Es wurde privat per Kleinanzeigen verkauft und versichert verschickt. Der Gegenstand ist beim Versand zerbrochen, der Versandkarton weist keinerlei Schäden auf. Aus Sicht des Käufers war der Gegenstand zweifelsfrei unzureichend verpackt. Der Verkäufer sieht das anders und lehnt gleichzeitig ab, selbst die Schadensmeldung gegenüber dem Versandunternehmen zu machen. Wie liegen hier nun die Rechte und Pflichten auf beiden Seiten?
Versandschaden bei Privatverkauf - Rechte & Pflichten
9. Mai 2022
Thema abonnieren
Frage vom 9. Mai 2022 | 18:11
Von
Status: Frischling (10 Beiträge, 0x hilfreich)
Versandschaden bei Privatverkauf - Rechte & Pflichten
Probleme nach Kauf?
Probleme nach Kauf?
Ein erfahrener Anwalt im Kaufrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Kaufrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
#1
Antwort vom 9. Mai 2022 | 19:25
Von
Status: Schüler (459 Beiträge, 73x hilfreich)
Grundsätzlich ist das bei C2C-Verkauf das Problem des Käufers.
Da aber der Verkäufer in 99,9% aller Fälle nicht entsprechend den AGBs des Versandunternehmens verpackt hat, tut er unter Umständen gut daran dem Käufer den Schaden zu ersetzen, bevor dieser sich rechtlichen Beistand nimmt.
#2
Antwort vom 9. Mai 2022 | 19:48
Von
Status: Unbeschreiblich (124644 Beiträge, 40384x hilfreich)
ZitatDer Gegenstand ist beim Versand zerbrochen :
ZitatAus Sicht des Käufers war der Gegenstand zweifelsfrei unzureichend verpackt :
Diese beiden unsubstantiierten Behauptungen könnte der Käufer wie genau beweisen?
ZitatDer Verkäufer sieht das anders :
Der Verkäufer möge sich auch entsprechend Gedanken machen und verifizieren, ob er zu den von Wurstsemmel genannten 99,9% gehört.
Falls die Frage nicht eindeutig und objektiv mit "nein" beantwortet werden kann, sollte er tatsächlich überlegen, den Käufer entsprechend zu entschädigen.
Zitatund lehnt gleichzeitig ab, selbst die Schadensmeldung gegenüber dem Versandunternehmen zu machen :
Zu Recht - falls er zuvor eine rechtskonforme Abtretung seiner Ansprüche an den Käufer zugestellt hat.
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Jetzt zum Thema "Kaufrecht" einen Anwalt fragen
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
#3
Antwort vom 9. Mai 2022 | 23:01
Von
Status: Frischling (10 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatDiese beiden unsubstantiierten Behauptungen könnte der Käufer wie genau beweisen? :
Zitatin 99,9% aller Fälle nicht entsprechend den AGBs des Versandunternehmens verpackt :
Vielen Dank für die Antworten. Ich würde es gerne so unsubstantiiert stehen lassen - d.h. einfach mal mit der Annahme weitermachen, dass eine Privatperson ganz unspektakulär einen Gegenstand verkauft hat, der beim Versand zu Bruch ging. Keine Betrugs- oder Täuschungsabsichten oder so etwas.
Ich habe auch absichtlich die Formulierungen gewählt, dass es jeweils die eigene Sichtweise ist, ob nun ordnungsgemäß verpackt wurde. Jeder glaubt ja, es genau zu wissen, aber ich würde die Annahmen von Privatpersonen zunächst immer erst mal eher als unsubstantiierte Behauptungen behandeln, wir sind ja nicht alle kleine Gutachter. Ich jedenfalls nicht.
