Verlagerung von Gewährleistungspflichten

1. März 2009 Thema abonnieren
 Von 
Nervin
Status:
Schüler
(287 Beiträge, 178x hilfreich)
Verlagerung von Gewährleistungspflichten

Guten Abend,

ist es zulässig, dass ein Händler bei Gewährleistungspflichten den Kunden an einen Dritten verweist, der die Abwicklung übernimmt?

Oder hat der Kunde stets das Recht, sich bei Gewährleistungsvorgängen unmittelbar an den Hänler zu wenden (und dieser wickelt den Vorgang mit dem Dritten ab)?

Viele Grüße

Nervin

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Wellkamp
Status:
Praktikant
(961 Beiträge, 463x hilfreich)

> ist es zulässig, dass ein Händler bei Gewährleistungspflichten den Kunden an einen Dritten verweist, der die Abwicklung übernimmt?

Das kann im Einzelfall auch sinnig sein, wenn etwa ein in Berlin wohnender Käufer einen Gewährleistungsanspruch gegen einen Münchner VK hat, dann müßte der VK das Auto erst mal nach München verbringen - da wäre es praktischer, wenn er den K an seine Partnerwerkstatt in Berlin verweist.

Natürlich hat sich dann der VK alle Handlungen seines Erfüllungsgehilfen (Schlamperei, Fristverletzung etc.) genau so zurechnen zu lassen als hätte er sie selbst begangen.

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#2
 Von 
Nervin
Status:
Schüler
(287 Beiträge, 178x hilfreich)

Guten Abend,

so weit ist natürlich alles klar und verständlich.

Aber was ist, wenn der Kunde günstiger beim Händler als bei einem Dritten reklamieren kann?

Zum Händler um die Ecke kann er ein defektes Gerät einfach verpackt hinbringen und mündlich reklamieren - im anderen Fall muss er das Gerät versandmäßig verpacken, ein akkurates Schreiben aufsetzen und das Ganze dann zu einem entfernten Postamt bringen und noch ein Formular ausfüllen. Und nach einigen Wochen erfährt er dann, dass das Gerät nicht vollständig oder mit mangelhafter Verpackung angekommen ist.

Daher die Frage: Hat ein Kunde das Recht, beim Händler zu reklamieren und hat der Händler die Pflicht, die Reklamation anzunehmen?

Viele Grüße

Nervin

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#3
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1425x hilfreich)

> Daher die Frage: Hat ein Kunde das Recht, beim Händler zu reklamieren und hat der Händler die Pflicht, die Reklamation anzunehmen?

Uneingeschränkt JA!

Man kann dem Händler die Ware auf die Theke stellen und hauchen "Kaputt, ein Fall von Gewährleistung".

Es ist Sache des Händlers, sich um alles Weitere zu kümmern. Insbesondere muss man sich nicht bestimmen lassen, die Ware (auf eigene Kosten womöglich noch) irgendwohin zu schicken.
*****

Natürlich versuchen (insbesondere Handelsketten) Händler, dies dem Kunden nahezulegen, er braucht sich nicht darauf einzulassen. Insbesondere ist es oft dann nicht mehr Gewährleistung, sondern Garantie, was eine vollkommen andere Schiene wäre.
*****

Hier noch Näheres:

Stichprobe zur Gewährleistung bei Discountern: Patzer bei sechs von 20 Reklamationen

http://74.125.77.132/search?q=cache:p3XO6IWQsKwJ:www.paderzeitung.de/index2.php%3Foption%3Dcom_content%26do_pdf%3D1%26id%3D2797+gew%C3%A4hrleistung+bei+discountern&hl=de&ct=clnk&cd=2&gl=de&client=firefox-a

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#5
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1425x hilfreich)

von Mirk am 04.03.2009 01:37

> Wenn der Käufer beim Kauf um diesen Umstand wußte/wissen mußte, dann kann er später vielleicht keine Rücksicht auf sein Bequemlichkeits-Interesse beanspruchen, im Gewährleistungsfall lieber doch im Ladengeschäft vorstellig werden zu können, als die zu reklamierende Sache dem VOR Vertragsschluß genannten Betrieb unter Aufwand von Zeit und Mühen zukommen zu lassen.
******
Welches Ladengeschäft, wenn der Briefkasten auf Malta ist? Wenn es aber in dem Ladengeschäft gekauft wurde, ist der (gewährleistungspflichtige) Verkäufer das Ladengeschäft und nicht der ominöse Briefkasten auf Malta.


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