Wann ist ein Kaufvertrag bindend?

9. August 2004 Thema abonnieren
 Von 
Faramir
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)
Wann ist ein Kaufvertrag bindend?

Hallo,

ich habe folgendes Problem:
Vor einiger Zeit bestellte ich bei einem Versandhandel einen Artikel per Internet zu einem recht attraktiven Preis. Direkt nach der Bestellung bgekam ich auch eine entsprechende Auftragsbestätigung und die Zusage, daß die Ware demnächst an mich geliefert werden würde.

Nach ein paar Tagen jedoch bekam ich ein Schreiben, wonach es sich bei dem Artikel um einen Eingabefehler handeln würde und der eigentliche Preis deutlich höher liegen würde.
Deswegen wollten sie mir den Artikel nicht zum zugesicherten Preis verkaufen und ein Kaufvertrag wäre (da die Auftragsbestätigung maschinell erstellt sei und den gleichen logischen Fehler aufwiese) ja sowieso ebenfalls nicht zustande gekommen.

Ich sehe das allerdings anders: Wenn ein gewerblicher Händler einen Artikel anbietet, ich diesen genau so, wie er ist und zum angegebenen Preis bestelle und dann auch noch eine verbindliche Auftragsbestätigung mit den genannten Eckdaten bekomme, ist der Vertrag doch rechtkräftig, oder?

Wer kann mir hier weiterhelfen?

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6 Antworten
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#1
 Von 
lilicat
Status:
Lehrling
(1913 Beiträge, 234x hilfreich)

wenn der händler ihr kaufangebot manuell annimmt, dann ist es bindend-
wenn das system aber automatisch noch einmal den selben fehler übermittelt , kann sich der Händler auf den Irrtum berufen der ja schon bestand als sie die bestellung durchführten. - ausserdem macht NICHT der händler das angebot,sondern Sie und dieses hat er nun eben abgelehnt, logischerweise.

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"kampf den borg"

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
lilicat
Status:
Lehrling
(1913 Beiträge, 234x hilfreich)

wenn der händler ihr kaufangebot manuell annimmt, dann ist es bindend-
wenn das system aber automatisch noch einmal den selben fehler übermittelt , kann sich der Händler auf den Irrtum berufen der ja schon bestand als sie die bestellung durchführten. - ausserdem macht NICHT der händler das angebot,sondern Sie und dieses hat er nun eben abgelehnt, logischerweise.

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"kampf den borg"

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Faramir
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)

Hmmm, das bedeutet also: eine Auftragsbestätigung ist hinsichtlich eines entstehenden Kaufvertrages nichts wert. Sehr seltsam ... :-/

Ist es aber nicht so, daß der Händler eine beworbene Ware auch zu dem Preis verkaufen muss, den er bei der Bewerbung auch genannt hat? Sonst könnte ja jeder erst mal einen Phantasiepreis nennen und dann später sagen, er habe sich geirrt, es kostet (aufgrund eines "Irrtums") deutlich mehr. Das würde doch wiederum gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen, oder?

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#4
 Von 
Bob.Vila
Status:
Student
(2644 Beiträge, 438x hilfreich)

"Ist es aber nicht so, daß der Händler eine beworbene Ware auch zu dem Preis verkaufen muss, den er bei der Bewerbung auch genannt hat? Sonst könnte ja jeder erst mal einen Phantasiepreis nennen und dann später sagen, er habe sich geirrt, es kostet (aufgrund eines "Irrtums") deutlich mehr. Das würde doch wiederum gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen, oder?"

Natürlich darf ein Verkäufer nicht bewußt falsche (zu niedrige) Preise in seinen Katalogen oder seinem Internetangebot machen - das verstößt zumindest gegen die PAngVO und - wie schon vermutet - wohl auch gegen § 1 UWG iVm PAngVO sowie uU auch gegen § 4 UWG (nach letztgenannter Norm hat ein Verstoß sogar strafrechtliche Folgen!).

Eine andere Frage ist aber die, ob der Verkäufer dann auch verpflichtet ist, dem Käufer die beworbene Ware zu dem angegebenen (niedrigen) Preis zu verkaufen - und da lautet die Antwort mE: Nein. Bei diesen vermeintlichen "Angeboten" handelt es sich nämlich juristisch betrachtet lediglich um eine sog. "invitatio ad offerendum", also eine "Einladung, ein Angebot abzugeben". MaW: Das Angebot gibt nicht der VERKÄUFER, sondern der KÄUFER ab - ob der Verkäufer dies dann annehmen will, kann er selbst entscheiden.

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"fiat justitia et pereat mundus..."

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#5
 Von 
lilicat
Status:
Lehrling
(1913 Beiträge, 234x hilfreich)

Hallo nochmal: insbesondere wenn Sie in der aut. erstellten Bestätigung u. im Shop einen Preis bekommen der ganz und gar ungewöhnlich niedrig ist, kann hier von Irrtum ausgegangen werden, sehen Sie, sowohl Programmierer als auch Händler sind Menschen und Menschen dürfen auch mal einen Fehler machen, machen Sie doch auch mal ohne das man Ihnen gleich unlautere Absichten unterstellt,oder ?!

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"kampf den borg"

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Faramir
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)

Tscha ... danke erst mal für die Antworten :)

Mal sehen, wie ich das ganze zu bewerten habe. Insbesondere, inwieweit ich dann noch Sonderpreis- oder Geburtstags/Jubiläumsaktionen oder ähnlichem trauen darf.
Dieser Händler jedenfalls ist für mich nicht mehr akzeptabel, auch aus anderen Gründen.

Grüße aus dem Norden
Faramir

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