Versandkosten Rückerstettung bei hohen Versandkost

20. August 2009 Thema abonnieren
 Von 
bitwicht
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)
Versandkosten Rückerstettung bei hohen Versandkost

Hallo,

ich habe eine Frtage zur Erstattung von Versandkosten.
Habe schon einiges hier gelesen allerding habe ich hier folgende Fälle.


Ich habe eine Ware mit dem Wert von 600 euro. Die Versandkosten sind 35 euro als DHL Sonderversand Sperrgut. Wenn der Käufer nun die Ware zurücksendet, muss ich dann Versand und Rückversand tragen? Dann würde der Firma ja 70 euro "Schaden" entstehen.


Zweiter Fall. Ware Wert 1000 euro. Versand per Spedition 150 euro. Kunde gibt Ware zurück. Muss die Firma jetzt hier Versand und Rückversand erstatten das sind ja 300 euro.

Wenn dem so ist kann man Lustig Sachen bestellen und zurück senden und und bei 300 euro schon eine ganze Menge Schaden anrichten.


lg
bit





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6 Antworten
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#1
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1423x hilfreich)

Es ist insofern etwas knifflig, als das über die Frage der Hinsendekosten noch nicht endgültig entschieden wurde. Im Grunde eine offene Rechtsfrage mit einer gewissen Tendenz. Jedenfalls hat der BGH, der diese Entscheidung fällen sollte, die Frage im letzten Herbst dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt und da liegt sie noch immer...

Hier im Forum ausführlich besprochen:

http://www.123recht.net/ein-oft-vorkommendes-thema-sollte-mal-gekl%C3%A4rt-werden---versandkosten--r%C3%BCcksendung!-__f17374.html

quote:
Wenn dem so ist kann man Lustig Sachen bestellen und zurück senden und und bei 300 euro schon eine ganze Menge Schaden anrichten.


Sicherlich, es sind aber die Risiken in dem Geschäft, mehr dazu hier:

http://www.trustedshops.de/shop-info/betriebswirtschaftliche-auswirkungen-widerrufsrecht/





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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119491 Beiträge, 39733x hilfreich)

quote:
muss ich dann Versand und Rückversand tragen?

Rückversand auf jeden Fall
Beim Versand ist dies noch nicht endgültig entschieden, es dürfte jedoch vermutlich so sein, das im Sinne des Verbrauchers entschieden wird.


quote:
Wenn dem so ist kann man Lustig Sachen bestellen und zurück senden und und bei 300 euro schon eine ganze Menge Schaden anrichten.

Dies wird als Unternehmer-Risiko bezeichnet. Es senkt zwar als Verlust die Steuerlast, aber ansonsten gibt es dagegen keine Versicherungen.

Wobei diese Konstellationen natürlich nur gelten, wenn der Kunde Verbraucher ist.



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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung dar !"

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#3
 Von 
bitwicht
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke schon mal für die Infos.

D.h. wenn das Gesetz zu Gunsten des Käufers entscheiden ist oder auch jetzt schon, kann ich per AGBs nicht die Versandkosten dem Kunden auferlegen? Nach dem Motto: Wenn du bei mir was kaufen willst zahl alle Versandkosten oder kauf wo anderst?


lg
bit

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#4
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1423x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Nach dem Motto: Wenn du bei mir was kaufen willst zahl alle Versandkosten oder kauf wo anderst? <hr size=1 noshade>


Damit würde man sich einen Bärendienst erweisen, das ist der Stoff, der Abmahnungen produziert.

http://www.shopbetreiber-blog.de/2009/03/10/olg-hamm-falsche-agb-klauseln-sind-abmahnbar/

Die gesetzlichen Vorschriften sind eindeutig, was die Erstattung der Rücksendekosten betrifft (§ 357 Abs. 2 BGB )

(2) Der Verbraucher ist bei Ausübung des Widerrufsrechts zur Rücksendung verpflichtet, wenn die Sache durch Paket versandt werden kann. Kosten und Gefahr der Rücksendung trägt bei Widerruf und Rückgabe der Unternehmer. Wenn ein Widerrufsrecht nach § 312d Abs. 1 Satz 1 besteht, dürfen dem Verbraucher die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn bei einem höheren Preis der Sache der Verbraucher die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht hat, es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht.


Nochmals zu den Hinsendekosten:

In den meisten anderen europäischen Ländern ist es so, dass Hinsendekosten beim Widerruf vom Unternehmer zu tragen sind, Rücksendekosten vom Verbraucher.

In Deutschland wurde die EU-Richtlinie vom Gesetzgeber nicht umgesetzt.

Artikel 6
"Der Verbraucher kann jeden Vertragsabschluß im Fernabsatz innerhalb einer Frist von mindestens sieben Werktagen ohne Angabe von Gründen und ohne Strafzahlung widerrufen. Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. "


Und genau deshalb haben wir jetzt dieses Problem. Das OLG Karlsruhe hat entschieden (nicht rechtskräftig), dass die Hinsendekosten zu erstatten sind, zumindest bei einem kompletten Widerruf.

