Verkäufer verlangt Schadensersartz und beruft sich auf Nicht-Lieferung

8. November 2020 Thema abonnieren
 Von 
Jule88x
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)
Verkäufer verlangt Schadensersartz und beruft sich auf Nicht-Lieferung

Hallo zusammen,
allgemeine Einschätzung der Rechtsgrundlagen sehr erwünscht!

Meinerseits wurde versehentlich auf ebay ein Artikel i.H.v. 75,- erworben und entsprechend nicht bezahlt. Nach Zahlungsaufforderung des Verkäufers wurde mir dies erst bewusst und ich hatte gebeten kulant zu sein den Fall zu schließen und habe mich entschuldigt (lt. ebay kommen solche Missverständnisse tagtäglich vor).
Nachdem ebay den Fall geschlossen und ich den Artikel nicht bezhalt habe, beruft sich der Verkäufer auf Schadensersatz und möchte mir die Ware nicht mehr liefern. Dieser würde sich auf 115,- belaufen. Zudem hätte ich nur einen Tag Zeit gehabt dies zu begleichen. Nun hat er mir angekündigt eine offizielle Klage gegen mich zu fahren. Ich weiß leider nicht mehr weiter und bezweifle, dass seine Vorgehensweise rechtens ist

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26 Antworten
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#1
 Von 
guest-12329.10.2023 19:00:48
Status:
Praktikant
(662 Beiträge, 72x hilfreich)

War das ein Privatverkauf oder gewerblicher Verkauf?

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Jule88x
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Das war ein Privatverkauf

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12329.10.2023 19:00:48
Status:
Praktikant
(662 Beiträge, 72x hilfreich)

Dann sieht es für dich schlecht aus und der Verkäufer kann auf Zahlung klagen

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Jule88x
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja richtig, wäre für mich auch in Ordnung, aber er verweigert mir nun die Zusendung der Ware und verlangt neben der Zahlung nun auch Schadenseratz

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12329.10.2023 19:00:48
Status:
Praktikant
(662 Beiträge, 72x hilfreich)

Hast du ihm gesagt, dass du bezahlen wirst und er dir nach Erhalt der Zahlung den Artikel zuschicken soll?

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Jule88x
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja habe ich. Die Fristen seien nun aber alle abgelaufen (in ebay ist der Fall wegen Nichtzahlung erloschen) - seine Frist betrug nur einen Tag. Er gibt nun die Ware nicht mehr raus, fordert Schadensersatz und reicht morgen bei seinem Anwalt eine offizielle Klage ein. Kann das denn rechtens sein? Dass ich nicht mal mehr Anspruch auf die Ware habe

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8510 Beiträge, 4059x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Kann das denn rechtens sein?
Das ist rechtens, ja. Aber man smuss dazu sagen, es ist nur rechtens, dass er die Klage einreicht. Dass er diese so auch gewinnt, dürfte sehr aussichtslos sein!

Fast würde ich schon sagen, dein VK heisst Trump, der denkt genau so :D

Interessant wäre wie er auf die 115Euro kommen will! Um Schadensersatz verlangen zu können, hätte er das Ding weiter verkaufen müsse und könnte dann höchstens den Differenzbetrag als Schaden einklagen, wenn dieser niedriger wäre (Aber auch da hat der VK eine Schadensminderungspflicht.

Dieser Klage würde ich sowas von gelassen entgegensehen!

Die Frist von einem Tag ist auch sowas von lächerlich!

Zahle den Betrag und wenn er dann nicht sendet, hast wiederrum du äusserst gute Chancen ihn zu verklagen...

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#8
 Von 
fm89
Status:
Lehrling
(1988 Beiträge, 754x hilfreich)

Zitat (von Jule88x):
Die Fristen seien nun aber alle abgelaufen (in ebay ist der Fall wegen Nichtzahlung erloschen) - seine Frist betrug nur einen Tag.


