Versand gilt als Kaufvertrag...rechtens

20. Oktober 2008 Thema abonnieren
 Von 
soriwa
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Versand gilt als Kaufvertrag...rechtens

Hallo,

habe in der Nacht eine Kamera gekauft. Relativ günstig und bei den ganze liveshoppings habe ich mir sowas in diese Richtung gedacht.
Also, bestellt und direkt kam auch die Bestätigung dass der Auftrag für €xy eingegangen sei und ich per paypal bezahlen will und falls das nicht funktioniert eben unten genannte Kontoverbindung nehmen sollte.
Per paypal bezahlt und eine Bestätigung von paypal erhalten.
Heute eben nun die Nachricht, dass es ein Übermittlungsfehler sei und sie den Auftrag zunächst gestoppt haben.
Scheint ja nicht gerade klar zu sein, ob ein Vertrag zustande gekommen ist. Hier im Netz liest man "ja", dort "nein".

Aber was mich störrt ist der Zusatz in der AGB: "wir werden Ihnen den Zugang Ihrer Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Bestellbestätigung wie auch die Entgegennahme einer telefonischen Bestellung stellen noch keine rechtsgeschäftliche Annahme unsererseits dar. Indem wir die Ware zum Versand an Sie bringen, nehmen wir Ihr Angebot an."

Nett, dass ich es mit dem Klick auf "Bestellung" und durch das Bezahlen durch paypal schon lange angenommen hatet interessiert ja keinen.
Der Händler kann sich auf den Versand stützen?!

Gilt solch ein Zusatz der AGB überhaupt? Wird damit dem Händler nicht eine gehörige Zeit eingeräumt, woran er sich an nichts halten muss.
"Och, da habe ich mich vertan...Geld zurück und gut ist." Irgendwie habe ich mit dem Kaufrecht im Internet meine Denkschwierigkeiten. Vorallem, da anscheinend jeder Richter anders entscheidet.

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Leibgerichtshof
Status:
Student
(2318 Beiträge, 789x hilfreich)

Grundsätzlich ist die Produktbewerbung in einem Online-Shop (genau wie offline) nur eine invitatio ad offerendum.

Das Kaufangebot des K ist dann das Angebot, das der VK annehmen kann oder nicht.

Ob der VK es angenommen hat, ist jeweils an den Umständen des Einzelfalls festzumachen.

Wenn eine (automatisierte) Bestellbestätigung jedenfalls explizit darauf hinweist, daß in ihr noch keine Angebotsannahme zu sehen ist, dann dürfte das für sich erst mal nicht zu beanstanden sein.

Auch wenn der K dann bezahlt, wird dadurch die Annahmevoraussetzung des VK nicht obsolet.

Mach es dir an einem einfachen Offline-Beispiel klar:
Der V setzt eine Anzeige in die Zeitung "gebrauchter Fernseher, 100 EUR". Der K (der den V vielleicht kennt) überweist daraufhin 100 EUR und sagt "ich nehme das Ding". Kaufvertrag? Nein, denn der V hat durch nichts eine Annahme erklärt.

Genau so verhält es sich anscheinend in deinem Beispiel.

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#2
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)

Nett, dass ich es mit dem Klick auf "Bestellung" und durch das Bezahlen durch paypal schon lange angenommen hatet interessiert ja keinen.
.............................................................................
...in AGB dürfen auch grundsätzlich keine von der wesentlichen Erwartung abweichenden Regelungen getroffenen werden. Geregelt ist die Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen im 2. Abschnitt des 2. Buchs des BGB; §§ 305 - 310. Die Einschränkungen finden sich insbesondere in § 305 c BGB ; § 307; § 308 und § 309.
Quelle:
http://de.wikipedia.org/wiki/Allgemeine_Gesch%C3%A4ftsbedingungen
Ob sie aber rechtsgültig sind kann schließlichl nur
das Gericht beantworten. Was in Wikipedia steht trifft sicher auf Ihren Fall. zu

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#3
 Von 
Leibgerichtshof
Status:
Student
(2318 Beiträge, 789x hilfreich)

Auf die Gültigkeit der AGB-Klausel kommt es aber nicht an, wenn (!) die Bestellbestätigung selbst (!) darauf hinweist oder ihr anderweitig eindeutig zu entnehmen ist, daß in ihr noch keine Annahme des Angebotes zu verstehen sein soll ("Wir bestätigen den Eingang Ihrer Bestellung.").

