Verpflichtungen bei Kulanz

17. August 2007 Thema abonnieren
 Von 
Frank L
Status:
Schüler
(209 Beiträge, 35x hilfreich)
Verpflichtungen bei Kulanz

Hallo,

wir haben vor ca. 9 Monaten einem Kunden einen Elektromotor geliefert welcher nun seinen Geist aufgegeben hat. Der Kunde hat auch ohne Nachfrage in seiner ersten Mail geschrieben dass dies durch eine Überbeanspruchung geschah.

Nun hätte sich das theroretisch für uns damit erledigt, und der Kunde hätte auch vollstes Verständnis dafür (ja, es gibt sogar Kunden welche eigene Fehler sofort eingestehen)

Nun haben wir allerdings von diesen Motoren noch einige Restbestände da, welche sicher ewig liegen, da diese nicht mehr gefragt sind.

Nun zu meiner Frage: Einerseits würden wir dem Kunden aus Kulanz gern einen neuen Motor geben. Andererseits möchten wir aber nicht dass damit die Gewährleistung wieder von vorn anfängt und das eine Kette ohne Ende wird. Hat der Kunde bei einer Kulanzleistung von uns Anspruch auf die Gewährleistung? Es ist ja eigentlich ein Geschenk, und da wollen wir im Endeffekt nicht noch die dummen sein.....

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
KleinerJurist
Status:
Lehrling
(1398 Beiträge, 259x hilfreich)

Ich sehe kein Problem darin, dem Kunden den Motor zukommen zu lassen, wenn er Ihnen schriflich bestätigt, dass es sich um eine Kulanzleistung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht handelt.

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#2
 Von 
CAM
Status:
Lehrling
(1242 Beiträge, 322x hilfreich)

Kann man eigentlich die Gewaehrleistung dahingehend einschraenken, dass Nachbesserung und Ersatzlieferung ausgeschlossen werden und nur eine Ruecktritt vom Kaufvertrag moeglich ist? Bei einem Verkaufspreis von 0 Euro waeren dann bei einer Rueckabwicklung ja auch nur 0 Euro zu erstatten.

Ich bin mir aber nicht sicher, ob das geht.

Gruss
CAM

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#3
 Von 
Commodore
Status:
Lehrling
(1521 Beiträge, 461x hilfreich)

Hallo,

die Kulanz wird schriftlich erbracht >> ohne Anerkennung einer Rechtspflicht << !

Wenn Sie dann noch die Ehrlichkeit des Kunden belohnen wollen, vereinbaren Sie die Gewährleistungfrist auf den Zeitraum zur Anschaffung des 1. Motors. Damit wird das keine Kette ohne Ende.

Sie wären zur Gewährleistung des 2. Motors nicht verpflichet, weil der 1. Motor durch schuldhaftes Verhalten des Käufers schadhaft (unbrauchbar) wurde. Sie können aber auch die Gewährleistung ganz ausschließen, weil Sie ja kostenlosen einen anderen Motor und keinen Ersatz liefern >> ohne Anerkenntnis der Rechtspflicht. Das sollten Sie dann aber mit dem Kunden im Vorfeld schriftlich festlegen und vorbehaltlos gegenzeichnen lassen.

Es gibt sie also noch, die netten Verkäufer, wenn auch nur vereinzelt. Sehr Ehrenhaft und lobenswert !!

MfG

-----------------
"Der Beitrag ist keine Rechtsberatung, lediglich ein hoffentlich hilfreicher Beitrag im Laien-Forum!"

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#4
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1705x hilfreich)

Sie können aber auch die Gewährleistung ganz ausschließen

Ach?

weil Sie ja kostenlosen einen anderen Motor und keinen Ersatz liefern

Was hat das damit zu tun?

Als gewerblicher VK kann ich Gewährleistung niemals ausschließen. Entweder es besteht eine von Gesetz wegen oder nicht.

Ich sehe auch im BGB keine Einschränkung, daß bei kostenloser Ware keine Sachmängelhaftung besteht.
Korrekt ist aber IMO, daß bei einer Nacherfüllung (egal ob verpflichtend oder aus Kulanz) die Gewährleistung nicht wieder von vorn zu laufen beginnt - unabhängig davon, ob die Nacherfüllung durch Reparatur oder Lieferung einer mangelfreien Sache erfolgt.

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#5
 Von 
guest123-1400
Status:
Student
(2642 Beiträge, 616x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#6
 Von 
Commodore
Status:
Lehrling
(1521 Beiträge, 461x hilfreich)

Hallo,

>>>> Als gewerblicher VK kann ich Gewährleistung niemals ausschließen. Entweder es besteht eine von Gesetz wegen oder nicht. <<<<

... und wer bitte schön ist der Verkäufer für die freiwillige Schenkung des Motors?

Es ist schon mehr als lustig, wenn man(n) für ein Geschenk die Gewährleistung nicht ausschließen kann oder darf. Wenn ich eine Blumenvase verschenke, die schon 20 Jahre alt in meinem Haushalt geworden ist, wo gibt es dafür Gewährleistung?? Hääähhhh ??

Hierbei ist egal, ob der Empfänger [Beschenkte(r)] Privatmann oder Geschäftsmann ist.

Bei Nacherfüllung ist der Vorgang selbstverständlich ganz anders gelagert.

MfG

-----------------
"Der Beitrag ist keine Rechtsberatung, lediglich ein hoffentlich hilfreicher Beitrag im Laien-Forum!"

-- Editiert von Commodore am 20.08.2007 03:09:38

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#7
 Von 
guest123-2021
Status:
Bachelor
(3488 Beiträge, 683x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#8
 Von 
CAM
Status:
Lehrling
(1242 Beiträge, 322x hilfreich)

quote:
wieder mal viel Blabla mit wenig Inhalt


Stimmt! Hier haben wir uns wahrlich nicht mit Ruhm bekleckert.

Der geschenkte Motor hat doch mit dem ersten (kaputten) gar nichts zu tun. Bei dem ersten ist man sich ja ohnehin darueber einig, dass keine Gewaehrleistungsansprueche bestehen, weil der Kunde das Ding selbst gefetzt hat. Wenn nun aber der Haendler aus lauter Nettigkeit nen anderen verschenkt, wo sollen denn bei dem dann ueberhaupt Gewaehrleistungsansprueche herkommen?

Gruss
CAM

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#10
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16160 Beiträge, 5767x hilfreich)

Lass den Kunden den Motor zur Überprüfung zu dir senden.
Schick den Motor dann mit einem Begleitschreiben zurück, daß ein Austausch wegen Überlastung abgelehnt wird und leg kommentarlos den neuen Motor dazu. Der Kunde ist glücklich, hat aber keinen Nachweis daß er von dir einen Motor bekommen hat :-).

Viele Grüße, Michael

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#12
 Von 
guest123-2021
Status:
Bachelor
(3488 Beiträge, 683x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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