Ich habe mir im September bei Otto ein Herd Set mit Pyrolysefunktion für 600 Euro gekauft und ihn von Otto auch gleich anschließen lassen. Nun wollte ich diese Pyrolysefunktion zum ersten Mal nutzen und fand sie nicht. Zusammen mit dem Kundendienst fand ich raus, dass mir der falsche Herd geliefert worden ist.Er sieht genau so aus, wie der Herd den ich bestellt hatte, nur dass eine kleine Herdfunktion fehlt. Zurück nehmen könne man ihn aber nicht, er sei ja schon gebraucht. Sie könnten mir nur den Differenzbetrag von hundert Euro und noch netterweise 50 Euro zusätzlich gutschreiben. Ist das so rechtens?
Vor vier Monaten falschen Herd geliefert bekommen
Probleme nach Kauf?
Probleme nach Kauf?
Du hast Anspruch auf den korrekten, damals bestellten Herd. Wenn du also auf diese Funktion bestehst dann fordere den Händler unter Fristsetzung zum Austausch auf. Der Händler kann für die 4 Monate Nutzung aber noch einen angemessene Nutzungsentschädigung einbehalten. Bei einem Herd, der üblicherweise über etliche Jahre genutzt wird dürfte das aber nur einen geringen Bruchteil des Wertes ausmachen.
.
ZitatIst das so rechtens? :
Nein und eine Nutzungsentschädigung ist hier auch nicht zu zahlen.
gruß charly
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Nein! Es ist keine Nutzungsentschädigung zu zahlen. Händler mit Fristsetzung auffordern den richtigen Herd zu liefern. Dass der Händler nun einen Schaden hat ist sein eigenes Verschulden, diesen Schaden darf er nicht auf den Kunden abwälzen.ZitatDer Händler kann für die 4 Monate Nutzung aber noch einen angemessene Nutzungsentschädigung einbehalten. :
Ihr habt Recht, keine Entschädigung zu zahlen!
Bei Verkäufern die solche Tricks anwenden, würde ich nicht lange fackeln.
Ich würde ein Einschreiben hinsenden, in dem ich mitteile das er seiner gesetzlichen Pflicht zur Erfüllung des Kaufvertrages noch nicht nachgekommen ist und er dies bis zum TT.MM.JJJJ* durch austausch der Geräte nachholen möge. Und das ich, wenn das nicht bis zu dem Datum erfolgen sollte, das auf seine Kosten an einen Anwalt übergeben würde, damit die Angelegenheit dann gerichtlich geklärt würde.
*Frist nach Datum, 14 Tage mindestens
Wenn dann nichts passiert ist, muss man halt entscheiden was man macht
A) Anwalt einschalten
B) vom Widerrufsrecht gebrauch machen
C) Rücktritt wegenNichterfüllung erklären
D) Angebot des Verkäufers annehmen (wenn es denn eines gibt)
E) nichts
Vielen herzlichen Dank für die schnellen und hilfreichen Rückmeldungen!!!
Zitat:
B) vom Widerrufsrecht gebrauch machen
C) Rücktritt wegenNichterfüllung erklären
Nutzungsentschädigung?
ZitatZitat (von Harry van Sell): :
B) vom Widerrufsrecht gebrauch machen
C) Rücktritt wegenNichterfüllung erklären
ZitatNutzungsentschädigung? :
Wenn dann eher Nutzungsausfallentschädigung - sehe ich hier aber nicht unbedingt.
gruß charly
Zitat:ZitatZitat (von Harry van Sell): :
B) vom Widerrufsrecht gebrauch machen
C) Rücktritt wegenNichterfüllung erklären
ZitatNutzungsentschädigung? :
Wenn dann eher Nutzungsausfallentschädigung - sehe ich hier aber nicht unbedingt.
Na, ich meine schon Nutzungsentschädigung, und zwar für den Verkäufer (346 BGB, ...Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben)
Der Käufer hat ja den Herd genutzt oder hätte ihn nutzen können (347 BGB)
ZitatNa, ich meine schon Nutzungsentschädigung, und zwar für den Verkäufer (346 BGB, ...Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben) :
Der Käufer hat ja den Herd genutzt oder hätte ihn nutzen können (347 BGB)
Aber nicht wenn das Verschulden beim Verkäufer liegt.
Hätte der VK seine vertraglichen Pflichten erfüllt, gäbe es keinen Grund für einen Rücktritt.
gruß charly
@BudWiser: Das wurde oben ja bereits etwas kryptisch angesprochen: der Verbraucher schuldet keinen Nutzungsersatz. Grundsätzlich hättest du recht; es gibt jedoch speziell die Regelung des § 474 Abs. 5 S. 1 BGB
.