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#4
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)

...wenn (!) die Bestellbestätigung selbst (!) darauf hinweist
..............................................................................
Das hat von soriwa in seinem Beitrag aber nicht erwähnt, sondern zum Ausdruck gebracht, daß er diese Klausel in den AGBen wahrgenommen hat, wenn er schreibt:
"Aber was mich störrt ist der Zusatz in der AGB: "wir werden Ihnen den Zugang Ihrer Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Bestellbestätigung wie auch die Entgegennahme einer telefonischen Bestellung stellen noch keine rechtsgeschäftliche Annahme unsererseits dar. Indem wir die Ware zum Versand an Sie bringen, nehmen wir Ihr Angebot an."
Nach Erhalt der Bestätikgung hat er die Zahlung in dem Bewußtsein vorgenommen, daß ein Vertrag zustandegekommen ist. Wenn das die
Tatsachen sind, spricht das für eine versteckte Klausel.

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#5
 Von 
soriwa
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

So, das hier habe ich bekommen:
Ihre Bestellung bei xy.de

Lieber Kunde,


soeben ist Ihre Online-Bestellung bei uns eingetroffen. Wir freuen uns, dass Sie bei xy.de Online GmbH bestellt haben und bedanken uns ganz herzlich für Ihr Vertrauen. Aktuelle Rabatte, Kundenkarte, Aktionen, etc. werden aus technischen Gründen nicht auf dieser Online-Bestellbestätigung, sondern erst bei der Rechnungsstellung ausgewiesen!


Nochmals vielen Dank fuer Ihr Vertrauen und Ihren Einkauf bei xy Online GmbH
AuftragsNr./Referenznummer: 1654654


1. Position
-----------------------------------------------------------------
1 x DP17080 PANASONIC
Einzelpreis: EUR 209.99

-----------------------------------------------------------------
Gesamtpreis: EUR 209.99
MwSt: EUR 33.53 (19%)

-----------------------------------------------------------------
Summe: EUR 209.99


Zahlungsart (Zahlung mit PayPal inkl. Transportversicherung): EUR 0.99
Versandkosten (Versand mit DHL innerhalb Deutschland / Zahlung per Vorauskasse): EUR 7.00

Rechnungsbetrag: EUR 217.98
Enthaltene MwSt. (19%): EUR 34.80


So und bei dem ganzen blabla was aussieht wie eine Rechnung habe ich anscheinend keinen Anspruch darauf?
mmh.
Ach das Geld wurde mir nun einfach wieder rücküberwiesen, ohne das ich es angefordert habe. Kam nur eine kurze mail, dass es ein Übermittlungsfehler sei und basta.

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#6
 Von 
Leibgerichtshof
Status:
Student
(2318 Beiträge, 789x hilfreich)

Sieht für mich nur nach einer Bestellbestätigung aus und nicht mehr.

Über "vielen Dank fuer [...] Ihren Einkauf" könnte man noch streiten, aber willst du darauf einen Prozeß riskieren?

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)

Das ist alles andere als ein seriöses Geschäftsgebaren, sondern eine Irreführung und Täuschung des Kunden über die Gültigkeit (Angebot und Annahme) eines Vertrages. Hier fehlt es an Klarheit und Unzweideutigkeit Kein Wort zur Gültigkeit nach den AGBen des Anbieters. Dieser kann es sich leisten bis zur Lieferung nach seinem Verständnis anders zu disponieren. Der Kunde konnte die Gewißheit haben , er habe einen gültigen Vertrag abgeschlossen, indem er nach Bekanntgabe der Rechnungssumme und der Zahlungsart die Überweisung der Kaufsumme veranlaßt hat.
Das ist jedenfalls meine unmaßgebliche Meinung!

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#8
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

Ich sehe aber beim besten Willen auch nur eine Bestelleingangsbestätigung, genau so, wie es die meisten Online-Shops tun. Eine Auftragsbestätigung heißt 'Auftragsbestätigung'. Die Rechnung kommt dann, wenn sie kommt, später. Und heißt auch 'Rechnung'

"Vertragsschluss bei Online-Shops

Der Vertragsschluss bei gewöhnlichen Online-Shops kommt im Allgemeinen erst dadurch zu Stande, dass der Verkäufer ein Angebot des Käufers annimmt. Diese Annahme erfolgt meist im Rahmen einer E-Mail des Verkäufers, in der er diese Willenserklärung dem Käufer bekannt gibt ("Wir nehmen Ihr Angebot an..."). Die Einstellung eines Artikels durch den Verkäufer ist wie in einem gewöhnlichen Geschäftslokal erst als sog. invitatio ad offerendum (Einladung zur Angebotsabgabe) zu verstehen." (Zitat)

http://www.shopbetreiber-blog.de/tag/ausschluss/page/2/

Und insbesondere:

