Versandkosten Gewährleistung?

2. August 2004 Thema abonnieren
 Von 
djo
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 35x hilfreich)
Versandkosten Gewährleistung?

Hi!

Ich habe momentan Probleme mit
einem Händler, bei dem ich vor Kurzem ein Autoradio erworben habe. Das
Radio wies schon nach kurzer Zeit einen Mangel auf. Dieses wurde mir dann
auch ohne Probleme repariert und nach kurzer Zeit bekam ich es zurück. Nun
ist vor ca zwei Wochen der gleiche Mangel ein zweites Mal aufgetreten und
ich schickte das Radio wiederum an den Händler zwecks Reparatur/Austausch
zurück. Ich versand das Paket unfrei, da ich davon ausging, dass der
Händler in Gewährleistungsfällen für jegliche Kosten auftreten muss.
Dieser nahm das Paket allerdings nicht an und ich musste die Portokosten
für den Hin- und Rückweg übernehmen. Da der Verkäufer sich nicht
einsichtig zeigte, schickte ich das Paket nochmals (diesmal frei) zu ihm.
Der Austausch des Gerätes erfolgte auch, nur musste ich bei Annahme des
Paketes Portokosten in Höhe von 12 € übernehmen! Da ich nicht einsehe,
dass ich nun schon 31,20 € an Versandkosten für die Reparatur meines
Radios bezahlen musste, habe ich dem Händler dies mitgeteilt und ihn
gebeten mir die angefallenen Kosten innerhalb einer angesetzen Frist
zurückzuerstatten. Dieser weigert sich aber nun mit der Begründung, dass
er nicht der Garantiegeber sei, sondern der Hersteller des Gerätes selbst.
Somit solle ich mich an den Herstellern wegen Rückerstattung von
Versandkosten wenden, da er nicht dafür zuständig sei und ich das Gerät
auch hätte direkt beim Herstellern abgeben können.


Nun meine Frage: Hat der Händler damit recht? Laut §439 BGB sehe ich das
ein wenig anders. Kann ich die enstanden Versandkosten zurückfordern? Was
für Möglichkeiten habe ich?

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Bob.Vila
Status:
Student
(2644 Beiträge, 438x hilfreich)

Da gibt es ja nicht viel zu dikutieren - die Regelung des § 439 II BGB ist insofern ja sehr eindeutig: Die Versandkosten hat der Verkäufer zu tragen. Der Hersteller (als Garantiegeber) hat damit gar nichts zu tun - hier geht es nämlich um die Ihnen zustehenden gesetzlichen Mängelgewährleistungsrechte - und Ihr Ansprechpartner ist in diesem Fall IMMER Ihr Vertragspartner (also der Verkäufer)! Sie können daher mE die aufgewandten Portokosten von dem Verkäufer ersetzt verlangen - wobei man allenfalls darüber streiten könnte, ob Sie das Paket nicht (natürlich auf Kosten des Verkäufers!) gleich beim ersten Mal frei hätten zurückschicken müssen, um unnötige Kosten zu sparen.

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"fiat justitia et pereat mundus..."

7x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
djo
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 35x hilfreich)

und was wäre, wenn das kaufdatum länger als 6 monate zurück läge?

35x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Bob.Vila
Status:
Student
(2644 Beiträge, 438x hilfreich)

Dann gilt grds. auch das oben Geschriebene - allerdings gilt nach Ablauf von sechs Monaten ab Übergabe wieder die "normale" Beweislastverteilung - dh, dass Sie als Anspruchsteller beweisen müssen, dass der geltend gemachte Mangel bereits bei Übergabe existierte (sich aber erst jetzt gezeigt hat). Ohne Sachverständigengutachten dürfte Ihnen dieser Beweis im Zweifelsfall kaum gelingen.