Da es im hier angenommenen "Normalfall" des Privatverkaufs im Interesse des Verkäufers ist, dass die Ware heil ankommt, ist es m.A.n. nicht abwegig, davon auszugehen, dass er so verpackt hat, wie er es für ordnungsgemäß hält. Ob der Empfänger/Käufer es nun richtig sieht, dass die Verpackung nicht ordnungsgemäß war, ist schwieriger. Er kann das ja, wie gesagt, nur laienhaft einschätzen und für ihn ist auch fraglich, welches Gewicht er seiner eigenen Meinung geben kann oder sollte.
Falls er nicht richtig liegt, sollte es ja nicht verpasst werden, dass der Schaden dem Versandunternehmen rechtzeitig gemeldet wird. Und hier gehen meine Fragen nach den Rechten und Pflichten los:
1. Muss/darf der Empfänger unabhängig vom Verkäufer dem Versandunternehmen von dem Schaden berichten, wenn er Grund zur Annahme hat, dass der Verkäufer/Absender die Schadensmeldung nicht vornimmt?
2. Inwiefern kann der Empfänger Ansprüche gegenüber dem Versandunternehmen geltend machen? Braucht er hierzu zwingend eine "rechtskonforme Abtretung" der Ansprüche des Verkäufers und was wäre hier rechtskonform?
#4
Antwort vom 9. Mai 2022 | 23:50
Von
Status: Unbeschreiblich (124644 Beiträge, 40384x hilfreich)
Zitatist es m.A.n. nicht abwegig, davon auszugehen, dass er so verpackt hat, wie er es für ordnungsgemäß hält. :
Richtig.
Ist nur vollkommen irrelevant was er für "ordnungsgemäß" hält. Will er negative Konsequenzen vermeiden, hat er so zu verpacken, wie es ordnungsgemäß ist.
ZitatOb der Empfänger/Käufer es nun richtig sieht, dass die Verpackung nicht ordnungsgemäß war, ist schwieriger. Er kann das ja, wie gesagt, nur laienhaft einschätzen :
Was konkret unterscheidet ihn dann von den erwähnten 99,9% der Verkäufer?
Zitat1. Muss/darf der Empfänger unabhängig vom Verkäufer dem Versandunternehmen von dem Schaden berichten, wenn er Grund zur Annahme hat, dass der Verkäufer/Absender die Schadensmeldung nicht vornimmt? :
Er muss nicht. Aber er darf.
In der Regel wird er dann ignoriert oder informiert das er nicht Vertragspartner ist und damit keine Ansprüche hat.
Zitat2. Inwiefern kann der Empfänger Ansprüche gegenüber dem Versandunternehmen geltend machen? :
Naja, geltend machen kann man, denn geltend machen kann man ja fast alles.
Probleme gibt es meist erst beim „bekommen" bzw. „durchsetzen", insbesondere wenn die Gegenseite nicht kooperativ ist und sich sträubt die Forderung zu erfüllen.
Falls dann - so wie hier - keine Rechtsgrundlage für das verlangen erkennbar ist, tendieren die Erfolgsaussichten gegen 0.
ZitatBraucht er hierzu zwingend eine "rechtskonforme Abtretung" der Ansprüche des Verkäufers :
Nein, die Versanddienstleister könnten das auch freiwillig leisten.
Forscher für verbraucherfreundliches Verhalten haben "der Tag nach dem die Hölle zufror" als ungefähres Datum für dieses Ereignis bestimmt.
Zitatund was wäre hier rechtskonform? :
Der Abtretende muss wie der Abtretungsempfänger eindeutig identifizierbar sein, so wie das was konkret angetreten wird.
Idealerweise ist das ganze schriftlich in 3facher Ausfertigung dem Abtretungsempfänger zuzustellen, per E-Mail geht aber auch.
#5
Antwort vom 10. Mai 2022 | 09:27
Von
Status: Frischling (10 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatIst nur vollkommen irrelevant was er für "ordnungsgemäß" hält. :
ZitatWas konkret unterscheidet ihn dann von den erwähnten 99,9% der Verkäufer? :
Damit wäre also der erste Teil des Problems Privatverkauf-Versandschaden offensichtlich.
