Von noch nicht bezahlter Bestellung zurücktreten?

6. Juni 2018 Thema abonnieren
 Von 
Chris42
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 7x hilfreich)
Von noch nicht bezahlter Bestellung zurücktreten?

Ich habe mir im März einen Jahreswagen gekauft und dabei vom Händler zusätzlich noch ein Angebot für Sommerkompletträder + Einbau bekommen. Per Email habe ich dem Händler daraufhin geschrieben, dass mir das Angebot zusagt und wir haben abgemacht, dass die Räder schon vor der Übergabe des Wagens montiert werden sollen. Die Bezahlung der Räder sollte separat zum Kauf des Autos stattfinden. Die Rechnung sollte mir dann bei der Übergabe mitgegeben werden, sodass ich den Betrag einfach überweisen kann.

Einige Tage vor der Übergabe meldete sich der Händler noch einmal und teilte mir mit, dass er die bestellten Felgen und Reifen leider nicht mehr auf Lager hat, diese aber bereits bestellt wurden und ca. Anfang bis Mitte April irgendwann ankommen sollten. Daraufhin haben wir abgesprochen, dass sich der Händler bei mir meldet, sobald die Teile da sind, sodass wir dann einen Termin für die Montage vereinbaren können.

Als ich Ende April immer noch nichts vom Händler gehört hatte, habe ich mal telefonisch nachgefragt und dabei erfahren, dass sich die Lieferung wohl noch länger verzögern wird.

Nun haben wir bereits Juni und ich habe nach wie vor keinen Termin für die Montage der Räder. Nicht einmal eine grobe zeitliche Einschätzung habe ich vom Händler bisher bekommen. Unzählige Male habe ich bereits telefonisch nachgefragt und mittlerweile mit mehreren verschiedenen Mitarbeitern gesprochen.

Mein letzter Anruf war am vergangenen Freitag und dabei hatte mir der Händler zugesichert, sich heute mit genaueren Informationen zum Stand der Bestellung bei mir zu melden. Jetzt haben wir bereits fast 20 Uhr und ich warte immer noch auf den Anruf.

Da ich mittlerweile seit fast drei Monaten warte und sich der Händler an keinerlei Absprachen hält, habe ich nun endgültig die Schnauze voll. Meine Frage ist nun: Bin ich dazu verpflichtet, den Händler davon in Kenntnis zu setzen, dass ich kein Interesse mehr an seinem "Angebot" habe? Falls ja, wie muss das erfolgen, damit ich rechtlich auf der sicheren Seite bin? Habe ich dem Händer gegenüber überhaupt irgendwelche Verpflichtungen, da ich die Räder ja bisher nicht bezahlt habe und ihm lediglich per E-Mail mitgeteilt habe, dass ich Interesse an dem Angebot habe?

MfG
Chris

-- Editiert von Chris3232 am 06.06.2018 19:42

Probleme nach Kauf?

Probleme nach Kauf?

Ein erfahrener Anwalt im Kaufrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Kaufrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3093x hilfreich)

Geht es nur um die Räder oder auch um das Auto?

Signatur:

"Valar Morghulis"

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Chris42
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 7x hilfreich)

Zitat (von fb367463-2):
Geht es nur um die Räder oder auch um das Auto?

Nur um die Räder, mit dem Auto hat das nichts zu tun. Mit dem Auto selbst lief komischerweise vom ersten Gespräch bis hin zur Übergabe alles ohne Probleme.

-- Editiert von Chris3232 am 06.06.2018 21:56

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von Chris3232):
und ihm lediglich per E-Mail mitgeteilt habe, dass ich Interesse an dem Angebot habe?


Aus dem viel zu langen Text oben würde ich aber nicht auf eine unverbindliche Interessenbekundung sondern auf einen bereits geschlossenen Kaufvertrag schließen.

Da dieser bisher nicht erfüllt wurde, wäre eine nachweisbare Fristsetzung von Vorteil. Und erst nach erfolglosem Ablauf der Rücktritt.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39860x hilfreich)

Zitat (von Chris3232):
Meine Frage ist nun: Bin ich dazu verpflichtet, den Händler davon in Kenntnis zu setzen, dass ich kein Interesse mehr an seinem "Angebot" habe?

Nö.
Nur wird man dann am Ende nicht um eine Zahlung herumkommen.



