Habe bei einem bekannten Online Händler eine SIEMENS Gefrierkombi gekauft. Das Teil kam an und hat an der Forderseite einen Transportschaden, große Dellen. Mein erster Gedanke war Ersatzlieferung. Es stellte sich heraus, dieses Modell ist nicht mehr lieferbar. Habe feststellen müssen, dass es sich um Lagerware aus dem Jahr 2021 handelt. Händler geht auf die Forderung der Nacherfüllung, auch Reperatur, nicht ein. Will das Gerät wieder abholen lassen und Geld zurück. Ich stehe dann Tage oder Wochen ohne Kühlschrank da ... Wenn der Verkäufer die Nacherfüllung verweigert, kann ich Schadenersatz verlangen? Abgesehen von der Täuschung und dem Betrug, weil es ja kein Neugerät ist ...
Was meint ihr?
Verweigerung Nacherfüllung
Probleme nach Kauf?
Probleme nach Kauf?



ZitatHändler geht auf die Forderung der Nacherfüllung, auch Reperatur, nicht ein. :
Eventuell hat sie ihn nicht erreicht, weil missverständlich formuliert??
Ich würde die Forderung gerichtsfest wiederholen.
Zitatweil es ja kein Neugerät ist :
Ich lese nichts davon, das es kein Neugerät ist? Ein Transportschaden macht es nicht zum Gebraucht gerät.
ZitatIch stehe dann Tage oder Wochen ohne Kühlschrank da :
Warum einigt man sich nicht auf Abholung bei Lieferung des anderen (noch zu bestellenden) Kühlschrankes?
Zitatkann ich Schadenersatz verlangen? :
Bekanntermaßen kann man ja fast alles verlangen.
Probleme gibt es meist erst beim „bekommen" bzw. „durchsetzen", denn da spielen eine Vielzahl
von Faktoren (kann er, will er, darf er, ist er vertraglich verpflichtet, sind diese vertraglichen
Verpflichtungen gültig, Gesetze, Verordnungen, …) mit.
Falls dann – so wie hier – keine Rechtsgrundlage erkennbar ist, tendieren die Erfolgsaussichten gegen 0.
ZitatWenn der Verkäufer die Nacherfüllung verweigert, kann ich Schadenersatz verlangen? :
Im Regelfall: nein
Denn Schaden setzt Verschulden voraus. Der Verkäufer hat den Transportschaden aber ziemlich sicher nicht selbst verschuldet.
Wenn es inakzeptabel ist, Tage oder Wochen ohne Kühlschrank da zu stehen, sollte man sich auf die Frage konzentrieren, ob die Nacherfüllung zu Recht verweigert wird, ober ob man Nacherfüllung erzwingen kann - aber Schadensersatz zu fordern, erscheint mir nicht erfolgversprechend.
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ZitatHändler geht auf die Forderung der Nacherfüllung, auch Reperatur, nicht ein. Will das Gerät wieder abholen lassen und Geld zurück. :
Sie könnten nachfragen, auf welcher Grundlage er die Ihnen zustehenden gesetzlichen Ansprüche verweigert.
ZitatWenn der Verkäufer die Nacherfüllung verweigert, kann ich Schadenersatz verlangen? :
Ja, in der Folge können Sie das natürlich; so sieht es das Gesetz vor. Die Geltendmachung, der Nachweis und die Bezifferung ist aber leider nicht immer so einfach.
ZitatJa, in der Folge können Sie das natürlich :
Warum?
Leistungsklage ist vorrangig vor Schadensersatz.
Wenn die Nachbesserung unrechtmäßig verweigert wird, kann man erstmal nur auf Durchführung der Nachbesserung klagen.
Wenn die Nachbesserung rechtmäßig verweigert wird (wegen Unmöglichkeit z.B, weil weltweit keine Ersatzteile lieferbar sind), und deshalb nur die Rückabwicklung bleibt, dann scheitert der Schadensersatz am fehlenden Verschulden.
ZitatWarum? :
Weil das Gesetz einen Schadenersatzanspruch neben der Leistung gemäß § 286 BGB und Schadensersatz statt der Leistung gemäß § 281 BGB vorsieht.
ZitatWenn die Nachbesserung unrechtmäßig verweigert wird, kann man erstmal nur auf Durchführung der Nachbesserung klagen. :
Der TE hat eine beschädigte Ware erhalten und vom Verkäufer die Nacherfüllung nach § 439 BGB verlangt. Der Verkäufer lehnt das Nacherfüllungsverlangen des TE ohne Begründung ab. ( er bestreitet ja nicht den Mangel oder zieht ihn in Zweifel - falls Sie auf VIII ZR 215/10 abzielen)
Damit ist der TE nach § 323 BGB zum Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung (im Zweifel nach Fristsetzung) berechtigt.
