Wandlung eines Notebooks (Media Markt)

3. August 2010 Thema abonnieren
 Von 
dannyred123
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)
Wandlung eines Notebooks (Media Markt)

Hallo!
Ich habe ein Problem :-P
Zur Vorgeschichte:
Ich habe am 24.03.2009 ein Acer Notebook bei Media Markt gekauft.

Nichteinmal einen Monat später funktionierte das Touchpad nicht mehr weshalb es am 16.04.2009 gegen ein Neues getauscht wurde.

Am 07.06.2010 funktionierte dann gar nichts mehr und ich marschierte erneut zu Media Markt und verlangte mein Geld zurück, da mir dies meines Erachtens nach dem schonmaligen Umtausch zustand. Ich wurde nur blöd angemacht von den Servicemitarbeitern, dass sie es zum Hersteller schicken müssten und der das ganze prüft. Soweit so gut.
Eine Woche später kam es dann zurück! Repariert! Beschwerden halfen nichts.

Nach dem ersten einschalten machte das Notebook schon seltsame Geräusche, bis hin zu unerträglichem Lärm.
Also wieder zu Media Markt. Ich wurde wieder mit der gleichen "Freundlichkeit" bedient und auch die Aussage (" Der Hersteller muss das prüfen") blieb gleich.
Und oh Wunder das Notebook kam wieder repariert von Acer zurück.
Auch ein Gespräch mit der Serviceleiter brachte nichts! Er meinte nur das Media Markt nicht die Plicht hätte mir mein Geld zurück zu erstatten. Sie bzw der Hersteller dürften sogar noch ein weiteres Mal reparieren

Nun meine eigentliche Frage! Ich hab das Gefühl ich werde gerade von Media Markt verarscht. Stimmt die Aussage wirklich dass die mir mein Geld noch nicht zurückerstatten müssen?

Vielen Dank für Eure Antworten
Mfg Daniel Wiest

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13 Antworten
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#1
 Von 
guest-12304.08.2010 09:57:34
Status:
Beginner
(87 Beiträge, 15x hilfreich)

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#2
 Von 
dannyred123
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke aber als Hornochse muss ich mich nicht beleidigen lassen!
Ich habe die Suchfunktion benutzt! Es gab keinen Fall bei dem der Notebook erst getauscht und dann nochmals repariert wurde bzw wo 2 Arten der Nachbesserung verwendet wurden!

Eine Rechtsanwalt habe ich mir schon genommen! Der Termin ist Freitag! Wollte einfach nur mal wissen ob jemand so ein Problem auch hatte!

Immer wieder schön zu sehen was für ein Niveau manche Leute haben! So kommt man im Leben weiter!!

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0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12304.08.2010 09:57:34
Status:
Beginner
(87 Beiträge, 15x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#4
 Von 
dannyred123
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Das ganze hätte auch ohne die Beleidigungen funktioniert! Aber manchen fehlt eben das Feingefühl und die Intelligenz formal auf etwas hinzuweisen...

Was will man da noch sagen....

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#5
 Von 
guest-12304.08.2010 09:57:34
Status:
Beginner
(87 Beiträge, 15x hilfreich)

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#6
 Von 
TrueBlood
Status:
Praktikant
(924 Beiträge, 349x hilfreich)

quote:
Sie bzw der Hersteller dürften sogar noch ein weiteres Mal reparieren


Lt. BGB gilt eine Nachbesserung in der Regel erst nach dem zweiten vergeblichen Versuch als gescheitert, bei komplexen Geräten wie Computern gesteht die Rechtsprechung (natürlich konform zur BGB-Regelung) sogar drei Versuche zu.

Wenn also "nur" jedes mal etwas anderes kaputt war, zählt das jeweils auf seinen eigenen Zähler.

War hingegen derselbe Mangel auch beim dritten Anlauf noch nicht behoben, hast du in der Tat ein Anrecht auf Rückabwicklung.

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#7
 Von 
dannyred123
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Hilfe!

Ich dachte aber, dass wenn ein bereits ausgetauschtes Gerät wieder defekt ist, man sofort vom Kaufvertrag zurücktreten kann.

Hab ich daher:Nacherfüllung

Oder verstehe ich das falsch?