Eine so kurze Frist ist schlicht unwirksam.

Zitat (von Jule88x):
Er gibt nun die Ware nicht mehr raus, fordert Schadensersatz und reicht morgen bei seinem Anwalt eine offizielle Klage ein.


Bei einem Anwalt kann man keine Klage einreichen.

Zitat (von Jule88x):
Kann das denn rechtens sein?


Einen Anlass zur Klage sehe ich hier nicht. Wenn er diese trotzdem einreichen sollte, fällt das eher unter Privatvergnügen.

Du bist zwar nun in Verzug, aber ein bezifferbarer Schaden ist dadurch eher nicht entstanden.

Viel eher sehe ich hier eine ungerechtfertigte Leistungsverweigerung seitens des VK, was wiederum Schadensersatzanspruch deinerseits auslösen könnte.

Was willst du denn nun erreichen? Wenn du ihm das Geld nun überweist, läufst du ja Gefahr, dass du diesem wieder hinter her rennst. Ich persönlich würde daher mit Verweis auf die Leistungsverweigerung den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12329.10.2023 19:00:48
Status:
Praktikant
(662 Beiträge, 72x hilfreich)

Es gab ja nicht nur die 1 Tagesfrist, sondern während der Fall bei Ebay geöffnet war, wäre ja sich genügend Zeit gewesen. Auch sehe ich hier keine Leistungsverweigerung seitens des VK, es war ja seit dem Jauf Zeit sa um zu bezahlen und dann die Ware zu bekommen

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#10
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

#fm89

Dein letzter Beitrag kling gut, berücksichtigt aber nicht, dass der TS es war, der als erstes den Vertrag gebrochen hat.

Dem TS würde ich zu einem Versuch das Ganze wieder auf "0" zu setzen , raten.

D.h., die Schadenersatzforderung abzulehnen, aber Vertragserfüllung zu signalisieren. Und zwar bevor ein Anwalt mandatiert wird.

Zitat (von Jule88x):
Die Fristen seien nun aber alle abgelaufen (in ebay ist der Fall wegen Nichtzahlung erloschen)
Die ebay Fristen sind unerheblich, Ebay fungiert nur all Vermittler zwischen euch, stellt die Verkaufsplattform zur Verfügung.
Das Kaufvertragsverhältnis besteht zwischen Käufer und Verkäufer.

Zitat (von Jule88x):
seine Frist betrug nur einen Tag.
Was willst Du uns damit sagen? Ist doch völlig ok.

Hier bitte unterscheiden zwischen Fälligstellung und Verzugseintritt. Bei einem Sofortkauf ist z.B. eine sofortige Fälligstellung üblich. Aber gewerbliche Händler räumen auch sehr oft ein Zahlungsziel ein.



Zitat (von fm89):
Eine so kurze Frist ist schlicht unwirksam.
Begründung? Ich seh es anders.

Berry

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#11
 Von 
Jule88x
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Der Betrag setzt sich aus dem Preis des Artikels (75,-), sowie gesetzl. Mahnpauschale von 40,- zusammen. Im Prinzip entspricht das dann dem Schadenseratz den er fordert (ohne Lieferung der Ware). Hierbei bezieht er sich auf die § 280, 286 und 288 im BGB.
Im Schreiben bezieht er sich nicht auf die Lieferung. Ich habe deshalb den Betrag nun am Freitag überwiesen gehabt, worauf er dann elektronisch antwortete, dass mir eine Lieferung nicht mehr zusteht und der Betrag zu spät kam und er nun deshalb noch zusätzlich klagt. Ich solle mich bei seinem Anwalt melden um die Möglichkeit eines außergerichtlichen Vergleichs zu besprechen.

So etwas inkulantes und rücksichtsloses (v.a. hinsichtlich des Betrags) ist mir noch nicht untergekommen und bringt mich wirklich auf.