Der zweite Teil liegt dann darin, dass das Transportrisiko beim Privatkauf beim Käufer liegt - je nachdem, ob ordnungsgemäß verpackt wurde oder nicht, bestehen die Ansprüche gegenüber dem Versandunternehmen oder gegenüber dem Verkäufer/Versender. Aber nur der Versender hat den Vertrag mit dem Versandunternehmen. D.h., wie gesagt, nicht, dass der Käufer keinerlei Ansprüche gegenüber dem Versandunternehmen geltend machen kann. Aber es wird durch diese Dreiecksgeschichte erschwert. Daher wieder zu Rechten und Pflichten:
Wenn der Verkäufer/Versender kundtut, dass er ordnungsgemäß verpackt hat und daher den Käufer nicht entschädigt, aber durch Aussagen, Handeln oder Verhalten offensichtlich ist, dass er als Versender seine Ansprüche als Vertragspartner gegenüber dem Versandunternehmen nicht geltend macht - kommt das nicht einer Abtretung gleich? Wenn der Käufer tatsächlich eine dreifache Ausführung der Abtretung vom Verkäufer bräuchte, aber der Verkäufer/Versender nicht verpflichtet ist, entweder die Ansprüche selbst geltend zu machen oder dem Käufer abzutreten, dann wäre die Situation derart, dass der Verkäufer erlaubterweise be-/verhindern kann, dass der Käufer sein Recht auf Schadensersatz bekommen kann.
Also nochmal: Braucht der Käufer tatsächlich eine schriftliche Abtretungserklärung vom Verkäufer bei einem Privatverkauf-Versandschaden? Bzw. ist es ansonsten tatsächlich lediglich die freiwillige Kulanz eines Versandunternehmens, wenn es dem Käufer den vom Versandunternehmen verursachten Schaden ersetzt?
#6
Antwort vom 10. Mai 2022 | 12:10
Von
Status: Schüler (459 Beiträge, 73x hilfreich)
ZitatAlso nochmal: Braucht der Käufer tatsächlich eine schriftliche Abtretungserklärung vom Verkäufer bei einem Privatverkauf-Versandschaden? Bzw. ist es ansonsten tatsächlich lediglich die freiwillige Kulanz eines Versandunternehmens, wenn es dem Käufer den vom Versandunternehmen verursachten Schaden ersetzt? :
Nein. Der Käufer verklagt einfach den Verkäufer und lässt dem Versandunternehmen den Streit verkünden.
#7
Antwort vom 10. Mai 2022 | 12:23
Von
Status: Unbeschreiblich (48430 Beiträge, 17086x hilfreich)
ZitatDa es im hier angenommenen "Normalfall" des Privatverkaufs im Interesse des Verkäufers ist, dass die Ware heil ankommt, ist es m.A.n. nicht abwegig, davon auszugehen, dass er so verpackt hat, wie er es für ordnungsgemäß hält. :
Nein, das ist keineswegs abwegig. Ich gehe auch davon aus, dass der Verkäufer fest daran glaubt, dass er die Ware ordnungsgemäß verpackt hat. Leider haben die meisten Laien keine Ahnung von ordnungsgemäßer Versandverpackung, so dass der feste Glaube des Verkäufers nicht einmal ein Indiz dafür ist, dass die Ware tatsächlich ordnungsgemäß verpackt wurde.
Der Umstand, dass die Ware während des Transportes zerbrochen ist, ist dagegen ein sehr starkes Indiz dafür, dass die Verpackung nicht ordnungsgemäß war.