MFG

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#8
 Von 
guest-12305.08.2010 09:42:05
Status:
Beginner
(101 Beiträge, 29x hilfreich)

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#9
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Am 07.06.2010 funktionierte dann gar nichts mehr und ich marschierte erneut zu Media Markt und verlangte mein Geld zurück, da mir dies meines Erachtens nach dem schonmaligen Umtausch zustand. Ich wurde nur blöd angemacht von den Servicemitarbeitern, dass sie es zum Hersteller schicken müssten und der das ganze prüft. Soweit so gut.
Eine Woche später kam es dann zurück! Repariert! Beschwerden halfen nichts. <hr size=1 noshade>


Zunächst einmal ist es fraglich, ob man das im Zweifel beweisen könnte. Wenn wir einmal davon ausgehen würden, du wärst zum Rücktritt berechtigt gewesen, dann lässt man sich doch nicht darauf ein, das Notebook zum Hersteller zu schicken.

Man gibt es überhaupt nicht aus der Hand, man muss doch damit rechnen, dass es (wenn es hart auf hart kommt) einer in der Zwischenzeit repariert und das man total belämmert im Prozess da steht, wenn ein Sachverständiger für teures Geld befunden hat, dass alles in Ordnung ist, der Kläger müsse sich geirrt haben.

Gerade vor ein paar Tagen in einem anderen Forum gelesen:

http://www.juraforum.de/forum/kaufrecht-leasingrecht/haendler-verweigert-reparatur-nach-autokauf-327188

Da hatte einer treu und brav ein Fahrzeug anderthalb Jahre (solange zieht sich die Sache schon hin) auf dem Betriebshof des Händlers stehen lassen, nachdem der Händler Gewährleistung verweigert hatte, als dann endlich der Gutachter sein Kommen angekündigt hatte, war alles in Ordnung. Und scheinbar ist der eigene Anwalt ratlos ob dieser Heimtücke des Händlers oder einfach überfordert.

Man nimmt also das Notebook mit, erklärt schriftlich den Rücktritt und klagt.

Hinzu kommt aber ein weiteres Problem. Die Beweislast. Immerhin ist seit dem Austausch weit mehr als 1 Jahr vergangen, selbst wenn man davon ausgeht, dass bei einer Ersatzlieferung die Gewährleistung wieder neu anfängt zu laufen, sind die 6 Monate der Beweislastumkehr nach § 476 BGB längst abgelaufen.

Du hättest zu beweisen, dass auch die Ersatzlieferung bei Gefahrübergang sachmangelbehaftet war. Wie wir wissen, dürfte solch ein Beweis ohne einen teuren Sachverständigen nicht möglich sein. Und der kostet nicht EUR 4,50, das kann im Einzelfall ein Mehrfaches eines Kaufpreises sein, habe noch vor Tagen einen Fall gelesen, wo ein Sachverständigengutachten eines vom Gericht bestellten Sachverständigen EUR 3.000,00 kostete, der Wert der Ware betrug EUR 300,00.

Also Risiko pur.

quote:<hr size=1 noshade>19 a) Der Senat hat bereits entschieden, dass den Käufer die Darlegungs- und Beweislast für die einen Sachmangel begründenden Tatsachen trifft, wenn er die Kaufsache entgegen genommen hat (BGHZ 159, 215 , 217 f.; Senatsurteil vom 23. November 2005 - VIII ZR 43/ 05 , NJW 2006, 434 , Tz. 20). Diese - aus § 363 BGB folgende - Beweislastverteilung gilt gleichermaßen, wenn der Käufer die Kaufsache nach einer erfolgten Nachbesserung wieder entgegen genommen hat. In diesem Fall muss der Käufer das Fortbestehen des Mangels, mithin die Erfolglosigkeit des Nachbesserungsversuchs beweisen. Es entspricht auch allgemeiner Auffassung in der Literatur, dass der Käufer die Beweislast für die Voraussetzungen der in § 440 BGB vorgesehenen Tatsachen trägt, die die Entbehrlichkeit der Fristsetzung zur Nacherfüllung begründen (vgl. Münch-KommBGB/ Westermann, 5. Aufl., § 440 Rdnr. 13; Staudinger/ Matusche-Beckmann, BGB (2004), § 440 Rdnr. 34; Bamberger/ Roth/ Faust, BGB, 2. Aufl., § 440 Rdnr. 43). <hr size=1 noshade>


BGH, Urteil vom 11. 2. 2009 - VIII ZR 274/ 07

Und was die Ersatzlieferung grundsätzlich betrifft, du hast ja einen Link gesetzt, ist das auch nicht so ganz in trockenen Tüchern.

