Hallo zusammen,
ich habe leider ein Problem.
Ich habe mir bei ebay ein iphone4 ersteigert. Der Verkäufer (privat) hat PayPal angeboten bzw. muss er auch,
da er weniger als 50 Bewertungen hat. Nun wollte ich via PayPal überweisen doch dies ist jetzt nicht möglich,
da sein PayPal-Konto komigerweise gesperrt ist.
Nun hat er geschrieben, dass ich doch bitte per Überweisung bezahlen soll, was mir aber zu unsicher ist bei
einem Betrag von über 500 €.
(Nutzer ist ein halbes Jahr angemeldet 8 pos. Bewertungen allerdings immer nur als Käufer)
Der Hauptgrund warum ich überhaupt mitgeboten habe, war die Zahlungsmethode PayPal, da diese als ziemlich sicher gilt und ich im Falle eines Falles mein Geld auch wiederbekomme.
Kann ich nun vom Kaufvertrag zurücktreten? Die ganze Sache ist mir jetzt zu unsicher geworden.
Ich meine die Bezahloptionen gehören doch auch zum Kaufvertrag und
da der Verkäufer hingegen seiner Auktion kein PayPal anbietet sind die Geschäftsvereinbahrungen nichtig, oder?
Muss ich auch mit evtl. Gebühren rechnen?
Vielen dank schonmal für gutgemeinte Antworten.
MFG
Smicer
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Vom Kaufvertrag zurücktreten (ebay)
Probleme nach Kauf?
Probleme nach Kauf?
Hallo,
wieso nutzt du nicht einen anderen Treuhandservice? PAYPAL ist woh l so der schlechteste Treuhandservice den es gibt.
Wenn es dir unsicher ist, solltest du evtl die paar Euro für einen anderen und vorallembesseren Treuhandservice ausgeben...
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@ lesen-denken-handeln
Man hat hier eine konkrete Frage gestellt und kann getrost auf persönliche Ressentiments gegen PayPal verzichten.
Es wurde PayPal angeboten (seitens des Vk), also gibt es in dem vorliegenden Fall auch nur PayPal. Es stellt sich also nur die Frage, wie mit den vorgegebenen Fakten umzugehen ist.
@ smicer321
Du bestehst auf PayPal Zahlung und wenn der Vk das verweigert, dann meldest Du das an eBay. In dem Link findest Du Hinweise:
http://pages.ebay.de/help/policies/listing-surcharges.html
Anschließend setzt Du dem Vk eine Frist (7 Tage) in der er seine gültige PayPal-Verbindung mitteilen muß. Macht er das nicht(aber auch wirklich erst dann), erklärst Du den Rücktritt vom Kaufvertrag.
Du hast auch die Möglichkeit, über Aktion (rechts neben den Angaben zu dem Artikel unter Gekauft) Problem klären, Ich möchte meinen Kauf stornieren, einen Fall zu eröffnen oder eBay anzurufen.
MfG
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Wenn man lange genug sucht. Hier ist Deine Begründung zum Rücktritt, aber erst nach Fristablauf § 321 BGB
http://www.buergerliches-gesetzbuch.info/bgb/321.html
§ 321
Unsicherheitseinrede
(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag vorzuleisten verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung verweigern, wenn nach Abschluss des Vertrags erkennbar wird, dass sein Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des anderen Teils gefährdet wird. Das Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird.
(2) Der Vorleistungspflichtige kann eine angemessene Frist bestimmen, in welcher der andere Teil Zug um Zug gegen die Leistung nach seiner Wahl die Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist kann der Vorleistungspflichtige vom Vertrag zurücktreten. § 323 findet entsprechende Anwendung.
Danach erfolgt Rücktritt nach § 323 BGB
http://www.buergerliches-gesetzbuch.info/bgb/323.html
MfG
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quote:<hr size=1 noshade>Was ist das denn für ein Blödsinn?
Wo steht denn, dass der VK nicht leisten will?
Hier greift wohl eher § 150 BGB , bzw. § 154 BGB. <hr size=1 noshade>
Das ist jetzt wirklich voll daneben, höflich wie immer.
Von einem neuen Angebot oder einem Dissens ist meilenweit nichts zu sehen.
§ 321 BGB greift zwar wohl tatsächlich nicht.
Der Hinweis auf § 323 BGB ist aber m.E. völlig richtig. Die angebotene PP-Zahlung ist eine für TE wichtige, einforderbare vertragliche Nebenabrede.
Wenn VK die bricht, kann TE direkt nach 323, wie von NYPD beschrtieben zurücktreten, 321 braucht es gar nicht.
Also angemessene Frist setzen, nach ergebnislosem Ablauf den Rücktritt erklären.
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quote:<hr size=1 noshade>Weshalb der K nun aufgrund einer Bitte des VKs zurücktreten kann, erschließt sich mir nicht. <hr size=1 noshade>
Mir auch nicht, VK hat auch um nichts gebeten.
PP-Zahlung war vereinbart, PP-Zahlung funktioniert nicht.
VK hat seine vertraglichen Pflichten verletzt, der Rest ergibt sich aus § 323 BGB .
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§ 321 BGB
"(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag vorzuleisten verpflichtet ist"
Käufer soll erstmal bezahlen (TE ist Käufer)
"wenn nach Abschluss des Vertrags erkennbar wird, dass sein Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des anderen Teils gefährdet wird."
Verkäufer hat vertragswidrig kein PayPal, das ist als höchst gefährdend einzustufen (habe selbst schon das Problem gehabt).
Der TE will bei der Sachlage einfach nur raus aus dem Vertrag und der beste Weg ist der mit Verweis auf § 323 BGB
.
MfG
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