Verkauf privat an Gewerbe, sendungsverlust

15. Januar 2019 Thema abonnieren
 Von 
Schalkefan
Status:
Lehrling
(1281 Beiträge, 215x hilfreich)
Verkauf privat an Gewerbe, sendungsverlust

Hallo,

Mich würde folgende haftungs Situationen interessieren:

X verkauft an eines der bekannten Ankaufs unternehmen gebrauchte Bücher/CDs. Nachdem er alle waren mit der Ankaufs- App gescannt hatte, wurde ihm ein gesamt Ankaufspreis angezeigt und am Ende des Prozesses konnte er eine Auswahl zur Versendung treffen. Er entschied sich für Abholung durch den Versanddienstleister H.
H. holte die Ware ab und X dachte, jetzt wird alles seinen Weg gehen.
Heute erhielt X vom Ankäufer jedoch eine E-Mail, dass man immer noch auf den Wareneingang wartet.
X prüfte den Sendungsverlauf Derry man zeigte dass die Ware zugestellt wurde. Gleiches wurde ihm auch telefonisch nach einem Anruf beim Versanddienstleister bestätigt.
Heute sind keine Geschäftszeiten beim Ankäufer mehr daher kann X erst morgen anrufen um den Sachverhalt zu klären.

Sollte das Paket tatsächlich verloren gegangen sein, müsste es ja in der Sphäre des Ankäufers passiert sein, da der Versanddienstleister ja einen Abliefernachweis hat.
Haftet hier der Ankäufer und hat X trotzdem Anspruch auf die Ankaufssumme?

Gruss und Danke

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120077 Beiträge, 39828x hilfreich)

Zitat (von Schalkefan):
X prüfte den Sendungsverlauf Derry man zeigte dass die Ware zugestellt wurde.

Wow, echt Derry man? Der Schwager von Super man?


Und die Zustellung erfolgte wann genau?



Zitat (von Schalkefan):
Sollte das Paket tatsächlich verloren gegangen sein, müsste es ja in der Sphäre des Ankäufers passiert sein, da der Versanddienstleister ja einen Abliefernachweis hat.

Korrekt. Deshalb sollte man den Abliefernachweis auch stets zügig sichern.



Zitat (von Schalkefan):
Haftet hier der Ankäufer

Ja



Zitat (von Schalkefan):
hat X trotzdem Anspruch auf die Ankaufssumme?

Nein, da von solchen Firmen üblicherweise gar keine Ankaufsumme vertraglich vereinbart wird.
Aber er haftet auf Schadenersatz.

Ich hoffe man hat den Zustand detailliert und den genauen Inhalt des Paketes unmittelbar vor dem Versand dokumentiert?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Schalkefan
Status:
Lehrling
(1281 Beiträge, 215x hilfreich)

Zitat:
Wow, echt Derry man? Der Schwager von Super man?


Keine Ahnung, wer der Schwager von Superman ist. Aber man kann sich ja denken, dass hier die Spracherkennung falsch zugeschlagen hat. Wenn man es schnell liest, kann man raushören dass es
"X prüfte den Sendungsverlauf der ihm anzeigte dass..."

Zitat:
Und die Zustellung erfolgte wann genau?

Lt. Aussage des Versanddienstleisters am 11.01. (Ja, man wird sich den Abliefernachweis noch übermitteln lassen. Und nein, man erwartet nicht, dass das Geld zügig auf dem Konto ist, da man weiss, dass der Ankäufer auch erstmal prüfen muss und das das Zeit in Anspruch nimmt. Es geht rein um die hypothetische Frage, was wäre, wenn tatsächlich das Paket nicht aufgefunden wird)

Zitat:
Zitat:
hat X trotzdem Anspruch auf die Ankaufssumme?

Nein, da von solchen Firmen üblicherweise gar keine Ankaufsumme vertraglich vereinbart wird.
Aber er haftet auf Schadenersatz.


OK, die Bestätigungsemail MIT Ankaufssumme des Ankäufers erfolgt scheinbar (das willst du wohl sagen?) unter dem Vorbehalt der Warenprüfung auf die Ankaufskriterien. Das ist mir klar. Aber in vorliegendem Fall kann ja weder der Ankäufer beweisen, dass meine Ware nicht seinen Kriterien genügt (in diesem Fall würde er sie nicht ankaufen, ich bekäme sie zurück), noch kann ich beweisen, dass sie den Kriterien genügt. Was passiert in solchem Fall? Schliesslich ist der Verlust ja auf die Sphäre des Ankäufers zurückzuführen, muss er dann nicht auch in der Beweispflicht liegen, wenn er weniger als den zugesagten Ankaufspreis auskehren will?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120077 Beiträge, 39828x hilfreich)

Zitat (von Schalkefan):
Was passiert in solchem Fall?

A) man einigt sich auf Summe X
B) der Kunde klagt auf Auszahlung der Summe X (mit ungewissem Ausgang)
C) der Kunde resigniert.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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