"Onlineshop-Betreiber können daher künftig unbesorgter die automatische Annahme von Bestellungen durch ihr System erklären lassen
und nicht nur die vorgeschriebene unverzügliche Bestelleingangsbestätigung (die keine Annahme sein muss) erklären." (Zitat)

http://www.ra-hahn.de/faq-item+M5ded0c26da6.html?&tx_simplfaq_pi1%5Bcat%5D=30&tx_simplfaq_pi1%5Bfaq%5D=918


-- Editiert von bogus1 am 22.10.2008 22:36

-- Editiert von bogus1 am 22.10.2008 22:39

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)

Das mag unter juristischen Aspekten wohl richtig sein; wer aber kann das sonst verstehen?
Deshalb wäre es erforderlich, dem Verbraucher Klarheit darüber zu verschaffen, wann der durch sein Angebot bezweckte Kaufvertrag wirksam wird?
Dazu wäre ein Hinweis darauf in der Bestellbestätigung vor allen Dingen dann sinnvoll, wenn die bestellte Ware erst besorgt werden müßte oder andere Umstände eintreten könnten, wie es offenbar hier der Fall war. Der "Übermittlungsfehler" wurde nicht näher erläutert.. Der Verbraucher wurde hier in die Irre geführt.
Über den Inhalt einer Bestellbestätigung siehe folgenden verlinkten Beitrag zu 2,7 auf Seite 10:
http://www.foehlisch.de/docs/Foehlisch_Forderungsmanagement_Dez_2004.pdf

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

Ich möchte wirklich keine Haarspalterei betreiben. Ich glaube eher, dass hier einfach ein Missverständnis vorliegt.

"..in AGB dürfen auch grundsätzlich keine von der wesentlichen Erwartung abweichenden Regelungen getroffenen werden..." (Zitat Wikepedia)

Was sind denn diese wesentliche Erwartungen? Mit der 'invitatio ad offerendum' haben doch schon unsere Eltern und Großeltern irgendwann Bekanntschaft gemacht-

Spätestens dann, wenn sie im Schaufenster eines Ladens ein Schnäppchen gesehen haben und sie anschließend hinnehmen mussten, dass es dieses Schnäppchen nicht gab, weil es einfach ein Preisauszeichnungsfehler war.

Hier ist es m. E. so, dass der TE anscheinend nicht den Unterschied kennt zwischen einem eBay-Kauf und einem Kauf in einem Online-Shop im web. Er ist es gewohnt, das die eBay Offerten verbindlich sind und dass der Käufer den Vertrag besiegelt und nicht der Verkäufer. Deshalb auch das Unverständnis:

"Nett, dass ich es mit dem Klick auf "Bestellung" und durch das Bezahlen durch paypal schon lange angenommen hatet interessiert ja keinen." (Zitat TE)

Es sind eben 2 verschiedene Paar Schuhe, was aber viele Verbraucher nicht so ohne weiteres durchschauen.

Es gibt einige Gemeinsamkeiten, aber auch weitere wesentliche Unterschiede. Nicht nur bei der Widerrufsfrist, sondern insbesondere, dass bei eBay die Ware verfügbar sein muss (bis auf ganz wenige Ausnahmen), während dies bei Shops überhaupt keine Voraussetzung ist, manchmal wird erst dann bestellt, wenn die Bestellung des Kunden akzeptiert wurde oder sogar die Vorkasse eingegangen ist.

eBay ist die Ausnahme, eben aufgrund der AGB von eBay.

Der TE meinte aber, durch seine vermeintliche Annahme wäre alles unter Dach und Fach. Eben nicht, nie!

Und auch in der zitierten Quelle steht nichts Anderes:

"Durch Urteile von mehreren Amtsgerichten ist aber mittlerweile klar, dass eine deutliche und unmissverständliche Formulierung den Händler
vor Lieferpflichten bei falschen Preisen oder Nichtverfügbarkeit schützt.Wenn Sie also eine aufwendige, unsichere und daher nicht zu empfehlen-
de Anfechtung Ihrer unbeabsichtigten Bestellannahme vermeiden wollen, müssen Sie in der Bestätigung klar und deutlich darauf hinweisen, dass Sie nur den Eingang der Bestellung bestätigen, nicht aber die Bestellung annehmen. Dies werden Sie in der Regel erst tun, wenn die Ware verfügbar ist und die Preisauszeichnung richtig war." (Zitat)

Wie hieß es in der Email?