quote:<hr size=1 noshade>Die Nacherfüllung durch Ersatzlieferung gilt jedenfalls nach dem zweiten erfolglosen Versuch als gescheitert. "Weist etwa die als Ersatz gelieferte Sache denselben Mangel auf wie die ursprünglich gelieferte Sache, deutet dies idR auf einen Konstruktions- oder grundlegenden Produktionsfehler hin, und der Käufer muss eine weitere Ersatzlieferung nicht akzeptieren. Weist die Ersatzsache einen anderen Mangel auf, der ebenso wie der erste auf einem Produktionsfehler beruht, wird dem Käufer - sofern es sich nicht um ganz geringfügige Mängel handelt - häufig eine abermalige Ersatzlieferung nicht zuzumuten sein, weil die zweifache Mangelhaftigkeit auf allgemein unsorgfältige Produktion hindeutet." (so Faust in Bamberger/Roth, BGB, Aktualisierung April 2004, § 440, Rz. 33). <hr size=1 noshade>


Es ist schon ein gewisser Spielraum da. Siehe auch Bundestag Drucksache 14/640 § 440 (Zu Satz 2) S. 234

Insofern vielleicht doch lieber noch einmal reparieren lassen? Bei vielen Händlern ist ohnehin nach den 6 Monaten der Beweislastumkehr Schluss mit lustig. Ohne Beweiserbringung eines Sachmangels bei Gefahrübergang wird keine Hand angelegt - ohne Gnade.

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-- Editiert am 04.08.2010 16:41

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#10
 Von 
Wladimir Iljitsch
Status:
Beginner
(92 Beiträge, 47x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Lt. BGB gilt eine Nachbesserung in der Regel erst nach dem zweiten vergeblichen Versuch als gescheitert, bei komplexen Geräten wie Computern gesteht die Rechtsprechung (natürlich konform zur BGB-Regelung) sogar drei Versuche zu. <hr size=1 noshade>


Das BGB spricht nur von "sonstigen Umständen"; solche nimmt die Rechtsprechung u. A. bei "komplexen Geräten" an; darunter fallen aber kaum Serienprodukte, nicht mal für Autos ist das bisher bejaht worden, und die dürften um Einiges komplexer sein als so ein Notebook aus Standardbauteilen.

quote:<hr size=1 noshade>muss der Käufer das Fortbestehen des Mangels, mithin die Erfolglosigkeit des Nachbesserungsversuchs beweisen (BGH, Urteil vom 11. 2. 2009 - VIII ZR 274/ 07 ) <hr size=1 noshade>


Dieser BGH-Fall wies folgende Besonderheit auf: Autotür 2x defekt, -> repariert, -> 3. Defekt, -> Käufer tritt zurück, -> diesmal werden Einspruchsspuren an der Tür festgestellt. Somit lag es nahe, dass der 3. Defekt nicht auf fehlgeschlagener Nachbesserung, sondern ganz anderen Umständen beruhte. Ohne solche konkreten Umstände würde die Vermutung fehlgeschlagener Nachbesserungen gegen den Verkäufer sprechen.

Zitat:
Wenn also "nur" jedes mal etwas anderes kaputt war, zählt das jeweils auf seinen eigenen Zähler.War hingegen derselbe Mangel auch beim dritten Anlauf noch nicht behoben, hast du in der Tat ein Anrecht auf Rückabwicklung.


Richtig ist, dass bei einem gänzlich neuen Mangel nicht von einem"Fehlschlagen" der Nachbesserung gesprochen werden kann.
Aber: das Fehlschlagen ist ja nur ein Fall, bei dem ohne Nachfristsetzung zurücktreten kann. Ein weiterer Fall wäre die Unzumutbarkeit weiterer Nachbesserungsversuche, wenn unterschiedliche Mängel gehäuft auftreten.
(jedenfalls wurde dies für "Monatgsautos" bereits so entschieden, sollte auch für "Montags-Computer"gelten.

Schließlich bliebe ja auch noch die grundsätzliche Möglichkeit nach Fristsetzung zurückzutreten (§ 440 ist ja "nur" eine Ausnahmeregelung, die den Rücktritt auch ohne Fristsetzung ermöglicht). Da ja die eigentliche Pflicht des Verkäufers nicht darin besteht, an Mängeln herumzudoktern, sondern dem Käufer eine mangelfreie ( von a l l e n Mängeln freie) Sache zu verschaffen, würde ich spätestens beim 2. Mangel (egal ob der selbe wie beim 1.Mal) eine angemessene Frist zur Übergabe einer mangelfreien Sache setzen. Tritt dann ein weiterer Mangel auf (wiederum egal, ob ein neuer), trete ich zurück.

