Vor vier Monaten falschen Herd geliefert bekommen

6. Januar 2017 Thema abonnieren
 Von 
amz456990-78
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Vor vier Monaten falschen Herd geliefert bekommen

Ich habe mir im September bei Otto ein Herd Set mit Pyrolysefunktion für 600 Euro gekauft und ihn von Otto auch gleich anschließen lassen. Nun wollte ich diese Pyrolysefunktion zum ersten Mal nutzen und fand sie nicht. Zusammen mit dem Kundendienst fand ich raus, dass mir der falsche Herd geliefert worden ist.Er sieht genau so aus, wie der Herd den ich bestellt hatte, nur dass eine kleine Herdfunktion fehlt. Zurück nehmen könne man ihn aber nicht, er sei ja schon gebraucht. Sie könnten mir nur den Differenzbetrag von hundert Euro und noch netterweise 50 Euro zusätzlich gutschreiben. Ist das so rechtens?

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16 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
fm89
Status:
Lehrling
(1988 Beiträge, 754x hilfreich)

Du hast Anspruch auf den korrekten, damals bestellten Herd. Wenn du also auf diese Funktion bestehst dann fordere den Händler unter Fristsetzung zum Austausch auf. Der Händler kann für die 4 Monate Nutzung aber noch einen angemessene Nutzungsentschädigung einbehalten. Bei einem Herd, der üblicherweise über etliche Jahre genutzt wird dürfte das aber nur einen geringen Bruchteil des Wertes ausmachen.

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#2
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4158 Beiträge, 898x hilfreich)

.

Zitat (von amz456990-78):
Ist das so rechtens?




Nein und eine Nutzungsentschädigung ist hier auch nicht zu zahlen.



gruß charly

Signatur:

Gruß Charly

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#3
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16922 Beiträge, 5884x hilfreich)

Zitat (von fm89):
Der Händler kann für die 4 Monate Nutzung aber noch einen angemessene Nutzungsentschädigung einbehalten.
Nein! Es ist keine Nutzungsentschädigung zu zahlen. Händler mit Fristsetzung auffordern den richtigen Herd zu liefern. Dass der Händler nun einen Schaden hat ist sein eigenes Verschulden, diesen Schaden darf er nicht auf den Kunden abwälzen.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
fm89
Status:
Lehrling
(1988 Beiträge, 754x hilfreich)

Ihr habt Recht, keine Entschädigung zu zahlen!

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119491 Beiträge, 39733x hilfreich)

Bei Verkäufern die solche Tricks anwenden, würde ich nicht lange fackeln.

Ich würde ein Einschreiben hinsenden, in dem ich mitteile das er seiner gesetzlichen Pflicht zur Erfüllung des Kaufvertrages noch nicht nachgekommen ist und er dies bis zum TT.MM.JJJJ* durch austausch der Geräte nachholen möge. Und das ich, wenn das nicht bis zu dem Datum erfolgen sollte, das auf seine Kosten an einen Anwalt übergeben würde, damit die Angelegenheit dann gerichtlich geklärt würde.


*Frist nach Datum, 14 Tage mindestens



Wenn dann nichts passiert ist, muss man halt entscheiden was man macht
A) Anwalt einschalten
B) vom Widerrufsrecht gebrauch machen
C) Rücktritt wegenNichterfüllung erklären
D) Angebot des Verkäufers annehmen (wenn es denn eines gibt)
E) nichts



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
amz456990-78
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen herzlichen Dank für die schnellen und hilfreichen Rückmeldungen!!!

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12328.06.2022 18:42:04
Status:
Praktikant
(770 Beiträge, 247x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):

B) vom Widerrufsrecht gebrauch machen
C) Rücktritt wegenNichterfüllung erklären


Nutzungsentschädigung?

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#8
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4158 Beiträge, 898x hilfreich)

Zitat (von BudWiser):
Zitat (von Harry van Sell):

B) vom Widerrufsrecht gebrauch machen
C) Rücktritt wegenNichterfüllung erklären


Zitat (von BudWiser):
Nutzungsentschädigung?



Wenn dann eher Nutzungsausfallentschädigung :) - sehe ich hier aber nicht unbedingt.



gruß charly

Signatur:

Gruß Charly

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12328.06.2022 18:42:04
Status:
Praktikant
(770 Beiträge, 247x hilfreich)

Zitat (von charlyt4):
Zitat (von BudWiser):
Zitat (von Harry van Sell):

B) vom Widerrufsrecht gebrauch machen
C) Rücktritt wegenNichterfüllung erklären


Zitat (von BudWiser):
Nutzungsentschädigung?



Wenn dann eher Nutzungsausfallentschädigung :) - sehe ich hier aber nicht unbedingt.


Na, ich meine schon Nutzungsentschädigung, und zwar für den Verkäufer (346 BGB, ...Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben)

Der Käufer hat ja den Herd genutzt oder hätte ihn nutzen können (347 BGB)

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4158 Beiträge, 898x hilfreich)

Zitat (von BudWiser):
Na, ich meine schon Nutzungsentschädigung, und zwar für den Verkäufer (346 BGB, ...Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben)

Der Käufer hat ja den Herd genutzt oder hätte ihn nutzen können (347 BGB)




Aber nicht wenn das Verschulden beim Verkäufer liegt.
Hätte der VK seine vertraglichen Pflichten erfüllt, gäbe es keinen Grund für einen Rücktritt.



gruß charly

Signatur:

Gruß Charly

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#11
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1592 Beiträge, 404x hilfreich)

@BudWiser: Das wurde oben ja bereits etwas kryptisch angesprochen: der Verbraucher schuldet keinen Nutzungsersatz. Grundsätzlich hättest du recht; es gibt jedoch speziell die Regelung des § 474 Abs. 5 S. 1 BGB .