Der BGH hat sich gedrückt und die Frage dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt.

Eigentlich wollte der Gesetzgeber augenscheinlich nach (nach massiven Einsatz der Unternehmerlobby - wie immer) den Unternehmern unter die Arme greifen mit seiner eigenartigen Regelung und hat das Gegenteil erreicht, jetzt laufen sie Gefahr Hin- und Rücksendekosten zu erstatten.

Teilweise wird geraten, es, was die Hinsendekosten betrifft, "darauf ankommen" zu lassen, nämlich darauf, ob der Verbraucher eine Belastung mit eben diesen Kosten schluckt oder nicht.

Es ist also ein Drahtseilakt, schluckt er es nicht, riskiert man einen Rechtsstreit, der (wahrscheinlich) zugunsten des Verbrauchers ausgeht, spätestens jetzt sollte man vielleicht lieber nachgeben

Wenn man Glück hat, schluckt er es, dann hat man die Erstattung der Hinsendekosten gespart.

http://www.internetrecht-rostock.de/widerruf-hinsendekosten.htm

Alles andere als eine befriedigende Situation.

Im Übrigen wird das Widerrufsrecht im Augenblick von der Europäischen Kommission neu überarbeitet, es soll vereinheitlicht werden:

Die Europäische Kommission hat am 08.10.2008 einen Vorschlag für eine Richtlinie über Rechte der Verbraucher vorgelegt, kurz VRRL-E. Damit werden vier derzeit bestehende Richtlinien zusammengeführt. Regelungslücken und Unstimmigkeiten werden beseitigt. Dabei ist für den Shopbetreiber wohl am wichtigsten:


[...]Neu ist außerdem, dass der Verbraucher nach Ausübung seines Widerrufsrechtes, die Ware innerhalb einer Frist von 30 Tagen an den Händler zurücksenden muss. Diese Frist wird zwar auch jetzt schon durch die Fernabsatzrichtlinie vorgesehen, wurde in Deutschland jedoch nicht umgesetzt.[...]

[...[Außerdem ist auch das Problem der Versandkosten endlich gelöst. So schreibt der Vorschlag vor, dass die Hinsendekosten immer vom Unternehmer zu tragen sind, die Rücksendekosten dagegen immer vom Verbraucher. Diese Regelung ist sowohl für den Verbraucher wie auch für den Unternehmer vollkommen akzeptabel. Außerdem verschwindet dann endlich die völlig missratene "40-Euro-Klausel" aus dem BGB.[...]

http://www.shopbetreiber-blog.de/2009/02/11/eu-legt-neuen-richtlinenvorschlag-vor-welche-auswirkungen-hat-dieser-auf-das-widerrufsrecht/

Aber soweit sind wir noch nicht...




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-- Editiert am 21.08.2009 10:32

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#5
 Von 
bitwicht
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke!
Für ein Kleinunternehmen ist das sehr schädlich (persönliche Meinung), da es wohl zum Volkssport wird Sachen zu bestellen und wieder zurück zu geben. Der Kunde könnte ja vorher AGBs lesen und wenn er auf ev. zweimalige Portokosten keine "Lust" hat soll er eben bei der Firma nicht bestellen. Gerade bei Sperrgut oder Speditionslieferung richtet das einen enormen Schaden an. Erhöht man die Preise um das mit zu kalkulieren verstehen das die Leute in der "geiz ist geil" Gesellschaft nicht.

Muss man wohl eine andere Gesetzenlücke finden wie man die Kosten wieder reinbekommt.

Ich stelle hier noch folgende Frage die wohl aber nicht zu dem Thema gehört - oder sollte ich lieber einen neuen Artikel öffnen:

Wenn man Ware versender zb. einge******t muss der Käufer die Verpackung "zerstören" um den Artiek zu "nutzen" könnte man dann bei Rücksendung nicht nur eine Teilrückzahlung machen da der original Versandzustand nicht mehr gegeben ist?

oder zum konkreten Beispiel:

Man versendet Kunstoffplatten welche rechts / links in ein Stahlkäfig eingeschraubt werden. Wenn der Kunde die Ware testet und in den Stahlkäfig schraubt entstehen rechts / links kleine Abschürfungen. Wenn der Kunde dann die Ware zurücksendet, kkönnte man hier dann nicht nur eine Teilrückzahlung machen da die Ware "gebraucht" bzw. "nicht im Neuzustand" zurück kommt?


lg
Bit

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0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1423x hilfreich)

quote:
Man versendet Kunstoffplatten welche rechts / links in ein Stahlkäfig eingeschraubt werden. Wenn der Kunde die Ware testet und in den Stahlkäfig schraubt entstehen rechts / links kleine Abschürfungen. Wenn der Kunde dann die Ware zurücksendet, kkönnte man hier dann nicht nur eine Teilrückzahlung machen da die Ware "gebraucht" bzw. "nicht im Neuzustand" zurück kommt?


http://www.123recht.net/Widerruf-trotz-verrauchter-Ware-__f146465.html



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