"...werden aus technischen Gründen nicht auf dieser Online-Bestellbestätigung..." (Zitat)

Eindeutiger geht es doch kaum. Vielleicht wäre es besser gewesen, das noch groß als Überschrift über der ganzen Text zu setzen...

Und das hier ist etwas ganz Anderes:

"Eine automatisch generierte Bestätigungs-E-Mail kann aber in vielen Fällen als Vertragsannahme ausgelegt werden, auch wenn die Ware gar nicht
mehr lieferbar oder der Preis falsch ist. So wurde unlängst ein Händler zur Lieferung von Produkten im Wert von umgerechnet 1.500,— EUR für 1,50 EUR verurteilt, weil dies fälschlicherweise auf der Website so ausgewiesen war und die Bestellung zum Preis von 1,50 EUR automatisch angenommen wurde." (Zitat)

http://209.85.135.104/search?q=cache:7hO6Vjhl1y0J:www.foehlisch.de/docs/Foehlisch_Forderungsmanagement_Dez_2004.pdf+http://www.foehlisch.de/docs/Foehlisch_Forderungsmanagement_Dez_2004.pdf&hl=de&ct=clnk&cd=1&gl=de

Zumindest steht hier nur Bestätigung und nicht Bestellbestätigung, was ein Unterschied ist.

Fast alle Online-Shops haben inzwischen nahezu identische AGB, zumindest vom Sinngehalt her. Und können sich ihrer Sache im Augenblick zumindest (ziemlich) sicher sein, wenn man die Rechtsprechung sieht.

Ob man das einem Verbraucher so beibringen kann, dass es für ihn verständlicher ist, kann dahingestellt bleiben. Irgendwie ist es immer die Sprache der Juristen, das beste Beispiel war ja vor einiger Zeit die Neubearbeitung der Muster-Widerrufs-Belehrung des Bundesjustizministeriums, ein Mammutwerk von biblischen Ausmaßen, geschaffen für Menschen wie 'Du und ich'...



-- Editiert von bogus1 am 23.10.2008 15:08

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)

..............................................................................Wie hieß es in der Email?
"...werden aus technischen Gründen nicht auf dieser Online-Bestellbestätigung..." (Zitat)
"Aktuelle Rabatte, Kundenkarte, Aktionen, etc. werden aus technischen Gründen nicht auf dieser Online-Bestellbestätigung, sondern erst bei der Rechnungsstellung ausgewiesen" (ganzes Zitat!)
Eindeutiger geht es doch kaum. Vielleicht wäre es besser gewesen, das noch groß als Überschrift über der ganzen Text zu setzen.
............................................................................
Das klingt nach Zynismus!´.
Eine in ihrer Eindeutigkeit und für das Verständnis eines normalen Verbrauchers nicht zu übertreffende Beschreibung über den Eintritt der
Wirksamkeit eines Vertrages.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

Na ja! Es gibt bestimmt gelungere Formulierungen.

Aber so ein Shop sitzt ja auch zwischen allen Stühlen. Der würde es sich bestimmt einfacher machen, wenn er könnte...

Und würde sich sofort eine Abmahnung fangen. Hinter allen diesen Formulierungen sitzen Juristen, die den Auftrag bekommen haben, den Auftritt des Shops 'rechtssicher' zu gestalten. Und genau das kommt dabei heraus. Es treffen 2 Welten aufeinander. Das Ergebnis ist, das selbst verständigste Menschen an ihre Grenzen geführt werden, wenn sie sehen, wie schwierig sich die einfachsten Sachverhalte darstellen, wenn ein Jurist im Spiel ist. Und sei es nur der eigene Rechtsanwalt. Und umgekehrt können viele Juristen mit der den Nichtjuristen geläufigen Sprache nichts anfangen. Die muss erst interpretiert und in den juristischen Sprachgebrauch übersetzt werden.

Eines ist sicher: Entscheiden darüber, ob die AGB korrekt sind oder nicht, werden Richter - und die sind Juristen.

Ob der Käufer das versteht oder nicht...

0x Hilfreiche Antwort

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