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"Wer kämpft, kann verlieren.
Wer nicht kämpft hat schon verloren."

-- Editiert am 05.08.2010 02:46

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#11
 Von 
guest-12305.08.2010 09:42:05
Status:
Beginner
(101 Beiträge, 29x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#12
 Von 
dannyred123
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Erst einmal vielen Dank für die Hilfe!

quote:
Zunächst einmal ist es fraglich, ob man das im Zweifel beweisen könnte. Wenn wir einmal davon ausgehen würden, du wärst zum Rücktritt berechtigt gewesen, dann lässt man sich doch nicht darauf ein, das Notebook zum Hersteller zu schicken.


Ich denke nicht dass es so ein Problem ist die Mängel nachzuweisen, schließlich habe ich für jede Reparatur/Austausch einen Beleg der explizit den Mangel beschreibt der behoben wurde...


quote:
Da ja die eigentliche Pflicht des Verkäufers nicht darin besteht, an Mängeln herumzudoktern, sondern dem Käufer eine mangelfreie ( von a l l e n Mängeln freie) Sache zu verschaffen, würde ich spätestens beim 2. Mangel (egal ob der selbe wie beim 1.Mal) eine angemessene Frist zur Übergabe einer mangelfreien Sache setzen.


Genau das habe ich gemacht! nach dem 2. Mangel habe ich eine 2 wöchige Frist gesetzt mit der Anweisung mit bis zum Fristende eine mangelfreie Ware zur Verfügung zu stellen. Darauf hin bekam ich die Zusage das der Notebook zum Hersteller geschickt werden muss, damit die mir (wie es üblich sei mein Geld zurück erstatten... dies wurde mir im übrigen vom Filialleiter zugesagt!!)
Der Rest der Geschichte ist ja bekannt. Und kurz darauf das gleiche Spielchen noch einmal.....


Mfg


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#13
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Ich denke nicht dass es so ein Problem ist die Mängel nachzuweisen, schließlich habe ich für jede Reparatur/Austausch einen Beleg der explizit den Mangel beschreibt der behoben wurde...
<hr size=1 noshade>


Zunächst bezogen sich meine Äußerungen auf die mündlichen Abmachungen, die wie viele andere auch, oft nicht zu beweisen sind.

Du hast ja die Quittungen von MM für Annahme des Geräts vorliegen, was steht denn da? Steht da, dass der Kunde den Rücktritt erklärt hat und die Erstattung des Kaufpreises fordert?

Das ist aber nur die eine Seite. Du bist ja nicht nur beweispflichtig dafür, dass überhaupt ein Sachmangel vorliegt, du bist beweispflichtig dafür, dass dieser Sachmangel schon vor über einem Jahr (bei Gefahrübergang) zumindest im Keim vorhanden war.

Ich weiß ja nicht, was im Reparaturbericht stand, mir drängt sich (als technischer Laie) nicht unbedingt auf, dass die Ursachen bei einem nichtfunktionierenden Touchpad und einem Notebook, wo "gar nichts mehr funktionierte" identisch sein müssten.

quote:<hr size=1 noshade>Genau das habe ich gemacht! nach dem 2. Mangel habe ich eine 2 wöchige Frist gesetzt mit der Anweisung mit bis zum Fristende eine mangelfreie Ware zur Verfügung zu stellen. Darauf hin bekam ich die Zusage das der Notebook zum Hersteller geschickt werden muss, damit die mir (wie es üblich sei mein Geld zurück erstatten... dies wurde mir im übrigen vom Filialleiter zugesagt!!) <hr size=1 noshade>


Das ist aber doch kein Rücktritt vom Vertrag! Du hast doch praktisch die Nacherfüllung eingefordert.

Wenn wir mal davon absehen, dass die Auskünfte von Mitarbeitern in den Märkten ohnehin in der Regel ziemlich Banane sind, das wissen wir aus unzähligen Threads, insbesondere sagt jeder etwas anderes, zeigt das doch schon, wie man aneinander vorbeigeredet hat.

Du forderst ein "mangelfreies Gerät", damit Nacherfüllung und der Mitarbeiter sagt zu, das Gerät zur Überprüfung an den Hersteller zu schicken, damit dieser dir dann das Geld erstatten kann.

Da ist ja wie das Hamburger -Ohnsorg Theater. Hersteller erstatten in der Regel nie Käufern den Kaufpreis zurück, man hat überhaupt keinen Vertrag mit ihnen, nur der Händler ist der Vertragspartner.

