Hallo,
mich interessiert die Rechtssprechung zu folgendem Fall.
Person X kauft bei einem Händler Y für Oldtimerteile aus seinem Privatbesitz eine spezielles Handgefertigtes Originalteil (Einzelstück) ab. Er bezahlt im Voraus und bekommt diese vollständig. Beim auspacken stellt er fest, das die Ware beim Transport stark beschädigt wurde. Das die Ware schlecht verpackt wurde, stellt nicht nur Käufer X, sondern auch das Versandunternehmen fest und weigert sich für den Schaden aufzukommen. Die Ware wird dem Verkäufer zurück gesendet.
Verkäufer Y meldet sich ca. einen Monat nach dem Verkauf und will die Ware nun behalten um sich diese in die Vitrine zu stellen.
1. Kann der Käufer X die Herausgabe der Ware verlangen?
2. Angenommen der Käufer X glaubt passende Ersatzteile irgendwie aufzutreiben und umarbeiten zu lassen. Eine Instandsetzung der Ware wäre so möglich. Die Aufwendungen für die Instandsetzung liegen bei etwa der hälfte des Kaufpreises. Kann er vom Verkäufer Y verlangen für die Kosten der Reparatur aufzukommen, wenn dieser nicht in der Lage ist die Ware ordentlich instand zu setzen?
Vielen Dank im Voraus.
Versandschaden Verkäufer tritt vom Kauf zurück
12. November 2009
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Frage vom 12. November 2009 | 11:38
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Versandschaden Verkäufer tritt vom Kauf zurück
Probleme nach Kauf?
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#1
Antwort vom 12. November 2009 | 12:06
Von
Status: Master (4223 Beiträge, 1417x hilfreich)
quote:
Die Ware wird dem Verkäufer zurück gesendet.
???
Mit welcher Maßgabe, was wurde explizit vom Verkäufer verlangt?
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#2
Antwort vom 12. November 2009 | 12:26
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
quote:
Mit welcher Maßgabe, was wurde explizit vom Verkäufer verlangt?
Käufer X musste die Ware an das Transportunternehmen geben. Das Transportunternehmen hat geprüft ob es sich um einen Transportschaden handelt, da das Paket ja versichert versendet wurde.
Da der Verkäufer versender ist, den Auftrag an das Transportunternehmen gegeben hat, bekommt er die Ware zurück gesendet.
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#3
Antwort vom 12. November 2009 | 14:24
Von
Status: Master (4223 Beiträge, 1417x hilfreich)
quote:<hr size=1 noshade>Da der Verkäufer versender ist, den Auftrag an das Transportunternehmen gegeben hat, bekommt er die Ware zurück gesendet. <hr size=1 noshade>
Normalerweise kann der Käufer ja darüber entscheiden, ob die Sache nach Prüfung an ihn selbst ausgehändigt wird oder an den Absender zurückgeht, es ist ja immerhin seine Sache, für die er bezahlt hat. Das Versandunternehmen dürfte nicht befugt sein, dem Absender ohne Einwilligung des Empfängers die Ware zuzustellen.
Wenn sich hinsichtlich der Beschädigung der Kaufsache keine Probleme ergeben (!) (Beweislast), wäre man schon einen Schritt weiter, hoffe nicht, dass der Verkäufer die Sache anders sieht.
http://www.123recht.net/Anspruch-auf-Schadensersatz-und-Deckungskauf-etc.-__f181154.html
Wenn jetzt die Sache schon an den Verkäufer zurückgeschickt wurde, hätte man seine Ansprüche geltend machen sollen (immer vorausgesetzt, der Verkäufer hat tatsächlich nicht angemessen verpackt).
§ 437 BGB
Rechte des Käufers bei Mängeln
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2. nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
Nacherfüllung geht immer vor, ständige BGH Rechtsprechung:
§ 439
Nacherfüllung
(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
(3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.
(4) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.
Da es sich um ein Einzelstück handelt, käme hier in erster Linie - Nachbesserung = Reparatur in Frage. Also sollte man eine Frist setzen, 14 Tage nach Datum bestimmt und vom Verkäufer Nachbesserung verlangen.
Der Verkäufer kann diese verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Ein Rücktrittsrecht hat er nicht.
Es wird also darauf ankommen, was eine Reparatur kostet, Kosten bis zu 100% des Kaufpreises sollten unproblematisch sein, das wird der Käufer verlangen können.
Sollte der Verkäufer die Reparatur verweigern, ohne dazu berechtigt zu sein (§ 439 Abs. 1 S. 1 BGB ), kann man von ihm die Herausgabe des Teils verlangen. Da er sich durch das Verstreichen der Frist oder dadurch, dass er eine Nachbesserung ernsthaft und endgültig ablehnt in Verzug befindet, wäre man berechtigt, die Herausgabe des Teils zu verlangen und selbst eine Reparatur zu veranlassen. Die Kosten dafür hätte der Verkäufer zu übernehmen.
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-- Editiert am 12.11.2009 14:26
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