Kann das sein, dass dieser Passus in der neuen gesetzlichen Fassung nicht mehr enthalten ist? (sinngem. Wiedergabe): "Einem Verbraucher wird kein Widerrufsrecht eingeräumt, wenn er den Vertreter bei einem "Haustürgeschäft zu sich bestellt?"
Der Umkehrschluss ist, dass dem Verbraucher auch dann ein Widerrufsrecht zusteht wenn er den Vertreter ausdrücklich zu sich bestellt? Google ist leider überfüllt mit antworten zur alten und nicht der neuen Gesetzgebung; und in den gefunden FAQs zur VerraucherrechteRL finde ich diesen Fall nicht.
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""Das Problem ist nicht das Problem. Das Problem ist deine Einstellung zum Problem." CJS"
Vertreter zu sich bestellt
7. Juli 2014
Thema abonnieren
Frage vom 7. Juli 2014 | 11:50
Von
Status: Unparteiischer (9031 Beiträge, 4877x hilfreich)
Vertreter zu sich bestellt
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#1
Antwort vom 7. Juli 2014 | 12:40
Von
Status: Richter (8429 Beiträge, 3449x hilfreich)
Richtig! Link
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"Vernunft ist wichtiger als Paragraphen"
#2
Antwort vom 7. Juli 2014 | 12:42
Von
Status: Unparteiischer (9031 Beiträge, 4877x hilfreich)
Danke Mr. Cool!
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""Das Problem ist nicht das Problem. Das Problem ist deine Einstellung zum Problem." CJS"
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#3
Antwort vom 7. Juli 2014 | 17:57
Von
Status: Richter (8429 Beiträge, 3449x hilfreich)
Bitte! Immer gerne doch ...
Die neue Regelung wird aber sicher noch zum Problem, wenn der Kunde das zu sehr ausnutzt oder er an die Ausnahmeregelungen nicht denkt.
Andererseits sehe ich es positiv um gezielte Abzocke zu unterbinden.
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