Versandhandel---Paket nicht empfangen!!!

19. August 2010 Thema abonnieren
 Von 
trutzek
Status:
Schüler
(295 Beiträge, 159x hilfreich)
Versandhandel---Paket nicht empfangen!!!

habe ein paket bestellt und nicht erhalten---otto will trotzdem geld!was tun???

-----------------
""

Probleme nach Kauf?

Probleme nach Kauf?

Ein erfahrener Anwalt im Kaufrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Kaufrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
DoctorWho
Status:
Praktikant
(929 Beiträge, 278x hilfreich)

Der gewerbliche VK trägt das Versandrisiko. Also muß Otto das Teil noch mal schicken, wenn die nicht beweisen können, daß dir die Ware zugegangen ist.

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
trutzek
Status:
Schüler
(295 Beiträge, 159x hilfreich)

Hatte zettel im Briefkasten von dhl---sie hätten das paket auf meine mülltonne gelegt(unglaublich)----war natürlich weg---Müllabfuhr!!was tun???otto meint--ich müsse das mit dhl klären---denke aber otto muesste sich doch mit dhl auseinandersetzen,oder????

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1423x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>denke aber otto muesste sich doch mit dhl auseinandersetzen,oder???? <hr size=1 noshade>


So ist es. Im Grunde braucht man deine Unterschrift auf einer Empfangsbestätigung.

Der (gewerbliche) Händler trägt beim Verbrauchsgüterkauf die Preisgefahr/Transportgefahr, bis der Käufer die Ware in den Händen hält.

Nach § 474 BGB ist § 447 BGB nicht anzuwenden.

§ 474
Begriff des Verbrauchsgüterkaufs

(1) Kauft ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache (Verbrauchsgüterkauf), gelten ergänzend die folgenden Vorschriften. Dies gilt nicht für gebrauchte Sachen, die in einer öffentlichen Versteigerung verkauft werden, an der der Verbraucher persönlich teilnehmen kann.

(2) Auf die in diesem Untertitel geregelten Kaufverträge ist § 439 Abs. 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Nutzungen nicht herauszugeben oder durch ihren Wert zu ersetzen sind. Die §§ 445 und 447 sind nicht anzuwenden.


Dann bleibt es bei § 446 BGB :

§ 446
Gefahr- und Lastenübergang

Mit der Übergabe der verkauften Sache geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über. Von der Übergabe an gebühren dem Käufer die Nutzungen und trägt er die Lasten der Sache. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.

quote:<hr size=1 noshade>Hatte zettel im Briefkasten von dhl---sie hätten das paket auf meine mülltonne gelegt(unglaublich)----war natürlich weg---Müllabfuhr!!was tun?

<hr size=1 noshade>


Eine Ausnahme wäre, wenn du mit der DHL einen sog. "Garagenvertrag" abgeschlossen hättest, wenn du also die DHL ermächtigt hättest, im Falle deiner Abwesenheit das Paket auf dem Grundstück zu deponieren und die Mülltonne als Platz ausgemacht war.

Ich gehe davon aus, dass das nicht der Fall war, sondern dass der Zusteller eigenmächtig gehandelt hat.

Das hat Otto zu klären, ist auch nur dein Vertragspartner. Jedenfalls ist die Forderung unberechtigt.

-----------------
""

-- Editiert am 19.08.2010 19:15

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
trutzek
Status:
Schüler
(295 Beiträge, 159x hilfreich)

otto sieht das nicht so---halte euch auf dem laufenden!

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.641 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.850 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen