Verkauf Einbauküche bei Wohnungsübernahme

24. Februar 2018 Thema abonnieren
 Von 
go484882-8
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Verkauf Einbauküche bei Wohnungsübernahme

Hallo,

Es geht darum, dass ich die Einbauküche in meiner ehemaligen Wohnung an die Nachmieterin verkaufen möchte.

Wir haben per Mail verhandelt und sind auch zu einer Einigung gekommen. Ich konnte eine Woche lang keinen Zahlungseingang feststellen und habe deswegen die Käuferin kontaktiert. Daraufhin wollte sie den bereits vereinbarten Betrag nicht bezahlen und bot eine deutlich geringe Summe an.

Frage : ist bei den folgenden Mails ein für beide Seiten bindender Kaufvertrag zustande gekommen?

"Danke für dein Angebot. Ich bleibe aber bei den XXX€ für die Küche."

"Okay, alles klar.
Ich werde die Küche trotzdem nehmen, auch wenn ich gehofft habe etwas weniger zahlen zu müssen."

"Ja, können es gerne per Überweisung machen. "

"Okay gut, mache ich morgen früh direkt"


Das ist der relevante Inhalt aus dem Mailverkehr. Ich danke euch für eure Einschätzung und Hilfe.

Probleme nach Kauf?

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120178 Beiträge, 39841x hilfreich)

Nach dem Inhalt des geposteten, würde ich davon ausgehen, das ein Kaufvertrag vorliegen würde.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

3x Hilfreiche Antwort

go484882-8 hat einen Anwalt dazugeholt. Die Antwort finden Sie unten in diesem Thread.

Einschätzung von
Rechtsanwalt Jannis Geike
Northeim
dazugeholt von go484882-8
#3

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt.

Es handelt sich jeweils um Willenserklärungen, die ausgelegt werden können uns müssen.

Nach unserer Ansicht stellt bereits "Ich bleibe aber bei den XXX€ für die Küche" ein Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrags über die Küche zum Preis von XXX€ dar.

Dieses Angebot wurde durch "Okay, alles klar. Ich werde die Küche trotzdem nehmen, auch wenn ich gehofft habe etwas weniger zahlen zu müssen." angenommen. Damit ist ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen.

Für das Bestehen des Kaufvertrages wären Sie im Falle des Bestreitens durch die Gegenseite beweispflichtig. Der Beweis gelingt Ihnen durch den Nachweis des Schriftverkehrs jedoch.

Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit telefonisch unter 0511 12356738 zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.

Mit freundlichen Grüßen

J. Geike
Rechtsanwalt

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8071x hilfreich)

Der Kontext ist m.E. nicht ganz ohne Bedeutung.
In Hamburg nötigen Mieter gerne ihre Nachmieter, 20 Jahre alte abgewrackte Küchen zu 10.000-€ zu kaufen. Die Nachmieter haben in der Not oft keine Wahl, weil sie sonst nicht die Adresse des Vermieters erfahren.
Sowas kann dann auch schnell unter "sittenwidrig" fallen.

Signatur:

Nur wer sich bewegt, hört seine Ketten rasseln.

1x Hilfreiche Antwort

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