Er beruft sich immer wieder darauf, dass er Jura studiert hat, ich mich ja nicht auskenne und er im Recht ist und ich mich somit auf eine sehr hohe Zahlung freuen darf.

Ich würde mich morgen mit einem Rechtsanwalt in Verbindung setzen, oder wie würdet ihr hierbei vorgehen?
Da mir so etwas noch nie untergekommen ist fehlt mir hier die Erfahrung





-- Editiert von Jule88x am 08.11.2020 13:58

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#12
 Von 
guest-12329.10.2023 19:00:48
Status:
Praktikant
(662 Beiträge, 72x hilfreich)

Wann wurde den die Ware gekauft/ersteigert?

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Jule88x
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

am 19.10.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
guest-12329.10.2023 19:00:48
Status:
Praktikant
(662 Beiträge, 72x hilfreich)

Gut nach 18 Tagen erst zahlen ist schon spät

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31947 Beiträge, 5626x hilfreich)

Zitat (von Jule88x):
Ich habe deshalb den Betrag nun am Freitag überwiesen gehabt
Am 6.11. Also nach ca. 3 Wochen...
Aha. Neue Info.
Und den Mahnbescheid (Kosten ca 40,-) hast du erhalten? Per Post?

Zitat (von Jule88x):
So etwas inkulantes und rücksichtsloses (v.a. hinsichtlich des Betrags) ist mir noch nicht untergekommen und bringt mich wirklich auf.
Hmm. Am 19.10. versehentlich auf KAUFEN geklickt.
Am 6.11. doch bezahlt.

Vermutlich hast du schlechte Karten.
Zitat (von Jule88x):
Meinerseits wurde versehentlich auf ebay ein Artikel i.H.v. 75,- erworben und entsprechend nicht bezahlt.
Es ging mE schon mit dieser ersten falschen Überlegung los.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Jule88x
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Als ich den geforderten Betrag überwies war mir noch nicht bekannt, dass er diese Leistung ohne Lieferung und Vertragserfüllung seinerseits - quasi als Schadensersatz - verlangt. Ich ging davon aus, dass er mir daraufhin die Ware sendet und der Fall damit erledigt sei.
Falsch gedacht.. meine Kulanz einen versehentlich gekauften Artikel doch zu nehmen ging wohl nach hinten los.
Er teilte mir dann erst im Nachhinein mit, dass mir die Ware nicht mehr zusteht, ich den Betrag nicht fristgerecht überwiesen habe und er deshalb nun klagt.

Ich kann nicht im Ansatz nachvollziehen, wodurch ihm überhaupt ein Schaden entstanden ist, warum er mir die Ware nicht mehr senden muss und warum dies so hart für den Käufer dann ausfällt.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
guest-12329.10.2023 19:00:48
Status:
Praktikant
(662 Beiträge, 72x hilfreich)

Da es ein Privatverkäufer ist, war es keine Kulanz deinerseits zu bezahlen, sondern pflicht.Wäre es ein gewerblicher Verkäufer hätteet du vom Vertrag zurücktreten können.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31947 Beiträge, 5626x hilfreich)

Zitat (von Jule88x):
wodurch ihm überhaupt ein Schaden entstanden ist,
Du hast am 19.10. GEKAUFT. Dann hast du bis 6.11. *gewartet*, ob er nicht doch dein Versehen aus Kulanz beendet. Erst dann BEZAHLT.

Sein Schaden kann darin bestehen, dass er seit 19.10. den Artikel längst hätte verkaufen können und dir erst einen Mahnbescheid schicken musste, um dich zum Bezahlen zu bewegen.
Als Privater Verkäufer ist er nicht verpflichtet, dir die Kaufbedingungen bei ebay zu erklären. Er hat dir die §§ des BGB genannt.
Immerhin bietet er an, dass du mit seinem Anwalt Kontakt wegen einer außergerichtlichen Einigung/Vergleich aufnehmen kannst. Dabei kommt ---vielleicht---etwas MITTLERES heraus... teures Lehrgeld ist das trotzdem.

