Versand Unfrei

7. Dezember 2004 Thema abonnieren
 Von 
Klaus R
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Versand Unfrei

Ich habe bei einem Lieferanten, telefonisch Teile bestellt.
Diese schickte er mir ohne vorherige Ansage UNFREI zu, was zu Strafportokosten in Höhe 12€ führte.
Da ich diese Dinge Brauchte, habe ich das Paket angenommen und die Mehrkosten von seiner Rechnung abgezogen.

Jetzt fängt er fürchterlich an zu heulen und argumentiert in seinen AGB Würde drinstehen daß er ab Werk verschicke.

Ich habe argumentiert, daß das ja Ok sei aber die Lieferung auch als Frankiertes Paket oder Päckchen hätte erfolgen können was Portokosten in Höhe 4,10 bis 6€ bedeutet hätte die ich auch bezahlt hätte, nicht jedoch die Unfreie Versandart.

Insbvesondere da ich weder bei der telefonischen Bestellung darauf aufmerksam gemacht wurde. Ausserdem habe ich auch keine Auftragsbestätigung erhalten, so daß ich von der Bestellung hätte zurücktreten können oder darauf bestehen, das er das Paket frei macht(wie gesagt normales Porto kein Problem)

Das Gewicht der beiden Teile ist ohne Verpackung 1400 gramm, mit Karton und ausreichen Luftpolsterfolie komme ich mit einem Päckchen hin.


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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
lilicat
Status:
Lehrling
(1913 Beiträge, 234x hilfreich)

Das haben Sie richtig gemacht, insofern lassen Sie ihn heulen, denn unfrei ist einfach weder hin noch zurück, o.K.

-----------------
"kampf den borg"

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
psst
Status:
Lehrling
(1576 Beiträge, 173x hilfreich)

Ihr Vertragspartner hat gegen die Preisangabenverordnung verstoßen :

"(2) Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages anbietet, hat zusätzlich zu Absatz 1 und § 2 Abs. 2 anzugeben,

1. dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten und

2. ob zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen.

Fallen zusätzliche Liefer- und Versandkosten an, so ist deren Höhe anzugeben. Soweit die vorherige Angabe dieser Kosten in bestimmten Fällen nicht möglich ist, sind die näheren Einzelheiten der Berechnung anzugeben, auf Grund derer der Letztverbraucher die Höhe leicht errechnen kann."


Das ist nicht nur eine Ordnungswidrigkeit , sondern hat soweit keine weitere klare Regelung über die anfallenden Versandkosten getroffenen wurde, entsprechend den Regelungen des BGB zur Gestaltung von AGB, es Sie in die Lage versetzt, nur einen üblichen Vergleichssatz für den Versand zahlen zu müssen - also Päckchen ausreichend . Sie haben also richtig gehandelt , soweit es von hier ersichtlich ist.

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