ZitatWenn der Verkäufer/Versender kundtut, dass er ordnungsgemäß verpackt hat und daher den Käufer nicht entschädigt, aber durch Aussagen, Handeln oder Verhalten offensichtlich ist, dass er als Versender seine Ansprüche als Vertragspartner gegenüber dem Versandunternehmen nicht geltend macht - kommt das nicht einer Abtretung gleich? :
Nein
ZitatAlso nochmal: Braucht der Käufer tatsächlich eine schriftliche Abtretungserklärung vom Verkäufer bei einem Privatverkauf-Versandschaden? :
Ja
ZitatBzw. ist es ansonsten tatsächlich lediglich die freiwillige Kulanz eines Versandunternehmens, wenn es dem Käufer den vom Versandunternehmen verursachten Schaden ersetzt? :
Da wird es keine Kulanz geben.
Der Verkäufer kann sich daher nach meiner Einschätzung die Abtretungserklärung sparen. Zur Vermeidung weiterer Kosten würde ich dem Verkäufer dringend empfehlen, dem Käufer den Kaufpreis zu erstatten.
Der Verkäufer möge sich darüber im Klaren sein, dass die Kosten für Anwalt, Gerichtsksoten, Gutachten usw. den eigentlichen Warenwert bei weitem übersteigen können. Die Chance, dass der Verkäufer am Ende ein Urteil erhält, dass ihn nicht zur Erstattung des Kaufpreises verpflichtet halt ich für sehr gering.
#8
Antwort vom 10. Mai 2022 | 12:50
Von
Status: Frischling (10 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatNein. Der Käufer verklagt einfach den Verkäufer und lässt dem Versandunternehmen den Streit verkünden. :
Danke! Wenn der Käufer genug Gründe zu der Einschätzung hat, dass nicht ordnungsgemäß verpackt wurde, ist das sicher der sinnvollste Weg. Aber nur interessehalber: wie sieht es aus, wenn der Käufer tatsächlich selbst der Meinung wäre, dass den Verkäufer/Versender keine Schuld trifft, aber der Verkäufer verweigert jegliche Kooperation, auch die Abgabe einer Abtretungserklärung. Was macht der private Käufer dann?
#9
Antwort vom 10. Mai 2022 | 12:59
Von
Status: Unbeschreiblich (48430 Beiträge, 17086x hilfreich)
ZitatWas macht der private Käufer dann? :
Das hier:
ZitatDer Käufer verklagt einfach den Verkäufer und lässt dem Versandunternehmen den Streit verkünden. :
Aber auch für den Käufer gilt folgender Hinweis:
ZitatLeider haben die meisten Laien keine Ahnung von ordnungsgemäßer Versandverpackung, :
Wer auch immer das Versandunternehmen verklagen möchte, der möge sich darüber im Klaren sein, dass er beweisen muss, dass die Verpackung ordnungsgemäß war. Am Ende liegt die Beweislast für die ordnungsgemäße Verpackung beim Verkäufer. Meine Glaskugel hat mir veraten, dass der Verkäufer diesen Beweis nicht wird führen können.
#10
Antwort vom 10. Mai 2022 | 14:23
Von
Status: Frischling (10 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatWas macht der private Käufer dann? :
Das hier:
Zitat (von Wurstsemmel):
Der Käufer verklagt einfach den Verkäufer und lässt dem Versandunternehmen den Streit verkünden.
Mit welcher Begründung kann der Käufer den Verkäufer verklagen, wenn auch er, der Käufer, die Verpackung für ordnungsgemäß hält? Bitte hierzu mal außer Acht lassen, dass Privatpersonen das sehr oft falsch einschätzen: Wenn der Verkäufer bei ordnungsgemäßer Verpackung das Transportrisiko nicht trägt und nicht verpflichtet ist, den Schadenersatz beim Versandunternehmen einzufordern oder den Anspruch darauf abzutreten, was klagt der Käufer denn dann ein?
#11
Antwort vom 10. Mai 2022 | 14:41
Von
Status: Schüler (459 Beiträge, 73x hilfreich)
Was soll den dieses sinnfreie Gerede?
