Guten Tag,
ich bin hier leider etwas ratlos:
Ich habe am 13.05.2019 eine Grafikkarte bei einem Onlinehändler erworben.
Diese lief bis zum 19.06.2020 einwandfrei und hat dann trotz sachgemäßer Verwedung den Geist aufgegeben.
An der Stelle frage ich mich zunächst: Kann dies als ein Mangel gewertet werden welchen das Produkt bereits bei Kauf hatte? Der Defekt ist zwar erst nach einer Weile aufgetreten, aber dies hätte ja bei einem einwandfreien Produkt nicht nach so kurzer Zeit passieren dürfen.
Ich habe dann beim Händler angerufen und gesagt, dass das Produkt defekt ist und dass ich es reklamieren möchte. Ich habe es dann auf Kosten des Händlers eingeschickt.
Am 07.07.2020 hat mir der Händler den Eingang der Retoure bestätigt und beschrieben, dass der Artikel "zur weiteren Bearbeitung an den Hersteller geschickt wird".
Die nächste Nachricht kam dann am 11.08.2020, und zwar eine Gutschrift des Kaufpreises der Grafikkarte (598€ ) abzüglich einer "Kürzung Zeitwert / time value credit" von 197,34€.
D.h. insgesamt habe ich 400,66€ zurückbekommen.
Dabei wurde mir keine Informationen über den Grund der Rückerstattung mitgeteilt, wie etwa, dass das Produkt irreparabel oder nicht austauschbar sei.
Ich habe bei der Verbraucherzentrale gelesen, dass im Falle eines Rücktritts meinerseits vom Kaufvertrag solch eine Nutzungsgebühr rechtens ist. Allerdings bin ich ja nie zurückgetreten.
Ich frage mich daher ob es eine Möglichkeit gibt hier, im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung, den vollen Kaufpreis oder zumindest ein vergleichbares Produkt zu verlangen?
Falls ja, wie stelle ich das dem Händler gegenüber am besten klar?
Ich weiß, dass die Grafikkarte um die es geht nicht mehr produziert wird, aber ich sehe auch, dass ein sehr verwandtes, gleichwertiges Modell im Onlineshop des Händlers noch zu kaufen ist.
Ich bin leider nicht sehr fit auf diesem Gebiet und würde mich daher über Ratschläge freuen!
Vielen Dank und liebe Grüße
-- Editiert von TodesSushi am 13.08.2020 18:08
Verminderte Rückerstattung im Gewährleistungsfall
Hallo
Nein!Zitat:An der Stelle frage ich mich zunächst: Kann dies als ein Mangel gewertet werden den das Produkt bereits bei Kauf hatte?
verlangen kannst du was du willst, rechtlich zustehen ist dan etwas anderes!Zitat:Ich frage mich daher ob es eine Möglichkeit gibt hier, im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung, den vollen Kaufpreis oder zumindest ein vergleichbares Produkt zu verlangen?
Die gesetzliche Gewährleisstung sagt im übrigen aus, dass DU BEWEISEN MUSST, das überhaupt ein Mangel vorliegt.
Anderst gesagt, eigentlich gehört die eine defekte Grafigkarte, die nichts mehr wert ist, mehr gehört dir nicht!
Da würde ich mich doch glatt drüber freuen, denn das sind 400,66Euro mehr als dir zustehen würde.Zitat:D.h. insgesamt habe ich 400,66€ zurückbekommen.
Du kannst dir ja überlegen, was ist besser, die defekte Grafigkarte zurückverlangen um sie dann in einer Vitrine oder ähnlichem auszustellen, oder das Geld was du bekommen hast...
Eventuell gibt es diese Grafikkarte nicht mehr, so dass eine Rückabwicklung das sinnvollste ist
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Zitat :Verminderte Rückerstattung im Gewährleistungsfall
Abgesehen davon das Gewährleistung lange abgeschafft und durch die die gesetzliche Mängelhaftung ersetzt wurde, hat man denn ausdrücklich mitgeteilt, das man die gesetzliche Mängelhaftung in Anspruch nehmen will? Oder wurde eventuell doch die Garantie in Anspruch genommen?
Vielen Dank für die schnellen und hilfreichen Antworten!
Ich stelle fest: es scheint ein verbreiteter Irrglaube zu sein, dass Händler bei einem Defekt in den ersten 24 Monaten nach Kauf zu Umtausch/Reparatur/Erstattung verpflichtet sind. Jedenfalls entsprechend Meinung der meisten Leute die ich zuvor um Rat gebeten hatte.
Ich schätze während der ersten 6 Monate stellt sich dieses Bild durch die Regelung der Beweislast in aller Regel so dar, zudem viele Händler ja sehr kulant sind. Aber ich bin doch sehr überrascht denn die Tatsache, dass der Mangel schon beim Kauf vorgelegen haben muss, zusammen mit der Nachweispflicht, ändert natürlich alles.
Zitat :
Abgesehen davon das Gewährleistung lange abgeschafft und durch die die gesetzliche Mängelhaftung ersetzt wurde, hat man denn ausdrücklich mitgeteilt, das man die gesetzliche Mängelhaftung in Anspruch nehmen will? Oder wurde eventuell doch die Garantie in Anspruch genommen?
Nein, ich hatte dies nicht spezifiziert. Ich gehe mal davon aus, dass hier die Kulanz des Herstellers ausschlaggebend war für die erfolgreiche Rückerstattung, denn dessen Garantie beschränkt sich auch auf "durch die gesetzliche Gewährleistung oder die limitierte Herstellergarantie abgedeckte Material- oder Herstellungsfehler". Eine genaue Information darüber, warum es zu einer Erstattung gekommen ist habe ich allerdings nicht erhalten.
Zusammengefasst bin ich sehr froh angesichts dieser Rechtslage immerhin 2/3 des Kaufpreises zurückbekommen zu haben, und dankbar, dass ich hier etwas lernen durfte.
Beste Grüße
Und jetzt?
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