Verkäufer ignoriert Wunsch auf Rückabwicklung

21. Oktober 2020 Thema abonnieren
 Von 
pulka
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Verkäufer ignoriert Wunsch auf Rückabwicklung

Hallo,

im Februar habe ich eine Kühlschrank/Gefrierkombination gekauft.

Ein paar Wochen nach der Lieferung stellte ich fest, dass der Kühlschrank leider defekt war.
Dies meldete ich dem Verkäufer. Mir wurde daraufhin eine neue Dichtung für das Gefriefach zugesendet.
Das Problem bestand aber weiter. Dies meldete ich wiederum dem Verkäufer und bestand auf einer erneuten Reparatur. Der Mann vom Servive konnte allerdings auch nur feststellen, dass die Dichtung das Problem sei und hat dies an den Hersteller gemeldet. Es wurde keine Reparatur mangels Ersatzteil durchgeführt.

Nun habe ich dem Verkäufer mitgeteilt, dass ich nach den zwei erfolglosen Versuchen auf eine Rückabwicklung bestehe. der Verkäufer ignoriert dies und macht weiter Terminvorschläge für einen weiteren Reparaturversuch.

Wie setze ich jetzt mein Recht am schnellsten durch?

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9032 Beiträge, 4876x hilfreich)

Zitat (von pulka):
Es wurde keine Reparatur mangels Ersatzteil durchgeführt.
Hört sich an nach "Problem erkannt" und "Ersatzteil bestellt". Sollte dies so sein, dann ist der Reparaturversuch noch nicht abgeschlossen und damit auch nicht gescheitert.

Zitat (von pulka):
Wie setze ich jetzt mein Recht am schnellsten durch?
Solltest du anderer Meinung sein, dann schritlich (Brief,) nachweislich (mind. Einwurfeinschreiben) mit angemessener Fristsetzung (14 Tage zzgl. Postlaufzeit) nach Datum (Datum angeben) die von dir favoritisierte Rückabwicklung fordern (nicht wünschen). Androhen, dass wenn die Frist verstreicht, eien Anwalt mit der Durchsetzung der Rechte zu beauftragen. Wenn fruchtlos vertreicht, dann Drohung wahrmachen.

Signatur:

Wenn dir die Antwort nicht gefällt, solltest du die Frage nicht stellen... ;-)

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#2
 Von 
pulka
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Antwort.

Ich hatte nach der Zusendung der Dichtung eine weitere Reparatur angemahnt und dafür eine Frist gesetzt. Diese Frist wurde überschritten und es passierte wochenlang nichts.

Erst, nachdem ich eine weitere Mahnung gesendet habe, wurde der letzte Reparaturversuch unternommen. Das ist alles von meiner Seite nachweisbar.

Kann ich davon ausgehen, dass der letzte Reparaturversuch der 3. Versuch war? Oder irre ich mich und der Verkäufer hat doch noch einen weiteren Termin gut?

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#3
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1592 Beiträge, 403x hilfreich)

Wenn eine angemessene Frist abgelaufen ist, brauchst du dich ja nicht mehr der Zahl von Reparaturversuchen herumzuplagen.

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(116286 Beiträge, 39237x hilfreich)

Zitat (von pulka):
dafür eine Frist gesetzt.

Da wäre mal der genaue Zeitablauf interessant und welche Beweise man für den jeweiligen Zugang der Mitteilungen hat.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
pulka
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Anfang Juni habe ich den Defekt gemeldet.
Mitte Juli habe ich die Ersatgzdichtung erhalten und selber montiert. Das hat nicht geholfen.

Ein Tag später Meldung an Hersteller mit Fristsetzung für die Reparatur, sonst Rückabwicklung.

Bis zum 01.09.2020 hat sich niemand bei mir gemeldet. Die Fist war zu dem Zeitpunkt weit überschritten.

Am 01.09.2020 habe ich dann eine Rückabwicklung gefordert.

Als Antwort erhielt ich eine Nachericht vom Service mit einem Reparaturtermin. Den Termin habe ich als Entgegegkommen akzeptiert, da ich auf schnelles Ende der Geschichte gehofft habe.

Der Techniker war dann am 13.10. bei uns und hat erfolglos versucht die Dichtung zu reparieren.

Ein paar Tage später habe ich dann nochmals eine Rückabwicklung gefordert und eine Frist von 14 Tagen gesetzt.

Den Schriftverkehr per Email kann ich lückenlos nachweisen. Der Verkäufer hat jeweils auf meine NAchrichten reagiert und somit den Eingang bestätig.

Da sollte doch die Rückabwicklung kein Problem sein, oder?

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#6
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1592 Beiträge, 403x hilfreich)

Und wann hast dich das erste Mal an den Verkäufer gewandt? Frage nur, weil du zwischen durch was vom Hersteller schreibst. Ansonsten, dem Grund nach dürfte das formal alles wirklich ausreichen. Kann aber sein, dass man dir hier trotzdem noch vorschlägt, auf Nummer sicher zu gehen und beispielsweise irgendwas mit einem Einschreiben zu machen. Habe ich auch nichts dagegen; eine Nummer sicherer geht natürlich immer. Ob man das dann auch so für sich selber möchte, muss dann jeder für sich selbst wissen.

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#7
 Von 
pulka
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Die erste Nachricht ging Anfang Juni direkt an den Verkäufer raus... der hat mich dann an den Hersteller verwiesen....
Meine Forderung auf Rückabwicklung habe ich vor ein paar Tagen parallel auch als Einschreiben versendet.


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#8
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1592 Beiträge, 403x hilfreich)

Das klingt doch alles ganz gut. Mal sehen, ob jemand noch Einwände hat; ansonsten würde ich sagen, zieh es durch.

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(116286 Beiträge, 39237x hilfreich)

Zitat (von pulka):
der hat mich dann an den Hersteller verwiesen....

Hoffentlich in textlicher Form?

Dann sehe ich das wie Droitteur.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
pulka
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von pulka):
der hat mich dann an den Hersteller verwiesen....

Hoffentlich in textlicher Form?

Dann sehe ich das wie Droitteur.


ja, alles per Email.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(116286 Beiträge, 39237x hilfreich)

Zitat (von pulka):
ja, alles per Email.

Dann muss er sich die Handlungen und das Versagen des Händlers zurechnen lassen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

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