Verkäufer unterstellt nach Rücksendung das ich die Uhr zekratzt habe

28. Januar 2020 Thema abonnieren
 Von 
fb537300-2
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Verkäufer unterstellt nach Rücksendung das ich die Uhr zekratzt habe

Hallo ich habe online eine uhr gekauft, die ich ordnungsgemäß und fristgerecht zurückgeschickt habe, weil Sie mir auf anhieb nicht gefallen hat und zu klein war. Dies hab ich auch als Retourengrund angegeben. Ich habe die Uhr nicht mal richtig anprobiert und jetzt unterstellt mir der Verkäufer, dass ich Sie am Gehäuse zerkratzt hätte.
Ich habe die Uhr definitiv nicht zerkratzt, denn die Ware ist bei mir schon NICHT originalverpackt angekommen und hatte keine Folien um das Gehäuse.
Es hatte den Anschein, als wenn die Uhr schon mal in Gebrauch war.
Was soll ich jetzt tun?

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16974 Beiträge, 5890x hilfreich)

Dem Verkäufer dies genau so mitteilen. Er muss dir nachweisen, dass du die Uhr zerkratzt hast.

Signatur:

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#2
 Von 
NaibaF123
Status:
Student
(2124 Beiträge, 328x hilfreich)

Erstmal gar nichts. Abwarten, ob der Verkäufer irgendwas fordert. Dann den Verkäufer dazu auffordern den Nachweis zu erbringen, dass Sie die Uhr verkratzt haben.

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#3
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10689 Beiträge, 4206x hilfreich)

Zitat (von NaibaF123):
Erstmal gar nichts.


Könnte auch der Verkäufer tun, daher erstmal die Frage, war die Uhr schon bezahlt? ;)

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#4
 Von 
fb537300-2
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Könnte auch der Verkäufer tun, daher erstmal die Frage, war die Uhr schon bezahlt? ;)

Das war ein Paypal Rechnungskauf, von mir wurde die Uhr nicht bezahlt aber der Verkäufer hat das Geld von Paypal erhalten. Und Paypal fordert das Geld nun von mir

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120059 Beiträge, 39823x hilfreich)

Zitat (von fb537300-2):
Und Paypal fordert das Geld nun von mir

Logisch, steht denen ja auch zu ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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