Entweder will der Käufer Schadenersatz für den defekten Artikel oder nicht.
ZitatWenn der Verkäufer bei ordnungsgemäßer Verpackung das Transportrisiko nicht trägt und nicht verpflichtet ist, den Schadenersatz beim Versandunternehmen einzufordern oder den Anspruch darauf abzutreten, was klagt der Käufer denn dann ein? :
Schadenersatz, was auch sonst.
#12
Antwort vom 10. Mai 2022 | 15:30
Von
Status: Frischling (10 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatSchadenersatz, was auch sonst. :
Nochmal:
Falls es zutrifft, dass der Verkäufer seine Pflicht erfüllt hat, ordnungsgemäß zu verpacken, und es zutrifft, dass
1. der Verkäufer keine Pflicht hat, seinen Anspruch gegenüber dem Versandunternehmen geltend zu machen.
2. der Verkäufer keine Pflicht hat, seinen Anspruch gegenüber dem Versandunternehmen abzutreten,
warum sollte gegen ihn eine Klage möglich sein?
#13
Antwort vom 10. Mai 2022 | 15:40
Von
Status: Schüler (459 Beiträge, 73x hilfreich)
Weil die Klage dadurch nicht unzulässig wird. Ich kann mir eine x-beliebige Person aus dem Telefonbuch heraussuchen und diese auf Schadenersatz verklagen.
#14
Antwort vom 10. Mai 2022 | 22:11
Von
Status: Frischling (10 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatWeil die Klage dadurch nicht unzulässig wird. :
Danke! Ich dachte wirklich nicht, dass das zulässig sein könnte. Deshalb, wenn möglich, bitte noch mal den Bogen zurück zum Ausgangspunkt. Privatkauf, verdeckter Schaden: Angenommen der Käufer meldet den verdeckten Schaden umgehend an den Verkäufer. Dieser lehnt ab, selbst für den Schaden aufzukommen, und meint, der Empfänger solle sich beim Versandunternehmen beschweren. Der Käufer weist den Verkäufer darauf hin, dass der Versender das Vertragsverhältnis mit dem Versandunternehmen hat, schickt dem Verkäufer auch die Fotos zum Schaden, aber wendet sich nicht selbst an das Versandunternehmen. Irgendwann verklagt dann der Käufer den Verkäufer und der Verkäufer kann tatsächlich nachweisen, dass er den Gegenstand im einwandfreien Zustand und ordnungsgemäß verpackt hätte und es sich also tatsächlich um einen vom Versandunternehmen verschuldeten Schaden handelt (ich weiß, eher unwahrscheinlich, aber bitte mal annehmen). Frage: Muss nun der Verkäufer gegenüber dem Käufer dafür aufkommen, obwohl er, der Verkäufer, zwar den Versandschaden nicht verursacht hat, aber es versäumt hat, den Schaden fristgerecht gegenüber dem Versandunternehmen zu melden?
#15
Antwort vom 10. Mai 2022 | 22:47
Von
Status: Unbeschreiblich (124644 Beiträge, 40384x hilfreich)
Zitatwie sieht es aus, wenn der Käufer tatsächlich selbst der Meinung wäre, dass den Verkäufer/Versender keine Schuld trifft, aber der Verkäufer verweigert jegliche Kooperation, auch die Abgabe einer Abtretungserklärung. Was macht der private Käufer dann? :
Er verklagt den Verkäufer, erst auf Abgabe einer Abtretungserklärung, nötigenfalls später auf Schadenersatz.
ZitatFrage: Muss nun der Verkäufer gegenüber dem Käufer dafür aufkommen, obwohl er, der Verkäufer, zwar den Versandschaden nicht verursacht hat, aber es versäumt hat, den Schaden fristgerecht gegenüber dem Versandunternehmen zu melden? :
Wenn der Verkäufer vertragliche Nebenpflichten verletzt, wird er um eine Haftung für diese Pflichtverletzung nicht umhinkommen.