Zitat (von Chris3232):
dass mir das Angebot zusagt und wir haben abgemacht, dass die Räder schon vor der Übergabe des Wagens montiert werden sollen.

Es scheint kein Angebot mehr zu geben, sondern einen verbindlichen Kuafvertrag.

Sollte es an einem verbindlichen Liefertermin fehlen, sollte man den Händler in Verzug setzen:
- Fristsetzung nach Datum (14 Tage)
- Zustellnachweis
- Ankündigung das man nach Fristablauf vom Kauf zurücktreten wird


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Chris42
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 7x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Chris3232):
Meine Frage ist nun: Bin ich dazu verpflichtet, den Händler davon in Kenntnis zu setzen, dass ich kein Interesse mehr an seinem "Angebot" habe?

Nö.
Nur wird man dann am Ende nicht um eine Zahlung herumkommen.



Zitat (von Chris3232):
dass mir das Angebot zusagt und wir haben abgemacht, dass die Räder schon vor der Übergabe des Wagens montiert werden sollen.

Es scheint kein Angebot mehr zu geben, sondern einen verbindlichen Kuafvertrag.

Sollte es an einem verbindlichen Liefertermin fehlen, sollte man den Händler in Verzug setzen:
- Fristsetzung nach Datum (14 Tage)
- Zustellnachweis
- Ankündigung das man nach Fristablauf vom Kauf zurücktreten wird

Muss das per Post (Einschreiben etc.) erfolgen, oder gibt es da auch bereits bewährte Möglichkeiten, um das elektronisch per E-Mail o.Ä. zu machen? Muss das an die gleiche Person adressiert sein, mit der ich diesen "Kaufvertrag" abgeschlossen habe oder reicht es aus, den Händler bzw. das Autohaus allgemein zu adressieren?

-- Editiert von Chris3232 am 07.06.2018 00:38

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39860x hilfreich)

Zitat (von Chris3232):
oder gibt es da auch bereits bewährte Möglichkeiten, um das elektronisch per E-Mail o.Ä. zu machen?

Ja, die sogenannte DE-MAIL. Hat aber kaum einer, von daher ...



Zitat (von Chris3232):
reicht es aus, den Händler bzw. das Autohaus allgemein zu adressieren?

Das ist ausreichend.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Chris42
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 7x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Chris3232):
oder gibt es da auch bereits bewährte Möglichkeiten, um das elektronisch per E-Mail o.Ä. zu machen?

Ja, die sogenannte DE-MAIL. Hat aber kaum einer, von daher ...



Zitat (von Chris3232):
reicht es aus, den Händler bzw. das Autohaus allgemein zu adressieren?

Das ist ausreichend.

Angenommen, ich kläre das mit dem Händler und er bestätigt mir per Mail, dass er damit einverstanden ist, dass ich vom Kaufvertrag zurücktrete. Reicht das in dem Fall dann aus? Ich habe relativ wenig Lust, nach nahezu 3 Monaten jetzt noch einmal eine Frist von zusätzlich 2 Wochen zu setzen.

Laut Händler besteht das Problem darin, dass er aktuell selbst auf die Felgen von seinem Zulieferer wartet, dieser aber keinen Liefertermin genannt hat und deshalb nicht absehbar ist, ob und wann die Teile ankommen werden. Ich gehe davon aus, dass er meinem Rücktritt vom Kaufvertrag zustimmen würde. Nur für den Fall, dass er das nicht tut, würde ich dann eine Frist setzen. Kann ich das so machen oder wäre das aus rechtlicher Sicht nicht zu empfehlen?

-- Editiert von Chris3232 am 07.06.2018 12:17

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von Chris3232):
Kann ich das so machen oder wäre das aus rechtlicher Sicht nicht zu empfehlen?


Natürlich kann man es so machen, wenn die Vertragspartner sich einig sind. Nennt man Auflösungsvertrag.

ich tendiere dazu, soetwas vor ort mit dem Vertragspartner zu regeln (soweit möglich).

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39860x hilfreich)

Zitat (von Chris3232):
Angenommen, ich kläre das mit dem Händler und er bestätigt mir per Mail, dass er damit einverstanden ist, dass ich vom Kaufvertrag zurücktrete. Reicht das in dem Fall dann aus?

Ja, das würde auch ausreichen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.153 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.355 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen