Hallo!
Ich habe vor ziemlich genau einem Jahr in einer Filiale eines großen Elektronikmarktes ein Handy gekauft mit Vertrag.
Das Handy hat mich damals (durch die Subventionierung) nur 69,- Euro gekostet.
Jetzt hatte ich es am 16.07. in Reparatur gegeben, weil die USB-Schnittstelle nicht mehr funktionierte.
Am 26.07. konnte ich es mir wieder abholen. Der Fehler war allerdings immer noch vorhanden (Reparaturbericht Werkstatt: "Gerät wurde vom Werkskundendienst bearbeitet. Kein Fehler festgestellt. Gerät entspricht den Herstellervorgaben."). Also gab ich es am 27.07. erneut ab und habe mich auf die vorhergehende Reparatur berufen. Heute, am 10.08.2010, hat meine Freundin für mich das Handy erneut abgeholt. Reparaturbericht Werkstatt: "Gerät wurde im Zuge der Herstellergarantie instandgesetzt.".
Ergebnis: Es ist immer noch der gleiche Fehler vorhanden.
Daraus ergeben sich für mich folgende Fragen:
1. Muss ich dem Markt noch einen Reparaturversuch einräumen?
quote:Quelle: Chip
Allgemein gilt, dass die Beseitigung eines Mangels zweimal scheitern muss, bevor der Käufer von weitergehenden Rechten Gebrauch machen kann. Dabei kommt es aber stets auf den Einzelfall an. Bei technisch komplizierten Geräten wie etwa Computern, Camcordern oder DVD-Recordern sind teilweise drei Versuche akzeptabel.
2. Wenn ich das Recht auf Wandlung habe, wie sieht es hierbei aus?
Das Handy hat ja nur 69,- Euro gekostet, ist aber selbst jetzt immer noch mehr wert.
Wenn es das Handy dort nicht mehr als Neugerät gibt, wie sieht es dann aus mit der Erstattung des Geldes?
Vielen Dank im voraus.
Beste Grüße,
Jörg
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-- Editiert am 10.08.2010 20:16