PS: Auf das Verschulden kommt es für die Nacherfüllung nicht an. Für den Rücktritt dagegen würde die genannte Sonderregelung nicht gelten: hier würde sehr wohl Nutzungsersatz zu zahlen sein. Übrigens ebenso durch den Verkäufer für den Kaufpreis.
PPS: Ich weiß jetzt nicht, welchen Fall du, BudWiser, vor Augen hattest. Je nachdem war dein Einwand natürlich berechtigt und hat die Diskussion wieder auf die richtige Bahn gelenkt. Es ist für die Frage nach dem Nutzungsersatz zwischen Rücktritt und Nacherfüllung zu unterscheiden.
-- Editiert von Droitteur am 16.01.2017 13:42
Zitat:
PPS: Ich weiß jetzt nicht, welchen Fall du, BudWiser, vor Augen hattest. Je nachdem war dein Einwand natürlich berechtigt und hat die Diskussion wieder auf die richtige Bahn gelenkt. Es ist für die Frage nach dem Nutzungsersatz zwischen Rücktritt und Nacherfüllung zu unterscheiden.
Aus #5 HvS "Wenn dann nichts passiert ist, muss man halt entscheiden was man macht": bezieht sich auf den "bad case", auf den wollte ich hinaus.
B) vom Widerrufsrecht Gebrauch machen
C) Rücktritt wegen Nichterfüllung erklären
(good case)
Für den Fall, daß der Verkäufer durch Ersatzlieferung einer mangelfreien Ware "nacherfüllt", hat er keinen Anspruch gegen den Käufer auf Herausgabe des Nutzungen ( 474 Abs. 5 Satz 1).
(bad case)
Für den Fall, daß der Verkäufer nicht nacherfüllt (keine Ersatzlieferung und auch keine Reparaturversuche, z.B. durch Einbau der Pyrolysefunktion oder weil eine diesbezügliche Reparatur schlicht unmöglich ist, 275 BGB), bleibt dem Käufer nur der Rücktritt vom Vertrag nach 437 (2) in Verbindung mit 323. Dann greift 346 Wirkungen des Rücktritts. Empfangene Leistungen zurückgewähren und Nutzungen herausgeben.
In diesem Fall wäre 474 Abs.5 Satz 1 doch nicht anwendbar.
Meine Frage bezog sich auf den bad case.. Was passiert bei Rücktritt vom Vertrag bzw. Widerruf des Vertrags.
Wenn der Verkäufer nach 275 weder ersatzweise liefern kann (es war der letzte Herd) und auch nicht nachrüsten kann oder will, weil die Kosten für ihn unverhältnismäßig hoch sind, oder schlicht einfach keinen Ersatz liefert, weil er es nicht will, bleibt dem Käufer nur der Rücktritt vom Vertrag. Aber dann ist er gekniffen, weil er für die Nutzung der Ware bezahlen muß.
Ich hoffe, das war jetzt nicht zu kompliziert dargestellt.
"Ich hoffe, das war jetzt nicht zu kompliziert dargestellt." - Wohl kaum; wir haben ja auch nichts voneinander abweichendes verfasst. Oder war die Darstellung gar nicht an mich gerichtet? Davon ging ich bloß aus, weil du mich zitiert hast. Aber was hat dir denn an meiner Darstellung nicht gefallen?
Zitat"Ich hoffe, das war jetzt nicht zu kompliziert dargestellt." - Wohl kaum; wir haben ja auch nichts voneinander abweichendes verfasst. Oder war die Darstellung gar nicht an mich gerichtet? Davon ging ich bloß aus, weil du mich zitiert hast. Aber was hat dir denn an meiner Darstellung nicht gefallen? :
Ich wollte die Frage beantworten "Ich weiß jetzt nicht, welchen Fall du, BudWiser, vor Augen hattest", weil ich dachte, ich hatte mich undeutlich ausgedrückt.
Die Darstellung war gut, weil sie mehr "Fleisch" hatte als die kurzen Kommentare zuvor.
Nein, alles gut, Danke.
Ja, mit dieser Nachfrage hatte ich mich gleich entschuldigen wollen, soweit ich dich zu Unrecht korrigiert hatte - das konnte ich mir beim nächsten Lesen dann schon denken :D Schöne Grüße
ZitatJa, mit dieser Nachfrage hatte ich mich gleich entschuldigen wollen, soweit ich dich zu Unrecht korrigiert hatte - das konnte ich mir beim nächsten Lesen dann schon denken :D Schöne Grüße :
Wieso "zu Unrecht korrigiert" und deswegen entschuldigen? Die "kryptischen Antworten" zuvor hatten mich irritiert, weil die Antworten nicht zu meiner Frage paßten (weil die mißverständlich formuliert war).
Deine Rückfrage war sogar hilfreich, um mir den zwischen bad case und good case liegenden Unterschied hinsichtlich "Nutzungsentschädigung für den Verkäufer" nochmal zu verdeutlichen.
Schöne Grüße zurück!
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