Ich würde das versuchen... den Anwalt kontaktieren, sachlich und höflich meine Unkenntnis zugeben und einen Vergleich akzeptieren.
(Damit möglichst vermeiden, dass noch Klage bei Gericht eingereicht wird).

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Frabato
Status:
Schüler
(480 Beiträge, 52x hilfreich)

Sorry, aber bei dem ganzen Hin und Her ist mir eines nicht klar:
Entweder man zahlt und bekommt den Artikel, oder man zahlt nicht und bekommt ihn auch NICHT.
Aber bezahlen und ihn nicht bekommen erschließt sich nicht meiner Logik. Der VK hat ihn sicher schon anders wo verkauft und dafür kassiert. Warum soll der TS also noch einmal bezahlen, wenn der Artikel gar nicht mehr da ist? Und der VK schon von dem anderen Käufer die 75.- bekommen hat.

Wo bitte ist der § der besagt, dass Jule dann auch 75.- UND 40.- Verzug zahlen muss?
Und dass der VK ein Jurist ist, glaube ich erst recht nicht! Wenn er wichtig tuend §§ aufzählt und sich schon auf dickes Strafgeld freut...
Ich würde gar nichts machen! Schon gar nicht den Anwalt anrufen! Nachher heißts noch: Du hättest den Anwalt beauftragt und musst ihn zahlen! Wenn der was will, soll der den Anwalt beauftragen und dieser dich anrufen!

Ware zahlen plus Strafegebühren für etwas was es gar nicht mehr gibt! Trump lässt grüßen!

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119477 Beiträge, 39731x hilfreich)

Zitat (von Jule88x):
Meinerseits wurde versehentlich auf ebay ein Artikel i.H.v. 75,- erworben

Es gibt die Möglichkeit, das man hier wirksam anfechten könnte.
Da man dort aber mehrfache Bestätigungen anklicken muss bevor man tatsächlich kauft, wäre jetzt interessant wie man das "versehentlich" begründen will.



Zitat (von Jule88x):
sowie gesetzl. Mahnpauschale von 40,-

In Deutschland gibt es eine solche in diesen Falle nicht.
Spielt der Fall in Deutschland oder kommt der Verkäufer nicht aus Deutschland?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Jule88x
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich verstehe ebenfalls nicht, wie der Anspruch auf die Ware verfallen soll und er deshalb trotzdem Zahlung verlangen kann bzw. sich der Betrag aus dem der Ware und einer allg. gültigen Mahnpauschale zusammensetzt.
Steht lt. dem Verkäufer wohl im §§ 288 BGB

Ich werde mich morgen Früh mit meinem Anwalt in Verbindung setzen, ihm bei Möglichkeit den Fall schildern und nun abwarten, was von dem Verkäufer weiters kommt.
So wie ich ihn aber leider einschätze befürchte ich, dass er wohl nichts auslassen und mir wohl bald eine Klage zukommen lassen wird.
Gerne halt ich euch auf dem Laufenden

Danke schon einmal für eure wertvollen Beiträge und schönen Abend noch

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8510 Beiträge, 4059x hilfreich)

Ich kan mich der Meinung mancher Andrer nicht anschliessen und sagen, dass du bis jetzt in Verzug gewesen wärst.

Solange bei EBAY im Angebot kleinerlei Zahlungsfrist gesetzt wurde, bestand auch keine bis zum jetzigen Zeitpunkt!
Auch wenn bei EBAY ein unbezahlter Artikel gemeldet wurde, entsteht damit noch lange keine gesetzlich wirksame zahlungsfrist!

Selbst wenn der VK hier einen Mahnbescheid erwikt hätte, wäre das in dem fall auf seine Kosten, nicht auf deine...

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10635 Beiträge, 4199x hilfreich)

Ich kann die Antworten vieler hier ebenfalls nicht nachvollziehen.