Die Folgen ergeben sich aus § 280 GBG (Schadensersatz wegen Pflichtverletzung) und § 281 BGB (Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung)
ZitatWenn die Nachbesserung rechtmäßig verweigert wird (wegen Unmöglichkeit z.B, weil weltweit keine Ersatzteile lieferbar sind), und deshalb nur die Rückabwicklung bleibt, dann scheitert der Schadensersatz am fehlenden Verschulden. :
Wenn die Nacherfüllung nach § 275 BGB wegen Unmöglichkeit verweigert wird, berührt dies nicht die Ansprüche nach § 280 BGB. Das Verschulden oder Nichtverschulden bezieht sich nicht auf die Unmöglichkeit durch nicht mehr lieferbare Ersatzteile, sondern auf die Pflichtverletzung des Kaufvertrages die der Schuldner zu vertreten hat. Und die Lieferung einer beschädigten Ware hat der Schuldner zu vertreten.
Zitatm Regelfall: nein :
Denn Schaden setzt Verschulden voraus. Der Verkäufer hat den Transportschaden aber ziemlich sicher nicht selbst verschuldet.
Ob der Verkäufer den Transportschaden verursacht hat oder nicht; darauf kommt es nicht an.
Siehe § 278 BGB - Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte
Zitat:Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden.
Der Verkäufer wiederum kann bei seinem Erfüllungsgehilfen Schadensersatzansprüche geltend machen.
-- Editiert von User am 25. Februar 2024 16:56
ZitatWill das Gerät wieder abholen lassen und Geld zurück. :
Er hat gar nicht das Recht das zu verlangen.
Der Käufer allein entscheidet über die Art der Nacherfüllung (Instandsetzung oder Neulieferung).
Wenn eine Sache für den Verkäufer unzumutbar ist (und ein Aufwand von 100% des Kaufpreises zusätzlich ist dabei noch nicht unzumutbar), dann greift die andere Art der Nacherfüllung.
Wenn diese ebenfalls unzumutbar ist, dann hat der Käufer (und nicht der Verkäufer) die Wahl, ob er vom Vertrag zurücktritt oder den Kaufpreis mindert.
ZitatEr hat gar nicht das Recht das zu verlangen. :
Doch, das könnte durchaus möglich sein. Da müsste man die vertraglichen Vereinbarungen kennen.
ZitatWenn eine Sache für den Verkäufer unzumutbar ist .......... :
Es wurde nicht von einer Unzumutbarkeit, sondern von einer Unmöglichkeit ausgegangen.
Dadurch würden sich die Rechte des TE nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326 BGB bestimmen.
ZitatMein erster Gedanke war Ersatzlieferung. Es stellte sich heraus, dieses Modell ist nicht mehr lieferbar. :
Was der Verkäufer wirklich für einen Grund angegeben hat wissen wir nicht.
-- Editiert von User am 26. Februar 2024 18:40
Die Unmöglichkeit ist was die Rechte angeht insofern mit der Unzumutbarkeit gleichzusetzen, dass der Käufer danach nicht mehr die Wahl "Neulieferung oder Reparatur" hat sondern stattdessen die Wahl "Rücktritt oder Minderung".
Im Kern bleibt es aber die exklusive Entscheidung des Käufer. Der Verkäufer bestimmt da gar nichts.
Im Übrigen würde ich das mit der "Reparatur unmöglich weil kein Ersatzteil" bei lediglich einem Kratzer am äußeren Gehäuse in Zweifel ziehen. Es ist nicht zwingend unzumutbar ein solches Gehäuseteil bei einem Spezialisten als Einzelstück anfertigen zu lassen.
Zitatdass der Käufer danach nicht mehr die Wahl "Neulieferung oder Reparatur" hat sondern stattdessen die Wahl "Rücktritt oder Minderung". :
Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach § 275 (4) BGB.
Wenn aber der Käufer (wegen der Unmöglichkeit der Nachbesserung) stattdessen Kaufpreisminderung verlangt, dann ist für diese Forderung die Unmöglichkeit nicht gegeben.
Der Verkäufer darf zwar die Nachbesserung wegen Unmöglichkeit verweigern, aber aus den Rechten des Käufers bei Mängeln ergeben sich durch diese durchaus rechtmäßige Verweigerung eben andere Forderungen des Käufers, die nicht zwingend unmöglich sind (beispielsweise Kaufpreisminderung).
Zumal ich nicht glaube, dass es wirklich unmöglich ist die Dellen auszubeulen. Es ist vielleicht teurer als einfach eine neue Tür zu kaufen, aber da es keine neuen Türen gibt, muss eben ein Handwerker mit entsprechendem Stundensatz ran. Vielleicht ist das unwirtschaftlich, aber von unmöglich sind wir da aber noch meilenweit entfernt und selbst für unzumutbar müsste es schon deutlich über den Neuwert der Ware hinausgehen.
Einen Anspruch, dass Rückabwickelt wird, hat der Verkäufer nicht.
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