Hallo zusammen,
ich habe bei einem Versender ein nicht paketfähiges Möbelstück per Rechnung bestellt. Geliefert wurde der falsche Artikel. Die Falschlieferung habe ich umgehend reklamiert und (da abgesehen von einer Eingangsbestätigung eine Reaktion ausblieb) wenige Tage später zunächst mit Fristsetzung von 4 und nach Ablauf mit weiteren 2 Wochen um Austausch gebeten. Die Zahlung der Rechnung habe ich mit Verweis auf die m.E. nicht erbrachte Leistung zurückgehalten. Mit Ablauf der zweiten Frist erklärte der Verkäufer, er könne das gewünschte Möbelstück nicht liefern. Darauf bin ich vom Kaufvertrag
zurückgetreten und habe um Abholung der Falschlieferung innerhalb von 4 Wochen gebeten sowie mir die Entsorgung vorbehalten, falls der Verkäufer nicht abholen lässt. Die 4 Wochen sind nun verstrichen, eine Abholung oder Kontaktaufnahme ist nicht erfolgt. Schreiben gingen jeweils per Fax mit qualifiziertem Sendebericht an den Verkäufer.
Wie ist in einem solchen Fall das korrekte Vorgehen? Weder möchte ich das Möbelstück die nächsten drei Jahre lagern, um es dann erst in den Sperrmüll zu geben noch in Vorleistung treten, um selbst eine Spedition mit dem Rückversand zu beauftragen.
Danke vorab für Meinungen und frohes Rest-Fest!
Wann darf ein Käufer falsch gelieferte und nicht zurückgeholte Ware nach Rücktritt entsorgen?
25. Dezember 2016
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Frage vom 25. Dezember 2016 | 12:44
Von
Status: Frischling (36 Beiträge, 11x hilfreich)
Wann darf ein Käufer falsch gelieferte und nicht zurückgeholte Ware nach Rücktritt entsorgen?
Probleme nach Kauf?
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#1
Antwort vom 25. Dezember 2016 | 14:29
Von
Status: Philosoph (13709 Beiträge, 4356x hilfreich)
Hallo,
zuerst solltest du beweisbar eine letzte Frist setzen (der Sendungsbericht sagt nämlich nur, dass du irgendein Schreiben versendet hast, nicht aber welches und ob es den Empfänger überhaupt erreicht hat).
Deine Fristen waren übrigens OK (eigentlich sogar zu lang, ich würde da aber auch etwas großzügiger sein). Das nur mal weil wir hier im Forum immer mal wieder recht seltsame Vorstellungen hören können (schon vor 3 Tagen kontaktiert, meldet sich immer noch nicht ..., etc).
Stefan
#2
Antwort vom 25. Dezember 2016 | 15:16
Von
Status: Frischling (36 Beiträge, 11x hilfreich)
Hallo,
Zitatzuerst solltest du beweisbar eine letzte Frist setzen :
danke, dann gebe ich dem Verkäufer nochmals 14 Tage für den nächsten Versuch einer Abholung.
Zitatder Sendungsbericht sagt nämlich nur, dass du irgendein Schreiben versendet hast, nicht aber welches und ob es den Empfänger überhaupt erreicht hat :
Hier möchte ich nochmal nachfragen: mein Kenntnisstand ist, dass ein qualifizierter Sendebericht (ich meine damit eine Kopie der ersten Seite des Fax mit eingefügtem Sendedatum, Faxummer, Sendestatus) als Beweis des Zugangs anerkannt wird. Ist das nicht mehr so? Es gibt Anbieter, die das für kleines Geld leisten und die ich bislang genau dazu genutzt habe.
-- Editiert von dpr am 25.12.2016 15:17
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#3
Antwort vom 25. Dezember 2016 | 16:58
Von
Status: Unparteiischer (9326 Beiträge, 2998x hilfreich)
ZitatHier möchte ich nochmal nachfragen: mein Kenntnisstand ist, dass ein qualifizierter Sendebericht (ich meine damit eine Kopie der ersten Seite des Fax mit eingefügtem Sendedatum, Faxummer, Sendestatus) als Beweis des Zugangs anerkannt wird. Ist das nicht mehr so? Es gibt Anbieter, die das für kleines Geld leisten und die ich bislang genau dazu genutzt habe. :
Hi,
fast richtig: Ein qualifizierter Sendebericht belegt den Versand des Schriftstückes, nicht den Zugang. Im Faxbereich ist damit auch die aber wiederlegbare Vermutung verbunden, dass das Fax den Empfänger erreichte.
Im Bestreitensfall reicht es für den Empfänger nicht aus, einfach nur den Erhalt zu bestreiten, er muss ebenfalls qualifiziert den Nachweis erbringen.
SG
Berry
#4
Antwort vom 27. Dezember 2016 | 00:12
Von
Status: Unbeschreiblich (119644 Beiträge, 39758x hilfreich)
Zitatmein Kenntnisstand ist, dass ein qualifizierter Sendebericht (ich meine damit eine Kopie der ersten Seite des Fax mit eingefügtem Sendedatum, Faxummer, Sendestatus) als Beweis des Zugangs anerkannt wird. Ist das nicht mehr so? :
Das war noch nie so.
Das Gericht ist in der Würdigung der Beweise frei. Und Faxberichte sind durchaus angreifbar. Gerichtsfest ist etwas anderes.
Ein Einschreiben bei dem ein Zeuge den Inhalt des abgesendeten Schreibens bezeugen kann, ist da schon etwas anderes.
ZitatWann darf ein Käufer falsch gelieferte und nicht zurückgeholte Ware nach Rücktritt entsorgen? :
Wenn
- der Eigentümer sein Einverständnis damit erklärt hat
- der Eigentümer ernsthaft und endgültig sein Desinteresse an der Rücknahme verweigert hat
- die Sache verjährt ist
-- Editiert von Harry van Sell am 27.12.2016 00:19
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