Hallo,
folgendes Problem:
am 2.8.2011, also letztes Jahr, habe ich einen neuen Laptop gekauft. Jetzt wollte ich die Garantie verlängern und der Hersteller hat mit mitgeteilt das mein Gerät bereits am 2.6.2011 beim Hersteller registriert wurde ( für die normale Garantie ). Irgendein Kunde hat dieses Gerät also in Betrieb genommen und zwar 2 Monate bevor ich dieses Gerät gekauft habe. Die Hotline des Herstellers meinte das es bei Vorlage der Händlerrechnung zwar keine Probleme mit Garantiearbeiten gäbe aber ich zumindest keine Garantieerweiterung kaufen könne.
Meine Frage daher:
Gilt ein Gerät als NEU wenn dieses nachweislich 2 Monate vorher durch einen anderen Kunden in Betrieb genommen wurde?
Was kann ich tun? Immerhin ist mir dieser Sachverhalt erst 11 Monate nach Kauf aufgefallen.
Ich habe zumindest den Nachteil das ich die Herstellergarantie nicht verlängern kann.
Vielen Dank vorab für eure Meinungen!
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Vor 11 Monaten ein gebr. Gerät als "NEU" gekauft
22. Juli 2012
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Frage vom 22. Juli 2012 | 18:15
Von
Status: Beginner (75 Beiträge, 43x hilfreich)
Vor 11 Monaten ein gebr. Gerät als "NEU" gekauft
Probleme nach Kauf?
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#1
Antwort vom 22. Juli 2012 | 19:00
Von
Status: Richter (8429 Beiträge, 3449x hilfreich)
Privatkauf oder beim Händler? B-Ware? Versandhandel?
Beim Händler wäre diese Handhabung, auch wg. der Kürzung der Garnatie, nicht koscher. Vielleicht ein Rückläufer?
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"Vernunft ist wichtiger als Paragraphen"
#2
Antwort vom 22. Juli 2012 | 20:09
Von
Status: Beginner (75 Beiträge, 43x hilfreich)
Von einem großen Händler ( notebooksbilliger ). Keine B Ware ect.. Nagelneues Gerät....
Keine Ahnung ob das ein Rückläufer war?! Ärgert mich jetzt nur....
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Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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Hier war doch was. Der Moderator hat diesen Beitrag entfernt.
#4
Antwort vom 22. Juli 2012 | 21:45
Von
Status: Senior-Partner (6927 Beiträge, 2505x hilfreich)
quote:<hr size=1 noshade>Gilt ein Gerät als NEU wenn dieses nachweislich 2 Monate vorher durch einen anderen Kunden in Betrieb genommen wurde? <hr size=1 noshade>
Nein, wenn du vom Händler gekauft hast, muss das Gerät jungfräulich sein. Ausser, er hätte darauf hingewiesen.
Das ist ein nicht behebbarer Sachmangel nach § 434 I 1 BGB , der dich ohne weiteres zum Rücktritt nach § 440 BGB berechtigt. Auch nach 1 Jahr. Du kannst nachweisen, dass der Mangel bereits beim Kauf vorlag.
Unerheblich ist der Mangel schon wegen der nicht mehr möglichen Garantievelängerung nicht.
Der VK darf aber Nutzungsersatz gegenrechnen, wenn er dir den KP + VSK zurückzahlt, d.h. KP-Anteil des Nutzungszeitraums in Relation zur Lebensdauer.
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