Da dürfte es auch entscheidend sein, ob er einen versicherten Versand suggeriert hat, dies konkludent oder sogar bewusst vertraglich vereinbart wurde.
#16
Antwort vom 10. Mai 2022 | 22:47
Von
Status: Schüler (459 Beiträge, 73x hilfreich)
ZitatFrage: Muss nun der Verkäufer gegenüber dem Käufer dafür aufkommen, obwohl er, der Verkäufer, zwar den Versandschaden nicht verursacht hat, aber es versäumt hat, den Schaden fristgerecht gegenüber dem Versandunternehmen zu melden? :
Der Verkäufer wird sich dann vor Gericht fragen lassen müssen, warum er den Schaden nicht gemeldet hat und auch keine Abtretungserklärung abgeben wollte (davon war ja ursprünglich auch mal die Rede).
Anschließend dürfte er mit ziemlicher Sicherheit zur Zahlung verurteilt werden.
#17
Antwort vom 11. Mai 2022 | 00:17
Von
Status: Frischling (10 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatWenn der Verkäufer vertragliche Nebenpflichten verletzt, wird er um eine Haftung für diese Pflichtverletzung nicht umhinkommen. :
ZitatDer Verkäufer wird sich dann vor Gericht fragen lassen müssen, warum er den Schaden nicht gemeldet hat und auch keine Abtretungserklärung abgeben wollte :
Und wieder Danke! Es ist also die Nebenpflicht des Verkäufers, die Schadensmeldung gegenüber dem Versandunternehmen zu machen, und der Käufer hat dabei eine Mitwirkungspflicht. Der Verkäufer könnte sich allerdings die Arbeit mit der Schadensmeldung sparen, wenn er seine Ansprüche gegenüber dem Versandunternehmen an den Käufer abtritt.
Neue Frage: Wenn der Käufer diese Abtretung ablehnen würde, würde für den Verkäufer die Nebenpflicht, die Schadensmeldung zu machen, weiter bestehen bleiben?
#18
Antwort vom 11. Mai 2022 | 00:26
Von
Status: Unbeschreiblich (124644 Beiträge, 40384x hilfreich)
ZitatEs ist also die Nebenpflicht des Verkäufers, die Schadensmeldung gegenüber dem Versandunternehmen zu machen, und der Käufer hat dabei eine Mitwirkungspflicht. :
Es ist eine der möglichen Nebenpflichten.
ZitatDer Verkäufer könnte sich allerdings die Arbeit mit der Schadensmeldung sparen, wenn er seine Ansprüche gegenüber dem Versandunternehmen an den Käufer abtritt. :
Korrekt.
ZitatWenn der Käufer diese Abtretung ablehnen würde, würde für den Verkäufer die Nebenpflicht, die Schadensmeldung zu machen, weiter bestehen bleiben? :
Da würde es darauf ankommen, weshalb konkret der Käufer diese Abtretung ablehnen würde.
#19
Antwort vom 11. Mai 2022 | 12:25
Von
Status: Frischling (10 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatDa würde es darauf ankommen, weshalb konkret der Käufer diese Abtretung ablehnen würde. :
Der Käufer lehnt ab, weil seiner Ansicht nach der Verkäufer und nicht das Versandunternehmen den Schaden verursacht hat.
Was wären die Konsequenzen? Käufer verklagt irgendwann Verkäufer. Verkäufer weist nach, dass er ordnungsgemäß verpackt hat. Die Schadensmeldung hat der Verkäufer selbst nicht gemacht, aber er hat ja die Abtretung angeboten, also ist das Unterlassen der Schadensmeldung dann keine Pflichtverletzung und der Verkäufer muss nicht dafür haften? Oder doch?
#20
Antwort vom 11. Mai 2022 | 14:03
Von
Status: Schüler (459 Beiträge, 73x hilfreich)
ZitatVerkäufer weist nach, dass er ordnungsgemäß verpackt hat. :
Dass dieser Nachweis nicht gelingen wird hatten wir ja schon, also nehmen wir es trotzdem mal an.
ZitatOder doch? :
Oder doch. Zum Einen gibt es keinen wirklich sinnhaltigen Grund, warum der Verkäufer den Schaden nicht beim Frachtführer meldet.
Zum Anderen gibt es dann im Prozess eigentlich nur zwei Optionen:
1. der Verkäufer kann keinen gerichtsfesten Nachweis einer fach- und sachgerechten Verpackung erbringen -> er zahlt
2. der Verkäufer weist tatsächlich nach, dass die Verpackung fach- und sachgerecht ist - dann bestünde der Verdacht, dass der Artikel defekt eingepackt und verschickt wurde -> er zahlt und fängt sich noch eine Strafanzeige ein.
Es gibt vor Gericht dieses tolle Ding namens "Grundsatz der allgemeinen Lebensführung" (oder so ähnlich) - heißt übersetzt "was würde ein normaler Mensch tun?".
Und da fällt mir halt einfach kein Grund ein, warum der Verkäufer nicht grad online einen Schaden meldet, was max. 5min Lebenszeit kostet.
Im Gegenteil: durch das Aussitzen ist inzwischen die Frist für eine Schadensmeldung wahrscheinlich eh verstrichen.
Also erstattet er dem Käufer besser sofort den Schaden.
#21
Antwort vom 11. Mai 2022 | 22:59
Von
Status: Frischling (10 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatEr verklagt den Verkäufer, erst auf Abgabe einer Abtretungserklärung :
ZitatVersanddienstleister könnten das auch freiwillig leisten. :
Dazu hätte ich noch eine Frage: Was hat es mit dem § 421 HGB auf sich: "Ist das Gut beschädigt oder verspätet abgeliefert worden oder verlorengegangen, so kann der Empfänger die Ansprüche aus dem Frachtvertrag im eigenen Namen gegen den Frachtführer geltend machen"
rechtsanwaltskanzlei-warai.de verweist auf diesen Paragraphen und erläutert, dass es daher keiner Abtretung der Ansprüche bedarf. Der Empfänger hätte einen "originären" Schadensersatzanspruch gegen das Versandunternehmen. D.h. also keine freiwillige Leistung sondern ein per Gesetz gegebener Anspruch, egal ob der Absender seine Ansprüche rechtskonform abgetreten hat oder nicht?
#22
Antwort vom 11. Mai 2022 | 23:17
Von
Status: Unbeschreiblich (124644 Beiträge, 40384x hilfreich)
Zitatrechtsanwaltskanzlei-warai.de verweist auf diesen Paragraphen und erläutert, dass es daher keiner Abtretung der Ansprüche bedarf. :
Dem wäre so, hätte der Gesetzgeber den § 421 HGB bei Vorliegen eines Verbrauchervertrags ausdrücklich zu zwingendem Recht erklärt.
Da dies nicht passiert ist, kann vertraglich vereinbart werden, dass Ansprüche aus dem Vertrag nur der Auftraggeber als Vertragspartner geltend machen kann.
Und da die Versanddienstleister das regelmäßig machen...
Bedauerlicherweise macht der Artikel im dem Bereich keinen Unterschied zwischen B2C, B2B und C2C - das ist aber durchaus entscheidend ...
Den Nachbesserungsbedarf scheint man aber wohl erkannt zu haben ...
Dieser Beitrag wird in Kürze aktualisiert. Solange möchten wir Sie darauf hinweisen, dass einzelne Informationen in diesem Artikel veraltet sein könnten.
Und jetzt?
Schon
277.814
Beratungen
Anwalt online fragen
Ab
30
€
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
Ähnliche Themen
-
3 Antworten
-
4 Antworten
-
1 Antworten