Wenn es zu einer Rückabwicklung kommt, egal aus welchen Gründen, sei es, dass das Gerät nicht mehr repariert werden kann oder was auch immer, läuft das über den Händler. Es kann höchstens sein, dass der Hersteller dem Kunden mitteilt, dass es zu einer technischen Rücknahme kommt und das für alles weitere jetzt der Händler zuständig ist. Direktes Geld vom Hersteller gibt es nie.

Aber dafür beim Rücktritt Nutzungswertersatz, wurde noch gar nicht angesprochen, glaube ich, du wirst für die Zeit, wo du das Notebook ohne Probleme nutzen konntest, Wertersatz leisten müssen, beim Rücktritt, nicht bei einer Ersatzlieferung.

Hinzu kommt: Wenn der Rücktritt nicht erklärt wurde, kannst du auch jetzt nicht zurücktreten, das Notebook funktioniert ja wieder. Du kannst auch nicht zurücktreten, wenn der Gewährleistunspflichtige mit den Nacherfüllungshandlungen begonnen hat.


von Wladimir Iljitsch am 05.08.2010 02:44
quote:<hr size=1 noshade>Dieser BGH-Fall wies folgende Besonderheit auf: Autotür 2x defekt, -> repariert, -> 3. Defekt, -> Käufer tritt zurück, -> diesmal werden Einspruchsspuren an der Tür festgestellt. Somit lag es nahe, dass der 3. Defekt nicht auf fehlgeschlagener Nachbesserung, sondern ganz anderen Umständen beruhte. Ohne solche konkreten Umstände würde die Vermutung fehlgeschlagener Nachbesserungen gegen den Verkäufer sprechen. <hr size=1 noshade>


Das hat aber nichts mit der grundsätzlichen Beweislast des Käufers zu tun:

quote:<hr size=1 noshade>Diese - aus § 363 BGB folgende - Beweislastverteilung gilt gleichermaßen, wenn der Käufer die Kaufsache nach einer erfolgten Nachbesserung wieder entgegen genommen hat. In diesem Fall muss der Käufer das Fortbestehen des Mangels, mithin die Erfolglosigkeit des Nachbesserungsversuchs beweisen.
<hr size=1 noshade>


Es hat aber viel damit zu tun, wie machtlos ein Käufer ist, wenn er nicht vorher akribisch alle Beweise gesammelt hat und ein Fahrzeug im Einflussbereich eines Händlers stehen lässt, dem alle Wege zu Manipulation geöffnet sind, von der heimlichen Reparatur (welcher Sachmangel? Wo - Wie) bis hin zur nachträglichen Beschädigung. Ein Draht, geschickt angesetzt, kaum sichtbare Spuren hinterlassend, hat das Problem des Händler auf wunderbare Weise gelöst, egal wer diesen Draht benutzte und in der Brieftasche des Kunden einen Krater hinterlassen.

quote:<hr size=1 noshade>Aber: das Fehlschlagen ist ja nur ein Fall, bei dem ohne Nachfristsetzung zurücktreten kann. Ein weiterer Fall wäre die Unzumutbarkeit weiterer Nachbesserungsversuche, wenn unterschiedliche Mängel gehäuft auftreten. <hr size=1 noshade>


Ja, gerade ein gleichlautender Thread gestern, mit fast einem identischen Problem. Beide waren Stunden direkt untereinander. Und deshalb wird jeder neue Thread immer wieder so lang, wie das Alte Testament, obwohl es immer um gleichlautende Fragen geht.

http://www.123recht.net/NB-4-mal-in-Reperatur!-Bitte-um-Hilfe-!-__f249299.html

quote:<hr size=1 noshade>quote:2.
a) Selbst wenn man hinsichtlich der vorbenannten Gründe zu II.1.a) anderer Ansicht wäre, könnte der Kläger eine Rückgängigmachung des Kaufvertrages deshalb nicht verlangen, weil nicht festgestellt werden kann, dass alle drei Reparaturen der Beseitigung desselben Mangels gedient haben. Diese Feststellung wäre nur dann möglich gewesen, wenn stets dieselbe der vier vorhandenen Zündspulen defekt gewesen wäre. Das aber kann den Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. B. nicht entnommen werden (S. 6 d. Gutachtens). Auf die zutreffende Beweiswürdigung des Landgerichts wird Bezug genommen. Gleiches gilt im Hinblick auf die klägerische Behauptung, dass sämtlichen Defekten ein übergeordneter Fehler, etwa der Bordelektronik, zugrunde gelegen habe. Das hat der Sachverständige ausdrücklich verneint (S. 6/7 d. Gutachtens).

