Hallo zusammen,
gibt es eine Rechtsgrundlage für einen gewerblichen Verkäufer, einen falsch gelieferten Artikel (in diesem Fall ein Laptop, der in einer leicht besseren Konfiguration von ca. 300 Euro) zurück zufordern, wenn der Kaufpreis bereits bezahlt wurde und das ganze schon mehrere Wochen zurückliegt?
Meine Meinung dazu ist nein, denn die Ware ist ja schließlich bereits in den Besitz übergegangen. Außerdem führte das "Versehen" des Händlers dazu, dass sich der Kaufvertrag auf das bessere Gerät konkretisierte?!
Verkäufer macht Fehler und verlangt Ware zurück
Probleme nach Kauf?
Probleme nach Kauf?
Und das ist eben der Unterschied zwischen Besitz und Eigentum.
Es wurde kein Kaufvertrag über das falsch gelieferte Notebook geschlossen. Der Fehler des Verkäufers führt imho nicht zu Rechten des Käufers auf die falsch gelieferte Ware.
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--- editiert vom Admin
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@kater
*Es gibt eine bekannte Google Urteil (BGH 2005) für so Fall, wo eine Laptop nach paar Wochen könnte trotz Lieferung und Eigentumsübergang an die Vkin zurück gegen werden muss.*
wie bereits mahnmann erläutert, darf angezweifelt werden, ob das eigentum an dem laptop überhaupt auf den käufer übergegangen ist. er ist lediglich im besitz des laptops. insofern wäre die forderung des VK rechtens.
Mahnman und normi verkennen den Unterschied zwischen Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft!
@rumor
Dann erkläre es uns bitte und erläutere, wie dies mit diesem Fall zusammenhängt. So hilft dem Fragesteller und auch allen anderen dein Einwand wenig...
Ob der VK Eigentum übertragen hat, hängt in keiner Weise mit dem Kaufvertrag zusammen.
Allerdings kann er die Eigentumsübertragung anfechten, wenn er sich über das verschickte Gerät geirrt hat.
Der Käufer ist dann verpflichtet das Eigentum am Laptop dem Verkäufer zurückzuübertragen.
--- editiert vom Admin
*Ob der VK Eigentum übertragen hat, hängt in keiner Weise mit dem Kaufvertrag zusammen.*
Den Sinn des Satzes, verstehe ich nicht ganz. Das eine hat selbstverständlich nichts mit dem anderen zu tun.
*Allerdings kann er die Eigentumsübertragung anfechten, wenn er sich über das verschickte Gerät geirrt hat.*
Kann sein. Gibt es auch einen § dazu? Und die entscheidende frage in diesm fall ist, wie lange darf er das.
*Der Käufer ist dann verpflichtet das Eigentum am Laptop dem Verkäufer zurückzuübertragen.*
Nichts anderes habe ich behauptet, nur daß ich mir die Frage stelle, ob das Eigentum tasächlich übertragen wurde.
Und was hat das mit Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft zu tun? Diese Frage hast du vollkommen unbeantwortet gelassen.
Der § ist 119 BGB.
Die Anfechtungsfrist ist in § 121 BGB
geregelt.
Der Kaufvertrag ist das Verpflichtungs-, die Eigentumsübertragung das Verfügungsgeschäft.
Mahnman hat daraus, dass kein Kaufvertrag über den falschen Laptop bestand geschlossen, dass kein Eigentum übergegangen ist. Normi hat dem zugestimmt. Jedoch haben, wie gesagt Kauf und Eigentumsübertragung nichts miteinander zu tun.
Die §119 und §121 sind mir wohl bekannt. Die Sache könnte aber hier an der Frist scheitern, denn die Erklärung des Irrtums muß unverzüglich geschehen. Der VK hat aber erst nach mehreren Wochen darauf hingewiesen. Hier dürfte er in Beweisnot geraten.
Danke, die Sache mit dem Verpflichtungs- und Vefügungsgeschäft habe ich jetzt verstanden. Demnach muß ich mit tasächlich bzgl. der Eigentumsübertragung revidieren. Schön, habe wieder dazugelernt...:)
Ich beziehe mich eigentlich eher auf 929 BGB. Einigung und Übergabe. Nachdem über das falsch gelieferte Notebook kein Kaufvertrag geschlossen wurde, würde ich einen Eigentumsübergang mangels der Einigung verneinen. Nachdem ich kein Jurist bin kann ich mich natürlich irren.
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@Mahnman
Das ist genau das Problem mit Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft.
Der Kaufvertrag stellt nicht die Einigung im Sinne des 929 dar.
In dem Kaufvertrag verpflichtet man sich nur Eigentum zu übertragen.
Wie diese Übertragung zu geschehen hat, regelt 929.
Die Parteien müssen sich einig sein, dass Eigentum übergehen soll und den Gegenstand übergeben.
Als der Vk den Laptop losgeschickt hat wollte er dem Käufer Eigentum daran verschaffen.
Der Kaufvertrag stellt für ihn nur das Motiv dar, das Eigentum zu verschaffen.
Der Irrtum steht der Einigung nicht entgegen, berechtigt jedoch zur Anfechtung.
Man lernt eben nie aus. Danke für die Aufklärung!
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