Wandlung bei langwieriger Behebung des Schadens

29. März 2011 Thema abonnieren
 Von 
blabla2004
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Wandlung bei langwieriger Behebung des Schadens

Bei meinem Neuwagen war nach 17 Monaten die Batterie plötzlich leer. Der Händler ging von einer defekten Batterie aus und tauschte diese aus. Als diese dann nur 3 Monate später auch wieder zweimal plötzlich leer war und kein Fehler am Auto gefunden werden konnte wurde der Hersteller direkt angeschrieben. Dieser gab an, dass sehr bald ein Softwareupdate kommmen sollte, dass dieses behebt. Der Käufer erhielt auf Kulanz eine einjährige Garantieverlängerung. Der Erscheinungstermin des Updates wurde allerdings immer wieder nach hinten verschoben und letztendlich kam es gar nicht (bzw. nur für ein anderes Modell). Der Fehler trat weiterhin auf. Ein viertes Mal 31 Monate nach dem Kauf und ein fünftes Mal 34 Monate nach dem Kauf. Die Zeitspannen dazwischen lassen sich vor Allem dadurch erklären, dass der Fehler nur bei tiefen Temperaturen auftritt, daher nur im Winter.

Da es keine Aussicht auf die Behebung des Schadens gibt, soll der Kaufvertrag nun gewandelt. Ist das noch möglich, obwohl seit dem Kauf des Autos schon mehr als 2 Jahre vergangen sind? Oder spielt lediglich der Zeitpunkt des ersten Auftretens dabei eine Rolle?

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Snoop Pooper Scoop
Status:
Student
(2858 Beiträge, 1121x hilfreich)

quote:
Ist das noch möglich, obwohl seit dem Kauf des Autos schon mehr als 2 Jahre vergangen sind?


Wenn der VK mitspielt, ja.

quote:
Oder spielt lediglich der Zeitpunkt des ersten Auftretens dabei eine Rolle?


Grundsätzlich ja, zumal der Mangel ja offenbar nicht behoben wurde.

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0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119624 Beiträge, 39757x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Da es keine Aussicht auf die Behebung des Schadens gibt, soll der Kaufvertrag nun gewandelt. <hr size=1 noshade>

Eher nicht, da die Wandlung vor etwa 10 Jahren abgeschafft wurde.


Sofern ein gewährleistungsrechlich relvanter Sachmangel vorliegt ergeben sich die Rechte des Käufers aus § 437 BGB - Rechte des Käufers bei Mängeln:
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
1. nach § 439 BGB Nacherfüllung verlangen,
2. nach den § 440 BGB , § 323 BGB und § 326 BGB Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 BGB den Kaufpreis mindern und
3. nach den § 440 BGB , § 280-283 BGB und & 311a BGB Schadensersatz oder nach § 284 BGB Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.


Das ein Sachmangel vorliegt hat der Hersteller/Händler ja bereits eingeräumt.
Wurde dies auch schriftlich mitgeteilt?



Dann sollte einem Rücktritt oder einer Minderung nichts mehr im Wege stehen, da der Mangel ja noch innerhalb der Gewährleistung auftrat und die Nacherfüllung offensichtlich fehlschlug.


Etwas problematischer könnte es jedoch werden, wenn nach den 17 Monaten nicht die Gewährleistung beansprucht wurde, sondern ausdrücklich die Herstellergarantie.
Dann müsste eventuell anwaltliche/gerichtliche Überzeugungsarbeit geleistet werden ...





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

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-- Editiert am 29.03.2011 23:05

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