b) Entgegen der Auffassung des Klägers kann es nicht dahinstehen, ob die drei Reparaturfälle auf den Defekt einer oder mehrerer Zündspulen zurückzuführen sind. Denn die Norm des § 440 BGB kann nicht dahin ausgelegt werden, dass die dort benannten zwei fehlgeschlagenen Mangelbeseitigungsversuche sich auch auf - mehrere - verschiedene Mängel beziehen können. Das folgt schon daraus, dass bei anderer Betrachtung bereits ein fehlgeschlagener Versuch hinsichtlich - zum Beispiel - zweier Mängel zur Ausübung des Rücktritts berechtigen würde. Dann lägen zwar insgesamt zwei Mängelbeseitigungsversuche vor. Dem Verkäufer wäre in Bezug auf einen konkreten Mangel aber nur ein Nachbesserungsversuch eingeräumt worden. Angesichts des eindeutigen Wortlauts der Norm kann aber nicht angenommen werden, dass dies vom Gesetzgeber gewollt gewesen ist.
<hr size=1 noshade>


Oberlandesgericht Naumburg Az: 6 U 131/07

Aus dem gleichen Urteil:

quote:<hr size=1 noshade>1 a) Eine Rückgängigmachung des Kaufvertrags scheidet bereits deshalb aus, weil das Fahrzeug derzeit über keinen Mangel an einer der vier Zündspulen verfügt und auch im Zeitpunkt der erstmaligen - mit Schreiben vom 21.03.2006 erfolgten - Geltendmachung des Rücktrittsverlangens in Anbetracht der erfolgreichen dritten Reparatur kein Mangel vorlag. Aufgrund des - aktuellen - Fehlens eines Defekts an einer Zündspule ist die tatbestandliche Voraussetzung eines Mangels nicht erfüllt. Vielmehr ist es unstreitig, dass bei allen drei aufgetretenen Defekten die durchgeführten Nachbesserungsarbeiten erfolgreich waren. Die Vorschrift des § 440 BGB setzt voraus, dass die Beseitigung des Mangels fehlgeschlagen ist. Davon kann jedoch, ohne dass es in diesem Zusammenhang darauf ankäme, ob die Defekte stets an derselben Zündspule aufgetreten sind oder nicht, angesichts der jeweils vollständigen Behebung des Defektes keine Rede sein. Daher bezieht sich das nach der dritten Reparatur erklärte Rücktrittsverlangen des Klägers auf einen nur möglichen, derzeit aber tatsächlich nicht vorliegenden Mangel. Zutreffend weist die Beklagte im Rahmen der Berufungserwiderung (BE 4) darauf hin, dass Sinn und Zweck des § 440 S. 2 BGB lediglich der Schutz des Käufers davor sein kann, dass - mehrere - Reparaturversuche nicht zu der beabsichtigten Mängelbeseitigung geführt haben. Einen Schutz des Käufers vor tatsächlich noch nicht eingetretenen Mängeln bezweckt diese Norm hingegen nicht. <hr size=1 noshade>


Habe es oben schon dargelegt.

Im gleichen Thread haben wir auch das Zitronen Auto angeführt:

quote:<hr size=1 noshade>Zitronenauto nennt man einen Wagen mit zahlreichen Mängeln, die sauer aufstoßen. Erwirbt ein Autokäufer ein solches, darf er das Fahrzeug zurück geben und vom Händler einen fehlerfreien Wagen verlangen.

Im strittigen Fall hatte der Autokäufer laut DAV richtig Pech. In seiner Klage listet er acht Fehler am Wagen auf. Sie reichen von einem unrunden Motorenlauf wegen fehlerhafter Motorsteuerung über einen Defekt an der Auspuffanlage, ein zitterndes Lenkrad bei Tempo 120 bis 130 und Knarrgeräusche bis hin zu Verarbeitungsmängeln am Panoramadach, an den Vordertüren und am Beifahrersitz.
<hr size=1 noshade>

LG Münster - Az.: 2 O 603/02

http://www.rp-online.de/auto/ratgeber/urteile/kauf_leasing/maengel_gewaehrleistung/Zitronenauto-darf-zurueckgegeben-werden_aid_341275.html


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-- Editiert am 05.08.2010 10:56

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