Leider ins falsche Forum gepostet, daher hier nochmal.
Nach den mittlerweile viel diskutierten strafrechtlichen Aspekten bei nicht bezahlten Tankvorgängen möchte ich hier mal zivilrechtliche Aspekte diskutieren.
Es passiert nun mal gelegentlich versehentlich, dass ein Tankvorgang nicht bezahlt wird. Ärgerlich daran ist insbesondere, dass die geforderten Nebenkosten für das Eintreiben der Forderung (Zahlung des Tankvorgangs) deutlich übersteigen (Rechtsanwaltskosten, Bearbeitungsgebühren, Halterermittlungskosten).
In einem konkreten mir bekannten Fall sollen neben der eigentlichen Tankforderung eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von ca. 50 EUR (für den Tankstellenpächter), eine Halter-Ermittlungsgebühr von ca. 30 EUR sowie Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 50,00 bezahlt werden.
Frage 1)
Damit überhaupt eine Rechtsgrundlage für das Erheben solcher Gebühren und Forderungen entsteht, muss sowas vereinbart werden wenn ich richtig liege. Nun sind irgendwo innerhalb der Tankstelle eine Tafel mit AGB's ausgehängt, in denen das aufgeführt wird. Diese Tafel wird gewöhnlich von den Kunden nicht zur Kenntnis genommen, es sei denn man sucht danach oder wird nachträglich darauf aufmerksam gemacht.
Können in dieser Form eigentlich überhaupt allgemeine Geschäftsbedingungen in den Kaufvertrag (=Tankvorgang) wirksam eingebunden werden, von denen der andere Vertragspartner nichts ahnt, geschweige denn weiß ??
Frage 2)
Die interessantere Frage die sich in diesem Zusammenhang aber diskutieren läßt ist, wann gerät der Tanker (wenn er beim Kauf von etwas Schokolade das Tanken und Bezahlen des Benzins vergessen hat) eigentlich in Verzug ?
Laut BGB ist es dazu notwendig mindestens eine Rechnung zu stellen, in der Regel aber auch mindestens eine Mahnung zu senden. D.h. eigentlich dürfte der Verzug erst mit zusenden der Mahnung entstehen (zumindest für Verbraucher) ?
Oder wie sehen das hier die Juristen im Falle eines Warenkaufs, speziell beim Tanken ohne Bezahlen ?
Frage 3)
Welche Kosten sind überhaupt angemessen für das Eintreiben einer Forderung ?
Ist es wirklich notwendig für das Hinweisen auf einen Verzug (=Mahnen) sofort einen Anwalt zu beauftragen ?
Der Tankstellenpächter macht das offensichtlich aus reiner Bequemlichkeit ...
Muss man generell nicht dem Gläubiger einer Forderung zumuten auch alle notwendigen Schritte selbst zu unternehmen um diese Forderung einzutreiben oder zumindest auf das Bestehen einer Forderung hinzuweisen ?
Und für eine Halterermittlung muss man meines Wissens nach keinen Anwalt beauftragen. In den meisten Bundesländern kann man diese Angaben bei der Zulassungsstelle anfordern, wenn man ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht (was einem Tankstellenpächter regelmäßig zugesprochen werden kann) ?
Die strafrechtlichen Aspekte bitte mal außen vorlassen, soll nicht Bestandteil der Betrachtung oder Diskussion sein. Darüber gibt es schon genug Auslassungen. Über die zivilrechtlichen Aspekte eher weniger.
Potzblitz