PS: Auf das Verschulden kommt es für die Nacherfüllung nicht an. Für den Rücktritt dagegen würde die genannte Sonderregelung nicht gelten: hier würde sehr wohl Nutzungsersatz zu zahlen sein. Übrigens ebenso durch den Verkäufer für den Kaufpreis.

PPS: Ich weiß jetzt nicht, welchen Fall du, BudWiser, vor Augen hattest. Je nachdem war dein Einwand natürlich berechtigt und hat die Diskussion wieder auf die richtige Bahn gelenkt. Es ist für die Frage nach dem Nutzungsersatz zwischen Rücktritt und Nacherfüllung zu unterscheiden.

-- Editiert von Droitteur am 16.01.2017 13:42

2x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
guest-12328.06.2022 18:42:04
Status:
Praktikant
(770 Beiträge, 247x hilfreich)

Zitat (von Droitteur):

PPS: Ich weiß jetzt nicht, welchen Fall du, BudWiser, vor Augen hattest. Je nachdem war dein Einwand natürlich berechtigt und hat die Diskussion wieder auf die richtige Bahn gelenkt. Es ist für die Frage nach dem Nutzungsersatz zwischen Rücktritt und Nacherfüllung zu unterscheiden.


Aus #5 HvS "Wenn dann nichts passiert ist, muss man halt entscheiden was man macht": bezieht sich auf den "bad case", auf den wollte ich hinaus.

B) vom Widerrufsrecht Gebrauch machen
C) Rücktritt wegen Nichterfüllung erklären

(good case)

Für den Fall, daß der Verkäufer durch Ersatzlieferung einer mangelfreien Ware "nacherfüllt", hat er keinen Anspruch gegen den Käufer auf Herausgabe des Nutzungen ( 474 Abs. 5 Satz 1).

(bad case)

Für den Fall, daß der Verkäufer nicht nacherfüllt (keine Ersatzlieferung und auch keine Reparaturversuche, z.B. durch Einbau der Pyrolysefunktion oder weil eine diesbezügliche Reparatur schlicht unmöglich ist, 275 BGB), bleibt dem Käufer nur der Rücktritt vom Vertrag nach 437 (2) in Verbindung mit 323. Dann greift 346 Wirkungen des Rücktritts. Empfangene Leistungen zurückgewähren und Nutzungen herausgeben.

In diesem Fall wäre 474 Abs.5 Satz 1 doch nicht anwendbar.

Meine Frage bezog sich auf den bad case.. Was passiert bei Rücktritt vom Vertrag bzw. Widerruf des Vertrags.

Wenn der Verkäufer nach 275 weder ersatzweise liefern kann (es war der letzte Herd) und auch nicht nachrüsten kann oder will, weil die Kosten für ihn unverhältnismäßig hoch sind, oder schlicht einfach keinen Ersatz liefert, weil er es nicht will, bleibt dem Käufer nur der Rücktritt vom Vertrag. Aber dann ist er gekniffen, weil er für die Nutzung der Ware bezahlen muß.

Ich hoffe, das war jetzt nicht zu kompliziert dargestellt.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1592 Beiträge, 404x hilfreich)

"Ich hoffe, das war jetzt nicht zu kompliziert dargestellt." - Wohl kaum; wir haben ja auch nichts voneinander abweichendes verfasst. Oder war die Darstellung gar nicht an mich gerichtet? Davon ging ich bloß aus, weil du mich zitiert hast. Aber was hat dir denn an meiner Darstellung nicht gefallen?

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
guest-12328.06.2022 18:42:04
Status:
Praktikant
(770 Beiträge, 247x hilfreich)

Zitat (von Droitteur):
"Ich hoffe, das war jetzt nicht zu kompliziert dargestellt." - Wohl kaum; wir haben ja auch nichts voneinander abweichendes verfasst. Oder war die Darstellung gar nicht an mich gerichtet? Davon ging ich bloß aus, weil du mich zitiert hast. Aber was hat dir denn an meiner Darstellung nicht gefallen?


Ich wollte die Frage beantworten "Ich weiß jetzt nicht, welchen Fall du, BudWiser, vor Augen hattest", weil ich dachte, ich hatte mich undeutlich ausgedrückt.

Die Darstellung war gut, weil sie mehr "Fleisch" hatte als die kurzen Kommentare zuvor.

Nein, alles gut, Danke.

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1592 Beiträge, 404x hilfreich)

Ja, mit dieser Nachfrage hatte ich mich gleich entschuldigen wollen, soweit ich dich zu Unrecht korrigiert hatte - das konnte ich mir beim nächsten Lesen dann schon denken :D Schöne Grüße

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
guest-12328.06.2022 18:42:04
Status:
Praktikant
(770 Beiträge, 247x hilfreich)

Zitat (von Droitteur):
Ja, mit dieser Nachfrage hatte ich mich gleich entschuldigen wollen, soweit ich dich zu Unrecht korrigiert hatte - das konnte ich mir beim nächsten Lesen dann schon denken :D Schöne Grüße


Wieso "zu Unrecht korrigiert" und deswegen entschuldigen? Die "kryptischen Antworten" zuvor hatten mich irritiert, weil die Antworten nicht zu meiner Frage paßten (weil die mißverständlich formuliert war).

Deine Rückfrage war sogar hilfreich, um mir den zwischen bad case und good case liegenden Unterschied hinsichtlich "Nutzungsentschädigung für den Verkäufer" nochmal zu verdeutlichen.

Schöne Grüße zurück!

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