In diesem Fall kommt aber uU die oben schon angesprochene Herstellergarantie in Betracht - hierbei handelt es sich nämlich idR um eine sog. Funktionsgarantie - dh, der Hersteller garantiert (freiwillig - da besteht keine gesetzliche Pflicht!), dass das Gerät eine bestimmte Zeit lang (eben die Garantiedauer, idR zwei Jahre) funktioniert. Tut es das nicht mehr, ist der Garantiefall eingetreten und der Hersteller schuldet - je nach Garantiebedingung - Reparatur oder Ersatz. In diesem Fall ist - anders als bei der gesetzlichen Gewährleistung - alleine der Hersteller Ihr Ansprechpartner!

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"fiat justitia et pereat mundus..."

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
djo
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 35x hilfreich)

erstmal danke für die antworten!

nun stellt es sich so dar, dass der händler das gerät ja ohne probleme bereits zum zweiten mal angenommen hat und die reparatur/den austausch jeweils vom hersteller hat durchführen lassen. der hersteller wiederum ist wohl nicht bereit versandkosten zu übernehmen weswegen der händler mir diese komplett "aufgezwungen" hat.
ist das jetzt so in ordnung oder habe ich doch eine chance die mir entstandenen versandkosten wiederzubekommen?

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
lilicat
Status:
Lehrling
(1913 Beiträge, 234x hilfreich)

die Sendung zu dem Händler( also unfrei) werden Sie nicht erstattet bekommen, allerdings müsste der Händler Ihnen die Kosten zu Ihnen erstatten.
Schauen Sie mal in seine AGB's ob der Händler unfreie Sendungen ausschliesst.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
jamest
Status:
Beginner
(126 Beiträge, 7x hilfreich)

die rücksendung vom kunden zum händler ist leider im gesetz nicht genau geregelt. das gleiche problem hatte ich hier auch schon sehr ausführlich diskutiert, suchen sie doch mal nach dem begriff "versandkosten" im forum, da sollte der thread noch zu finden sein inkl. auflistung aller in frage kommenden paragraphen und richtlinien sowie eines urteils. die hinsendung vom gewerbl. händler zum kunden muss der händler immer übernehmen. unfreie sendungen muss der händler nicht annehmen, wenn dies in den agb geregelt ist.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
djo
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 35x hilfreich)

vielen dank für die zahlreichen antworten!

in den agb's des händlers ist nichts über unfreie sendungen angegeben. hätte er das paket, dass ich unfrei zu ihm geschickt hatte, also eigentlich annehmen MÜSSEN? oder verstehe ich das jetzt falsch?
weil doch laut BGB - § 439 der händler für sämtliche kosten (auch transportkosten) aufkommen muss?

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
lilicat
Status:
Lehrling
(1913 Beiträge, 234x hilfreich)

Na ja,aber wieso soll der Händler den für ihn teuersten Weg bezahlen,es obliegt in der Regel der Sorgfaltspflicht des Kunden unnötige Kosten zu vermeiden.
Allerdings sollte der Händler vor dem einsenden den weg nennen, ich würde von Ihm nur die Rücksendekosten(12 ¤ ) die er Ihnen auferlegt hat,verlangen, da dies Ihre Chance auf tatsächliche Rückzahlung erhöht.
Unfrei zu schicken finde ich allerdings schon sehr daneben.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
djo
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 35x hilfreich)

genau das war aber auch vorher mit ihm abgesprochen. und mir hat er das paket auch unfrei zugeschickt.

danke für die antworten auf jeden fall!

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
lilicat
Status:
Lehrling
(1913 Beiträge, 234x hilfreich)

hast du die Absprache schriflich,also z.B. per mail?
In dem Fall würde ich ihm eine schriftliche Aufforderung senden indem Sie ihm eine Frist setzen und ansonsten mit Mahnbescheid drohen,allerdings nur wenn Sie das schriftlich haben,denn ansonsten wird ein (doch wohl eher unseriöser)händler sowieso nicht zahlen,

viel glück

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"kampf den borg"

0x Hilfreiche Antwort

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