Zitat (von Sir Berry):
Dem TS würde ich zu einem Versuch das Ganze wieder auf "0" zu setzen , raten.

D.h., die Schadenersatzforderung abzulehnen, aber Vertragserfüllung zu signalisieren.

Das wurde bereits getan, was der Verkäufer mit "Ich verschick nicht mehr", unberechtigterweise abgelehnt hat.

Zitat (von Anami):
den Artikel längst hätte verkaufen können und dir erst einen Mahnbescheid schicken
musste


Welchen Mahnbescheid?
Die TE, sowie auch der Verkäufer sprechen von einer 40€ Mahnpauschale welche es auch tatsächlich gibt, allerdings hier nicht anwendbar ist, da diese nur bei B2B-Geschäften zulässig ist.

Zitat (von Anami):
Immerhin bietet er an, dass du mit seinem Anwalt Kontakt wegen einer außergerichtlichen Einigung/Vergleich aufnehmen kannst. Dabei kommt ---vielleicht---etwas MITTLERES heraus... teures Lehrgeld ist das trotzdem.


Ja für den Verkäufer vielleicht, aber keineswegs für den Käufer.

Zitat (von Anami):
Ich würde das versuchen... den Anwalt kontaktieren, sachlich und höflich meine Unkenntnis zugeben und einen Vergleich akzeptieren.


Warum?
Wie kommst Du darauf?

Die TE hat, wenn auch spät, bezahlt, befand sich meiner Meinung nach, mangels wirksamer Fristsetzung oder definiertem Zahlungsziel, aber nicht in Verzug.
Wer aktuell die Leistung verweigert, ist der Verkäufer.
Wenn man also irgendeinen schwachsinnigen Vergleich akzeptieren möchte, kann man sich auch morgens mit dem Klammerbeutel pudern.

Wenn man unbedingt mit dem Anwalt der Gegenseite kommunizieren möchte, kann man diesem sagen, dass sein Mandant nun 14 Tage Zeit hat den gekauften Artikel zu versenden, ansonsten geht die Weitere Kommunikation dann über den eigenen Anwalt, der auf Vertragserfüllung klagt.

-- Editiert von spatenklopper am 10.11.2020 12:30

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Borst Mahlzahlt
Status:
Praktikant
(960 Beiträge, 262x hilfreich)

Zitat (von fm89):
Eine so kurze Frist ist schlicht unwirksam.


Nein, eine so kurze Frist setzt eine angemessene (in der Regel: 14 Tage) in Gang.

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16922 Beiträge, 5884x hilfreich)

Ich habe hier ein Verständnisproblem. Ebay schließt nicht einfach einen Fall weil man sagt, man hätte versehentlich etwas gekauft.
Es ist vielmehr so, dass beim Verkäufer angefragt wird, ob dieser mit der Schließung einverstanden ist.
Der Verkäufer muss also mit der Annullierung des Vertrages einverstanden gewesen sein.
Wenn der Verkäufer damit einverstanden war, dann gibt es aber auch keinen Anspruch mehr auf Schadenersatz.
Wenn sich der Verkäufer nachträglich, nach seiner Zustimmung zur Annullierung des Vertrages, dazu entscheidet Schadenersatz zu fordern, dann läuft solch eine Forderung ins leere.
Ergo: Der Verkäufer hat kein Anrecht auf Schadenersatz da er der Vertragsauflösung ohne Vorbehalt zugestimmt hat.

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119477 Beiträge, 39731x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Ebay schließt nicht einfach einen Fall weil man sagt, man hätte versehentlich etwas gekauft.

In der Regel ja. Aber es gibt wohl auch Ausnahmen ...



Zitat (von -Laie-):
Ergo: Der Verkäufer hat kein Anrecht auf Schadenersatz da er der Vertragsauflösung ohne Vorbehalt zugestimmt hat.

Hätte der Verkäufer hier zugestimmt, wäre dem so.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

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