Dies habe ich Dank PayPal jedoch nun.
Daher werde ich wohl noch einen dritten Brief aufsetzen, mit einer längeren Frist und was bei Nichteinhaltung geschieht.

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#10
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4061x hilfreich)

Hallo

Zitat:
Dies habe ich Dank PayPal jedoch nun.
Bedanke dich auch schon mal bei PP, soltest du demnächst ein Anwaltsschreiben bekommst und das Geld kostenpflichtig (Anwaltsgebühren) wieder zurückzahlen musst...

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
janny_87
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat:
Dies habe ich Dank PayPal jedoch nun
.


Laut § 357 BGB muss der Verkäufer mir innerhalb von 14 Tagen nach Widerruf das Geld samt Portokosten erstatten.

Zitat:

(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.
(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.


Der Widerruf erfolgte per bereitgestelltest Formular und wurde dann in deren Ticketsystem hinterlegt und bis heute, wie noch andere Anfragen bis heute nicht beantwortet. Das liegt nun einen Monat zurück.
Auch zwei Einschreiben, eines mit einem weiteren Widerruf und eines mit Setzen einer Frist kamen zwar an, wurden unterzeichnet, aber nie beantwortet.

Auch bin ich nicht verpflichtet die Ware zurückzuschicken, ebenfalls § 357 BGB .

Zitat:

(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(5) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die empfangenen Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.


..sehe nun nicht den Verkäufer am längerem Hebel. Kann die Ware ja auch jederzeit abholen. Zur Not steht Sie nun 3.5 Jahre im Keller, wonach sein Anspruch auf Abholung verjährt.


0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4061x hilfreich)

Zitat:
Laut § 357 BGB muss der Verkäufer mir innerhalb von 14 Tagen nach Widerruf das Geld samt Portokosten erstatten.
Richtig, der VK! Hier hat die allerdings PP das Geld gegeben, nicht der VK! Du hättest das Geld ordentlich einklagen müssen!
So ist es immer noch das Geld vom VK, kommt ein Anwaltsbriegf, hast du den Anwalt zu zahlen, da du dir wiederrechtlich über PP das Geld beschafft hast.

PP = Sehr grosse Gefahr für den K, da PP sich nicht an deutsche Gesete...

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13740 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
So ist es immer noch das Geld vom VK, kommt ein Anwaltsbriegf, hast du den Anwalt zu zahlen, da du dir wiederrechtlich über PP das Geld beschafft hast.
Es kann imho aber aufgerechnet werden. Und da es dann nichts mehr gibt zahlt der Verkäufer seinen - sinnlos beauftragten - Anwalt selber.
Das ganze ist vergleichbar mit einer Rücklastschrift.

Stefan

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